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Rechtsprechung

LG Stuttgart: Schadensersatz für Golf 7 mit dem Motortyp EA288 (Euro 5)

Bremen  - Mit Urteil vom 08.09.2022 hat das Landgericht Stuttgart die Volkswagen AG zu Schadensersatz in Höhe von 7.849,83 EUR für einen abgasmanipulierten VW Golf VII verurteilt (Aktenzeichen 20 O 131/22). Der im August 2014 zugelassene Pkw ist mit einem EA288 Motor ausgestattet und verfügt über die Abgasnorm Euro 5. Wie der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger gegenüber dem Gericht nachvollziehbar darstellen konnte, kann der Pkw unter normalen Betriebsbedingungen gemäß der EG Verordnung Nr. 715/2007 den Grenzwert an schädlichen Stickoxiden (NOx) nicht einhalten. Dem Kläger drohen nicht nur Nutzungsbeschränkungen und Wertverlust, so das Landgericht, sondern auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit die Stilllegung seines Fahrzeugs. Bemerkenswert an dieser Konstellation ist, dass der betroffene Motor von VW, obwohl weitestgehend technisch baugleich mit dem Vorgängermodell EA189, bislang offiziell nicht von einem verpflichtenden oder "freiwilligen" Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen ist. Dies, obwohl er über die technisch gleiche Fahrkurvenerkennung verfügt wie der Skandalmotor EA189. Das Landgericht Stuttgart sprach Schadensersatz zu und verwies dabei auf die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften. Konkret führte es aus, dass der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenden Motors habe. Diese Rechtsauffassung dürfte sich nach dem aktuellen Votum des Generalanwalts beim EuGH vom 02.06.2022 als rechtlich zutreffend erweisen und durchsetzen. Nach diesem klaren Votum werden Hersteller nicht erst nach vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), sondern bereits aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nach § 823 II BGB für den...

Die österreichische Cyberdimension: über eine Million potenzielle Schwachstellen, welche Kriminelle nutzen können

Bern und Wien (ots) - An der IKT-Sicherheitskonferenz 2022 in Wien präsentierte das Schweizer Cybersecurity-Unternehmen Dreamlab Technologies AG einen wissenschaftlichen Scan der österreichischen Cyberdimension; also aller ans öffentliche Internet angeschlossener Geräte, Firewalls, Infrastrukturen und Server. Über eine Million potenzielle Schwachstellen wurden im AT-Cyberraum identifiziert. Der von Dreamlab Technologies CEO Nicolas Mayencourt und Professor Marc K. Peter präsentierte Bericht an der IKT-Sicherheitskonferenz 2022 zeigte auf, was eine Nation sehen würde, welche den österreichischen Raum für mögliche kriminelle Angriffe analysiert. Der Bericht wurde mit der Softwarelösung CyObs, dem Cyberradarsystem von Dreamlab Technologies, durchgeführt. CyObs misst die sogenannte externe Angriffsfläche und inventarisiert alle ans Internet angeschlossene Infrastrukturen. Dadurch entsteht auch eine Übersicht der potenziellen Schwachstellen, also möglicher Angriffslücken im österreichischen Internet. Der CyObs-Bericht präsentierte die österreichische "Cyberlage der Nation" wie folgt: - Identifiziert wurden 1'279'036 aktive und Österreich zugeteilte IPv4-Adressen sowie 493'457 aktive .at-Domainnamen - Im gesamten AT-Cyberraum wurden 1'180'417 potenzielle Schwachstellen gemessen, wovon - 206'124 als kritisch eingestuft sind - 358'887 als schwerwiegend eingestuft sind Potenzielle Schwachstellen beinhalten unter anderem nicht mehr unterstützte Betriebssysteme mit dokumentierten Sicherheitslücken, nicht aktualisierte Firewalls, ungeschützte Datenbanken, angreifbare Webseiten (auf welchen z.B. die Passwörter von Benutzern gestohlen werden können), angeschlossene industrielle Geräte (mit Schwachstellen und in vielen Fällen ohne vorgeschaltete Firewalls), FTP-Server sowie Webcams. Ein separater CyObs-Scan der von der Verwaltung genutzten Domains (gv.at) zeigte auch, dass die behördlichen Internetinfrastrukturen viele potenzielle Schwachstellen aufweisen. Die 873 untersuchten und aktiven .gv.at-Domains zeigten über 5'500 potenzielle Schwachstellen auf. Nicolas Mayencourt und Marc K. Peter schliessen ihre Keynote mit dem Aufruf, dass Österreich viel Potenzial hat, die Basis-Cyberhygiene im nationalen Cyberraum...

