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Hohe Spritpreise: Zusammen zur Arbeit fahren, Benzinkosten teilen und Steuern sparen

Neustadt a. d. W. (ots) Bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder im Auto seine Fahrtkosten über die Pendlerpauschale von der Steuer absetzen - egal, ob er selbst am Steuer sitzt oder nur mitfährt. Warum sich die Fahrer hin und wieder abwechseln sollten, ob immer nur die kürzeste Strecke anerkannt wird und wie viel man absetzen kann - das und mehr zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Die Preise für Diesel und Benzin schrauben sich immer weiter nach oben. Wer kein Elektro-Auto hat, muss tief in die Tasche greifen. Viele überlegen deshalb ganz konkret, wie sie Kosten sparen können. Eine Möglichkeit ist es, als Fahrgemeinschaft zur Arbeit zu fahren. Das ist zwar etwas umständlich und man muss meist kleinere Umwege in Kauf nehmen, doch finanziell lohnt sich das in zweifacher Hinsicht Wer eine Fahrgemeinschaft zur Arbeit organisieren kann, spart Spritkosten und kann gleichzeitig die Pendlerpauschale nutzen. Denn bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder, der im Auto sitzt, seine Kilometer von zu Hause bis zur ersten Tätigkeitsstätte über die Pendlerpauschale von der Steuer absetzen - also nicht nur der Fahrer oder die Fahrerin selbst, sondern alle, die mitfahren. 30 Cent bis 35 Cent pro Kilometer einfache Fahrt für alle Insassen Grundsätzlich gilt in Sachen Pendlerpauschale: Das Finanzamt akzeptiert nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit, steuerdeutsch zur "ersten Tätigkeitsstätte". Ein Umweg wird dann anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist, zum Beispiel wegen Berufsverkehr oder Großbaustelle, und man dadurch Zeit spart. Dann gibt es für jeden Kilometer der einfachen Fahrtstrecke - also entweder die Hinfahrt oder die Rückfahrt - 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer. Ab dem...

Durchschnittlich 1.000 Euro vom Staat zurück: COMPUTER BILD testet Steuerprogramme

Hamburg (ots) - Über 40 Millionen Steuerpflichtige leben in Deutschland. Die meisten müssen am 31. Juli 2021 die Einkommensteuererklärung für 2020 beim Finanzamt abgeben. Hilfe bei dieser ungeliebten Pflichtübung versprechen Steuerprogramme. COMPUTER BILD hat sechs Kandidaten auf Herz und Nieren getestet. Die Redaktion ließ hierfür von Experten der Megra Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung in Troisdorf drei Musterfälle entwickeln - mit typischen Szenarien für Singles, Familien und Rentner. Diese wurden dann mit dem WISO Steuersparbuch und Tax von Buhl, der Steuersparerklärung und Steuereasy von der Akademischen Arbeitsgemeinschaft sowie Taxman und Quicksteuer von Lexware bearbeitet. Wichtig im Corona-Jahr 2020: die Home-Office-Pauschale über 5 Euro täglich, die aber für maximal 120 Tage gilt. Die wurde am besten von WISO Steuersparbuch und Tax abgefragt - als Teil der Fahrtkosten. Abstriche gab es hier bei der Steuersparerklärung der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Dort mussten die Tester zuerst ein Häkchen bei "Arbeitszimmer und andere Räume" setzen, damit die Pauschale überhaupt erschien Unterm Strich konnte nur WISO Steuersparbuch 2021 von Buhl Data mit der Testnote "sehr gut" voll und ganz überzeugen. Tax 2021 vom gleichen Hersteller und landete mit der Testnote 1,5 und der Endnote "gut" auf dem zweiten Platz. Der dritte Platz ging an Taxman 2021 von der Firma Lexware mit einer Note von 1,9. Den vollständigen Steuersoftware-Vergleichstest lesen Sie in der aktuellen COMPUTER BILD-Ausgabe 8/2021, die ab 9. April 2021 im Handel verfügbar ist. Abdruck mit Quellenangabe "COMPUTER BILD" honorarfrei. COMPUTER BILD ist für über 20 Millionen Nutzer pro Monat der wichtigste Anlaufpunkt für Technik-Kaufberatung und nutzwertige Tipps in der digitalen Welt. Seit mehr als 20 Jahren liefert COMPUTER BILD ihren Lesern...

