Corona-Krise: Spende leichter absetzen

Neustadt a. d. W. (ots) – Geldspenden, Spendenaktionen, Arbeitszeitspende: Wer letztes Jahr in der Corona-Krise gespendet hat, kann das viel leichter absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie was abgesetzt wird.

Grundsätzlich gilt: Spenden an eine steuerbegünstigte Organisation sind als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar.

Speziell für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020, also für die Steuererklärung 2020, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Spenden aufgrund der Corona-Krise um einiges erleichtert.

1. Die Geldspende: Vereinfachter Zuwendungsnachweis genügt

Wer aufgrund der Corona-Pandemie Geld an gemeinnützige Organisationen wie Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine oder Stiftungen gespendet hat, kann das für die Steuererklärung 2020 mit einem vereinfachten Zuwendungsnachweis belegen – egal, wie viel gespendet wurde.

Das heißt: Es reicht für die Steuererklärung ein Kontoauszug, ein Lastschriftbeleg oder ein Ausdruck vom Onlinebanking als Zuwendungsbestätigung. Normalerweise ist das nur bis zu einem Spendenbetrag von 200 Euro möglich, aber in diesem besonderen Fall wurde die Grenze aufgehoben. Die Spende muss allerdings auf Sonderkonten eingezahlt werden, die extra für diesen Zweck eingerichtet wurden.

Gut zu wissen: Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Ein Zuwendungsnachweis oder eine Spendenbescheinigung muss demzufolge nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Der Spender trägt lediglich die Spendensumme unter den Sonderausgaben ein. Aber: Das Finanzamt kann jederzeit dazu auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen. Deshalb sollten sämtliche Zuwendungsbestätigungen sorgsam aufbewahrt werden, nämlich mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wer also den Steuerbescheid beispielsweise am 21.06.2021 bekommt, muss die Spendenbescheinigung bis zum 21.06.2022 aufbewahren.

2. Spendenaktionen: Corona-Betroffene leichter unterstützen

Vereine wie beispielsweise Sport- oder Musikvereine sind steuerbegünstigte Körperschaften. Deshalb dürfen sie, wie auch andere steuerbegünstigte Körperschaften, Spendengelder erhalten und nutzen. Bisher galt, dass ein solcher Verein seine Spendengelder ausschließlich für Zwecke nutzen darf, die der eigenen Satzung entsprechen. Für das Corona-Jahr 2020 wurde diese Regelung bedingt aufgehoben: Will beispielsweise ein Sportverein von der Corona-Krise Betroffene finanziell unterstützen, darf er zu einer Spende aufrufen und diese dann auch einsetzen, ohne seine Satzung entsprechend ändern zu müssen.

Der Verein ist dann allerdings verpflichtet, die Bedürftigkeit der zu unterstützenden Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und das Ganze zu dokumentieren. Außerdem gilt: Nur, wenn für die Spendenaktion ein eigenes Sonderkonto eingerichtet wurde, kann der Spender die Zuwendung mit einem vereinfachten Nachweis von der Steuer absetzen.

Gut zu wissen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Corona-Betroffenen einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

3. Arbeitslohnspende: Spenden und Steuern sparen

Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto oder an eine entsprechende Einrichtung, werden diese Lohnanteile bei der Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann also etwas Gutes tun und gleichzeitig Steuern sparen.

4. Sachspende: Wert in die Steuererklärung eintragen

Ob getragene Kleider, gebrauchte Schuhe oder benutztes Spielzeug: Wer gebrauchte Gegenstände an gemeinnützige Organisationen spendet und die Spende steuerlich geltend machen will, muss den Wert der Gegenstände schätzen. Möglich ist das, indem man sich über Kleinanzeigen in der Zeitung oder im Internet informiert und die Verkaufspreise ähnlicher Gegenstände vergleicht. Berücksichtigt werden sollte dabei der frühere Kaufpreis, die Qualität, der Zustand und das Alter des Gegenstandes.

Um die Sachspende von der Steuer absetzen zu können, ist eine Zuwendungsbestätigung der gemeinnützigen Organisation nötig, für die man gespendet hat. Dieser Nachweis muss die genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes enthalten, das Alter, den Zustand, den ursprünglichen Kaufpreis sowie den Wert und den Tag, an dem der Gegenstand gespendet wurde.

Gut zu wissen: Privatpersonen, die ganz neue Gegenstände spenden, haben es mit der Bewertung ihrer Spende leicht – der Wert des Gegenstands steht auf der Rechnung.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell

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