Platz da fürs E-Auto

Platz da fürs E-Auto / Eigentümergemeinschaft wollte Abstellen in Tiefgarage verbieten Berlin (ots) - Bei der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war beschlossen worden, dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine E-Autos abgestellt werden dürfen. Doch diese Entscheidung war juristisch nicht haltbar. Der Beschluss verstieß nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. (Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 92 C 2541/21) Der Fall: Der Mehrheit der Eigentümer schien es bedenklich, dass künftig auch Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage Platz finden. Unter anderem befürchtete die Versammlung die erhöhte Brandgefahr, die von dieser Art von Fahrzeugen ausgehe. Ein Mitglied der Gemeinschaft war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und klagte dagegen. Das Urteil: Es sei gesetzlich geregelt, dass Eigentümer ein Recht auf eine Ladestation und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen haben. Das könne eine Mehrheit nicht einfach aushebeln, indem sie ein Abstellen des Fahrzeugs in der Garage untersage. Denn eine Ladestation, an der man nicht parken dürfe, sei sinnlos. Die Politik habe aber mit dem Gesetz zum Ausbau der Infrastruktur für E-Mobilität dazu beitragen wollen. Der Aspekt der Brandgefahr spiele angesichts der eindeutigen Rechtslage keine Rolle. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell Bildunterschrift: Eigentümergemeinschaft wollte Abstellen in Tiefgarage verbieten Bei der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war beschlossen worden, dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine E-Autos abgestellt werden dürfen. Doch diese Entscheidung war juristisch nicht haltbar. Der Beschluss verstieß nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. (Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 92 C 2541/21) Der Fall: Der Mehrheit der Eigentümer schien es bedenklich, dass künftig auch Elektrofahrzeuge...

Bußgeldvorwürfe bei Geschwindigkeitsverstößen mit fataler Entscheidung

Verfassungsgerichtshof in Koblenz mit fataler Entscheidung: Bußgeldvorwürfe bei Geschwindigkeitsverstößen auch ohne Rohmessdaten der Blitzer rechtens Berlin (ots) - Wer im Straßenverkehr geblitzt wird, sollte das Recht auf ein faires Verfahren haben. Ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) in Rheinland-Pfalz schränkt diese Möglichkeit nun dramatisch ein (Beschl. v. 22.07.2022, Az.: VGH B 30/21). So haben die Richter entschieden, dass die Verhängung eines Bußgeldes auch ohne das Vorhandensein von Rohmessdaten rechtens ist. 970 Euro Bußgeld und zwei Monate Fahrverbot Ein Autofahrer wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt und vom Amtsgericht (AG) Wittlich im Juli 2020 zu einem Bußgeld von 970 Euro sowie zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Die eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verworfen, was den Beschwerdeführer veranlasste, vor den Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) in Rheinland-Pfalz zu ziehen. Messdaten müssen nicht gespeichert werden Als Grund für den Einspruch nannte der Verteidiger des betroffenen Autofahrers, dass das Nichtvorhandensein der Rohmessdaten aus der Messung eines Blitzers des Typs PoliScan Speed M1 gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoße. Die Daten wurden gelöscht und waren so für eine nachträgliche Prüfung nicht mehr verfügbar. Doch auch der Verfassungsgerichtshof in Rheinland-Pfalz wies diesen Einwand als unbegründet zurück. Dabei berief er sich auf das sogenannte standardisierte Messverfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Gerichte und Behörden dürfen daher bei entsprechender Anwendung auf die Richtigkeit der Messergebnisse vertrauen. Eine ordnungsgemäße Eichung und Wartung der Blitzer sowie der bei Geschwindigkeitsmessungen übliche Abzug des Toleranzwertes würden also in dem hier vorliegenden Fall laut Urteil ausreichen, sodass man auf die Rohmessdaten...