Corona-Krise: Spende leichter absetzen

Neustadt a. d. W. (ots) - Geldspenden, Spendenaktionen, Arbeitszeitspende: Wer letztes Jahr in der Corona-Krise gespendet hat, kann das viel leichter absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie was abgesetzt wird. Grundsätzlich gilt: Spenden an eine steuerbegünstigte Organisation sind als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Speziell für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020, also für die Steuererklärung 2020, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Spenden aufgrund der Corona-Krise um einiges erleichtert. 1. Die Geldspende: Vereinfachter Zuwendungsnachweis genügt Wer aufgrund der Corona-Pandemie Geld an gemeinnützige Organisationen wie Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine oder Stiftungen gespendet hat, kann das für die Steuererklärung 2020 mit einem vereinfachten Zuwendungsnachweis belegen - egal, wie viel gespendet wurde. Das heißt: Es reicht für die Steuererklärung ein Kontoauszug, ein Lastschriftbeleg oder ein Ausdruck vom Onlinebanking als Zuwendungsbestätigung. Normalerweise ist das nur bis zu einem Spendenbetrag von 200 Euro möglich, aber in diesem besonderen Fall wurde die Grenze aufgehoben. Die Spende muss allerdings auf Sonderkonten eingezahlt werden, die extra für diesen Zweck eingerichtet wurden. Gut zu wissen: Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Ein Zuwendungsnachweis oder eine Spendenbescheinigung muss demzufolge nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Der Spender trägt lediglich die Spendensumme unter den Sonderausgaben ein. Aber: Das Finanzamt kann jederzeit dazu auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen. Deshalb sollten sämtliche Zuwendungsbestätigungen sorgsam aufbewahrt werden, nämlich mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wer also den Steuerbescheid beispielsweise am 21.06.2021 bekommt, muss die Spendenbescheinigung bis zum 21.06.2022 aufbewahren. 2. Spendenaktionen: Corona-Betroffene leichter unterstützen Vereine wie beispielsweise Sport- oder Musikvereine sind steuerbegünstigte Körperschaften. Deshalb dürfen...

Für Steuer-Compliance in Echtzeit: Avalara akquiriert INPOSIA

BRIGHTON, U.K / München / Karlsruhe (ots) - Avalara (https://www.avalara.com/eu/de/index.html/1), Anbieter von Cloud-basierten Lösungen zur Automatisierung der Steuer-Compliance, gibt die Akquisition von INPOSIA (https://www.inposia.com/) bekannt. INPOSIA ist ein deutsches Software-Unternehmen, das elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing), digitale Steuerberichterstattung sowie System- und Datenintegration bereitstellt, um die digitale Transformation voranzutreiben, so dass Unternehmen ihre Compliance-Anforderungen in Echtzeit erfüllen können. Steuerbehörden weltweit setzen zunehmend auf Echtzeit-Compliance, um finanzielle Transparenz zu erreichen und Betrug zu bekämpfen. Derzeit verlassen sich mehr als 60 Länder auf E-Invoicing-Systeme - oder wollen diese einführen -, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, so dass Unternehmen Transaktionen mit Regierungen validieren müssen. Die exakten Anforderungen unterscheiden sich zwischen den Ländern und hängen von der Aktualität des Reportings, der Art der einzureichenden Rechnung, den Wertschwellenwerten für das Reporting und der Formatierung ab. Unternehmen nutzen hierfür Technologie, um Prozesse im Zuge der Beschaffungslieferkette zu vereinfachen und die letzten Schritte der Daten- und Steuerberichterstattung an die Steuerbehörden zu automatisieren. INPOSIA hat mehr als 500 Kunden, vor allem multinationale europäische Unternehmen. Die eingebettete Technologie erleichtert den Daten- und Rechnungsaustausch zwischen Geschäftspartnern und Lieferanten. Mit der E-Invoicing-Lösung von INPOSIA können Unternehmen rechtskonforme elektronische Rechnungen senden und empfangen. Die Lösung verfügt über 19 Integrationen in Steuerberichtssysteme auf Länderebene und ist ein zertifizierter Zugangspunkt für den Austausch elektronischer Rechnungen zwischen privaten Unternehmen und Behörden im PEPPOL-Netzwerk (Pan-European Public Procurement OnLine). INPOSIA wird künftig auf den bestehenden E-Invoicing-Funktionen von Avalara in Brasilien und Indien aufbauen, um Kunden weltweit bei der Echtzeit-Compliance zu unterstützen. "Die Kunden von INPOSIA suchen nach einer effizienten Möglichkeit, ihre Compliance-Anforderungen zu verwalten, und unsere Suite ermöglicht es ihnen, mittels automatisierter Tools, die erforderlichen Datenaustauschelemente...

