Berlin (ots) – Wenn der abgenutzte Bodenbelag in einer Mietwohnung ausgetauscht werden soll, dann kann sich der Eigentümer nicht ohne weiteres für ein anderes als das bisher verwendete Material entscheiden. Er muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Rücksprache mit den Mietern halten.
(Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 13 S 154/14)
Der Fall: Der Teppichboden einer vermieteten Wohnung – in Flur, Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer – war bereits über 17 Jahre alt und nicht mehr besonders ansehnlich. Er musste allmählich ersetzt werden. Darüber waren sich beide Parteien einig. Allerdings gab es Meinungsunterschiede in der Frage, wie denn der neue Bodenbelag beschaffen sein sollte. Der Eigentümer hätte einen Laminatboden bevorzugt, die Mieterin bestand erneut auf einem Teppichboden. Weil sich die Beteiligten nicht einigen konnten, mussten sich zwei Gerichtsinstanzen damit befassen.
Das Urteil : Eine Kammer des Landgerichts Stuttgart schlug sich auf die Seite der Mieterin. Bei der Beseitigung von Mängeln sei der Vermieter verpflichtet, möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Der Wechsel von Teppich zu Laminat stelle „eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand“ dar, hieà es in der Urteilsbegründung. Das subjektive Wohngefühl verändere sich dadurch, weswegen die Mieterin ein berechtigtes Interesse an dieser Frage habe und in die Entscheidung einbezogen werden müsse.
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