Weitere Niederlage für FCA Italy im Wohnmobil-Abgasskandal

Mönchengladbach (ots) - Das Landgericht Köln hat FCA Italy für Manipulationen im Dieselabgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Damit erhält ein weiterer geschädigter Verbraucher finanzielle Kompensation im Dieselabgasskandal rund um hochwertige Wohn- und Reisemobile. Es nimmt kein Ende für FCA Italy im Dieselabgasskandal: Das Landgericht Köln hat den Hersteller hochwertiger Wohn- und Reisemobile beziehungsweise der entsprechenden Basisfahrzeuge verurteilt, an den Kläger 33.174,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Hohe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2022 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs des Modells Lido 535 SP des Herstellers Sun Living (Urteil vom 9. Juni 2022, Az.: 15 O 19/21). Der Kläger kaufte am 10. März 2015 für 43.470 Euro das Wohnmobil, in dem ein von FCA Italy hergestelltes Fahrzeug als Basis verbaut ist. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor. Es liegt eine Typengenehmigung der zuständigen italienischen Behörde vor. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 71.051 Kilometer. "Der Kläger behauptet, das Fahrzeug enthalte unzulässige Abschaltvorrichtungen. Nach 22 Minuten schalte die Abgasreinigung ab. Da der Prüfzyklus nur 21 Minuten dauere, müsse von einem Zuschnitt auf den Prüfstand ausgegangen werden. Außerdem gebe es ein Thermofenster, die On-Board-Diagnose sei manipuliert, der Prüfstand werde zudem anhand des Lenkwinkels, der Geschwindigkeit und der Gaspedalstellung erkannt", sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. (http://www.hartung-rechtsanwaelte.de) Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde und hat zuletzt in mehreren Fällen des Wohnmobil-Abgasskandals Klage gegen den Hersteller Stellantis N.V. eingereicht....

Abgasskandal der Daimler AG vor dem EuGH: Schadenersatzpflicht wegen Thermofenster?

Mönchengladbach (ots) Das Landgericht Ravensburg hatte ein Dieselverfahren gegen die Daimler AG ausgesetzt und Fragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dort bahnt sich jetzt eine schwere Niederlage für deutsche Automobilhersteller im Dieselabgasskandal an. Ein Thermofenster stellt aus EuGH-Sicht eine unzulässige Abschalteinrichtung dar! Das Landgericht Ravensburg hatte vergangenes Jahr im Dieselabgasskandal für viel Wirbel gesorgt. Durch den Vorlagebeschluss vom 12. Februar 2021 (Az.: 2 O 393/20) hatte das Landgericht ein Dieselverfahren ausgesetzt und sich mit einer Reihe von Fragen an den Europäischen Gerichtshof EuGH gewendet. Unter anderem sollte geklärt werden, ob es unvereinbar mit Unionsrecht sei, wenn ein Erwerber, der ungewollt ein vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebrachtes Fahrzeug gekauft habe, zivilrechtliche deliktische Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller auf Ersatz seines Schadens nur ausnahmsweise geltend machen könne, wenn der Fahrzeughersteller vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt habe. Eine Begründung des Landgerichts lautete, dass ein Thermofenster auch ausnahmsweise nicht zulässig sei und es nicht ersichtlich sei, dass es die vom EuGH genannten strengen Anforderungen an eine zulässige Abschalteinrichtung erfülle. Damit hat sich der Europäische Gerichtshof nun befasst. Das Ergebnis kommt einem Erdbeben gleich: In seinen Schlussanträgen in dem Dieselverfahren (Az.: C 100/21) verdeutlichte der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos, dass Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz hätten, wenn in ihren Fahrzeugen ein sogenanntes Thermofenster verbaut sei. Ein Thermofenster stellt aus EuGH-Sicht eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Das Thermofenster kommt bei der Abgasrückführung zum Einsatz, wonach die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren wird. Dabei bezog Athanasios Rantos sich sowohl auf eine die Volkswagen AG betreffende Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18) als auch auf seine früheren Ausführungen zum Thermofenster in zwei noch...