Instandhaltungsrücklage zählt nicht / Kein Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer

Berlin (ots) - Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine Rückstellung von Mitteln für die langfristige Erhaltung des Marktwerts von Immobilieneigentum. Wie ist dieser Betrag im Zusammenhang mit einer Veräußerung des Objekts zu bewerten? Das musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste deutsche Gerichtsinstanz entscheiden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II R 49/17) Der Fall: Der neue Eigentümer einer Gewerbeimmobilie und der Fiskus stritten darüber, wie die beim Eigentumsübergang übernommene Instandhaltungsrücklage in Höhe von 14.800 Euro zu behandeln sei. Der Eigentümer war der Meinung, die anteilige Rücklage müsse bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis abgezogen werden. Das Finanzamt und im Anschluss auch das Finanzgericht sahen das nicht so. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte fest, das Finanzgericht habe eine Entscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei. Die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft könne nicht Gegenstand einer gesonderten Veräußerung sein, sie sei "untrennbarer Bestandteil" des Rechtsgeschäfts. Ein Abzug der Instandhaltungsrückstellung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei "zu Recht abgelehnt" worden. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Stichtag 31. Juli: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss zahlen

Neustadt a. d. W. (ots) - Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist seit 2019 der 31. Juli. Spätestens dann muss die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt sein. Sonst drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Steuerschätzung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den Details. Grundsätzlich gilt: Durch eine Gesetzesänderung ist es seit 2019 deutlich schwieriger, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten verlängern die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt. Ist das der Fall, muss das Finanzamt unbedingt schriftlich um eine Fristverlängerung gebeten werden. Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, erhält der Steuerpflichtige einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung - der unbedingt eingehalten werden sollte. Der Verspätungszuschlag Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und die Erklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgibt, für den wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Während die Finanzbeamten früher selbst festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, ist er seit 2019 gesetzlich festgelegt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig. Wer mit einer Steuerrückerstattung rechnen darf, kann auf Nachsicht der Finanzbeamten hoffen. Denn dann kann das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht. Das Zwangsgeld Neben dem Verspätungszuschlag gibt es noch ein weiteres Mittel, worauf das Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe zurückgreifen kann: das Zwangsgeld. In der Regel erhält der Abgabepflichtige zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wird die Steuererklärung innerhalb dieser Frist abgegeben, wird das Zwangsgeld nicht festgesetzt. Wer allerdings auch diese Frist verstreichen lässt, wird das Zwangsgeld...