Unsicherheiten im Mietrecht hindern Eigentümer an der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine

München (ots) Dem gemeinnützigen Verbraucherportal IMMO.info liegen Fälle von Eigentümern vor, die aufgrund von rechtlichen Unsicherheiten eine Aufnahme von Flüchtlingen scheuen. IMMO.info stellt ihnen ab sofort einen Mustervertrag und eine Checkliste zur unentgeltlichen Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung. Auch für Geflüchtete ist eine klare Regelung der Unterbringung wichtig. Probleme im Mietrecht und Lösungen Rechtsanwalt Stefan Schmid beantwortet wichtigste Fragen Mustervertrag / Mietvertrag und Checkliste zur Aufnahme von Flüchtlingen Der Bedarf an Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine ist enorm. Auch befristete Möglichkeiten werden händeringend gesucht. Viele Privatpersonen stellen Wohnungen, Häuser und einzelne Zimmer zur Verfügung. Es gibt jedoch Eigentümer, die leerstehenden Wohnraum aufgrund rechtlicher Risiken nicht anbieten. Sie wissen, dass die zeitliche Befristung eines Mietvertrags in Deutschland schwierig ist. In Extremfällen droht Eigentümern ein großer Wertverlust, wenn zum Beispiel ein Verkauf ansteht oder eine geplante Sanierung nicht fristgerecht möglich sind. Rechtliche Risiken können minimiert werden IMMO.info beantwortet in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Stefan Schmid, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht die wichtigsten Fragen. Eine befristete Unterbringung von Flüchtlingen ist insbesondere bei einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Wohnraum möglich. Wichtig ist, dass tatsächlich keine Gegenleistung erfolgt. Es handelt sich dann nicht mehr um einen Mietvertrag, sondern um einen Leihvertrag. Bei einem Leihvertrag kann eine Leihzeit, also eine Befristung vereinbart werden. Nach Ablauf kann die Herausgabe der Wohnung verlangt werden. Der Mieterschutz, wie bei einem Mietvertrag, besteht nicht. Mustervertrag und Checkliste IMMO.info stellt einen kostenlosen Mustervertrag zur unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum zur Verfügung. Zusätzlich enthält eine Checkliste wichtige Aspekte zum Vertragsabschluss. Beides steht als PDF kostenlos zum Download zur Verfügung. Mustervertrag und Checkliste dienen als Orientierungshilfe und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Pressekontakt: Weitere Informationen zu IMMO.info Sie hier:...

Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG nimmt weiter Fahrt auf!

Mönchengladbach (ots) Das Landgericht Bielefeld hat dem Dieselabgasskandal um die VW-Motorengruppe EA288 neuen Schwung verliehen und die Volkswagen AG zu Schadenersatz für einen bereits weiterverkauften Audi A3 1.6 TDI verurteilt. Immer wieder hat es bereits einen Abgesang auf die Schadenersatzpflicht der Volkswagen AG im Dieselgate 2.0 gegeben. Aber die Zeit für Betrugshaftungsklagen wegen Abgasmanipulationen an Dieselmotoren des Typs EA288 ist nicht beendet. Das zeigte jetzt einmal mehr das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 25. Januar 2022, Az.: 9 O 102/21). Die Volkswagen AG wurde verurteilt, an die Klägerin 7.028,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2021 und weitere 800,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. August 2021 zu zahlen. Die geschädigte Verbraucherin hatte den Audi A3 1.6 TDI im Juli 2017 als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 30.649 Kilometer zu einem Kaufpreis von 19.300 Euro erworben und teilweise finanziert. Die Finanzierung war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vollständig zurückgezahlt. Am 17. März 2021 hatte die Klägerin das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 57.794 Kilometern für 11.400 Euro verkauft. "Das Fahrzeug verfügt über einen NOx-Speicherkatalysator NSK, der während des Fahrbetriebs zunächst Stickoxide in einem Speicher einlagert und sie sodann im Rahmen einer regelmäßigen Regeneration unter Aufspaltung der Komponenten Stickstoff und Kohlendioxid freisetzt. Jede NSK-Regeneration wirkt sich auf die Schadstoffemissionen aus. Ebenfalls ist in dem Fahrzeug eine Software verbaut, welche mittels der Fahrkurvenerkennung (Zykluserkennung) die Vorkonditionierung (Precon) für die Messung auf dem Teststand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkennt", sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung...
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