Mehrwertsteuersenkung führt zu niedrigeren Preisen im Online-Handel

Berlin (ots) - Als Maßnahme des Konjunkturpakets gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, soll die Mehrwertsteuersenkung auf 16 beziehungsweise 5 Prozent die Konsumlaune der Deutschen beflügeln. Doch kommen niedrigere Preise überhaupt bei den Konsumenten an? Während Preise im stationären Handel eine gewisse Stabilität haben, ist die Preisgestaltung im Online-Handel vergleichsweise dynamisch. Ein eindeutiger Effekt durch eine geringe Mehrwertsteuersenkung lässt sich daher nicht genau feststellen. Die Shopping- und Vergleichsplattform idealo hat deshalb über 2,5 Millionen Produkte analysiert und stellt fest: ja, die Preise im Online-Handel sind Anfang Juli gesunken. Vieles spricht für einen Effekt durch die Mehrwertsteuersenkung. Preise fallen durchschnittlich um 1,9 Prozent idealo hat vom 1. Juni 2020 bis 8. Juli 2020 die Preise für über 2,5 Millionen Produkte aus 1.749 Produktkategorien analysiert. Das Ergebnis: Durchschnittlich fielen die Preise um 1,9 Prozent. Der Fokus lag bei der Analyse auf den jeweils günstigsten Angeboten der Produkte. "Wenn die ohnehin schon günstigsten Preise Anfang Juli im Vergleich zum Vormonat kurzfristig fallen, ist dies in diesem speziellen Fall ein Indiz für die Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung", sagt Michael Stempin, Preisexperte bei idealo. Über alle Hauptkategorien auf idealo.de hinweg konnten ausschließlich sinkende Preise festgestellt werden. Auto & Motorrad: -1,96% Baby & Kind: -3,02% Drogerie & Gesundheit: -1,78% Elektroartikel: -2,23% Essen & Trinken: -1,74% Gaming & Spielen: -0,68% Haus & Garten: -1,77% Mode & Accessoires: -1,38% Sport & Outdoor: -2,53% Tierbedarf: -0,31% Durchschnitt über alle untersuchten Kategorien: -1,89% Viele Onlineshops passen ihre Preise nach unten an Schaut man sich die Preisentwicklung der 100 umsatzstärksten Onlineshops Deutschlands von Juni zu Juli an, fällt die durchschnittliche Preissenkung zunächst geringer aus. 78 der 100 untersuchten Shops verzeichnen ein niedrigeres Preisniveau - im Schnitt sind die Preise bei diesen...

Steuererklärung: Was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt?

Neustadt a. d. W. (ots) - Es gibt Kosten, die Mieter zusätzlich zur monatlichen Wohnungsmiete zahlen und von der Steuer absetzen können. Dazu zählen zum Beispiel Wasser- oder Heizkosten, Müllabfuhr, Hausmeister- und Winterdienste, Schornsteinfeger, Reparaturen oder gar Sanierungsmaßnahmen am Haus. Diese sogenannten Betriebs- oder Nebenkosten werden einmal im Jahr abgerechnet. Aber was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt, um in der Steuererklärung angegeben zu werden? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt vier konkrete Tipps für Mieter. Die meisten Vermieter oder Hausverwaltungen berechnen die Nebenkosten für den Zeitraum eines Kalenderjahres, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das bedeutet im Idealfall, dass ein Mieter beispielsweise im Laufe des Jahres 2019 die Abrechnung seiner Betriebskosten für das Jahr 2018 erhält und so seine Betriebskosten in der Steuererklärung 2018 angeben kann. Aber häufig warten Vermieter oder Hausverwaltungen selbst auf Berechnungen von Wasser- oder Energieversorgern, auf Rechnungen von Handwerkern oder Hausmeisterdienstleistern. Kommt die Nebenkostenabrechnung aus diesen oder anderen Gründen zu spät, um die Ausgaben in der Steuererklärung einzutragen, gibt es folgende Möglichkeiten: 1. Kosten aus dem Vorjahr übernehmen Der Mieter übernimmt die Posten aus der Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr und trägt sie in seiner Steuererklärung ein. Das ist dann sinnvoll und effektiv, wenn es in Bezug auf den Verbrauch oder Reparaturarbeiten am Haus keine großen Abweichungen zum Vorjahr gab. Das zuständige Finanzamt sollte darüber informiert werden, dass die Vorjahresposten aufgrund der verspäteten Nebenkostenabrechnung übernommen werden. Ein formloses Schreiben genügt. 2. Erfolgreich Fristverlängerung beantragen Eine verspätete Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich kein Grund für eine Fristverlängerung. Manche Finanzämter gewähren aber durchaus eine Fristverlängerung, weil sie es als Arbeitserleichterung verstehen: Lieber dem Mieter mehr Zeit einräumen,...
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