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Gut gemacht statt nur gut gemeint: Pixum spendet bis zu einer halben Million Euro aus der MwSt.-Senkung

Köln (ots) - Der Online-Fotoservice Pixum hat sich entschieden, die Verkaufspreise beizubehalten und aus der zeitweisen Mehrwertsteuer-Senkung eine große Summe für gemeinnützige Projekte zu spenden. Die Spenden sollen Organisationen unterstützen, die den negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Deutschland entgegenwirken. Mit diesem Schritt geht das Kölner Unternehmen einen Sonderweg mit dem Ziel, einen signifikanten Beitrag zur Bewältigung der Krise zu leisten. Daniel Attallah, Gründer und Geschäftsführer von Pixum, erläutert die Entscheidung: "Als erfolgreiches Unternehmen betrachten wir es als Selbstverständlichkeit, einen Beitrag zur Linderung der negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu leisten. Die Senkung der Mehrwertsteuer sehe ich persönlich als wenig effektiv an , da sie meiner Meinung nach nicht den gewünschten Effekt der Konsumbelebung bewirken wird - zumindest nicht im Tagesgeschäft von Alltagsgütern mit Warenkörben bis zu 100 Euro. Der politische Kompromiss führt eher zu sehr hohen administrativen Aufwänden bei den Unternehmen. Wir wollen hingegen dafür sorgen, dass unbürokratisch mit dem Geld wirklich Gutes bewirkt wird und sind davon überzeugt, dass unsere Kunden dies unterstützen. Selbstverständlich bleibt jedem Kunden aber die Option, eine Gutschrift über die ersparte MwSt. zu erhalten." Einer ersten Schätzung nach, rechnet das Kölner Unternehmen damit, insgesamt bis zu 500.000 EUR spenden zu können. Das Geld soll mehreren Organisationen zugutekommen, die die Folgen der Corona-Krise bekämpfen . Darunter solche, die Menschen unterstützen, die besonders unter diesen Auswirkungen leiden oder auch Umweltprojekte. Die Entscheidung darüber, welche Organisationen eine Förderung erhalten, wird Pixum zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen. Attallah ist sich sicher, dass der Entschluss von den meisten Pixum Kunden befürwortet wird: " Unsere Kunden kommen nicht zu uns, weil sie nach den niedrigsten Preisen suchen. Sie kommen...

PRIMARK gibt Mehrwertsteuer-Senkung vollständig an Kunden weiter

Essen (ots) - Primark, der internationale Modehändler mit Sitz in Dublin, wird in seinen 32 deutschen Stores die geplante Mehrwertsteuersenkung vollständig an seine Kunden weitergeben. Von Juli bis Ende Dezember 2020 soll in Deutschland ein reduzierter Mehrwertsteuersatz gelten. Dadurch sinkt der Umsatzsteuersatz für Textilien um 3 Prozentpunkte von 19 auf 16 Prozent. "Die Bundesregierung möchte durch die befristete Mehrwertsteuer-Senkung das Konsumklima in Deutschland stärken", sagte Wolfgang Krogmann, Geschäftsführer von Primark in Deutschland. "Wir freuen uns, dass wir so unseren Beitrag leisten können. Und wir halten es nur für fair, diese Mehrwertsteuersenkung auch vollständig an unsere Kunden weiterzugeben." Hinweisschilder in den Primark-Stores weisen vom 1. Juli an auf den Rabatt hin. Er wird in Höhe der Mehrwertsteuer-Senkung an den Kassen automatisch vom Endbetrag abgezogen und erscheint in Form von rabattierten Artikelpreisen auf dem Kassenbon. Die Rabattierung gilt auch für bereits reduzierte Artikel. Primark konzentriert sich darauf, Preise niedrig zu halten, ohne bei der Qualität oder den Standards in der Lieferkette Kompromisse einzugehen. Dies gelingt dem Unternehmen durch das effiziente Geschäftsmodell. So verzichtet Primark etwa weitestgehend auf teure Produktwerbung wie TV-Spots. Zudem vertreibt das Unternehmen die eigenen Produkte nur in Geschäften und spart sich so die Kosten für den Onlinehandel und das damit verbundene Liefernetzwerk. Durch diese und andere Effizienzen spart Primark Geld und kann diese Einsparungen direkt an den Kunden in Form von niedrigeren Preisen weitergeben. Für weitere Informationen: Website: http://www.primark.com/de Social Media: Twitter (http://www.twitter.com/primark) / Facebook (https://www.facebook.com/Primark) / Instagram (https://www.instagram.com/primark/?hl=en) Über Primark: Primark ist ein internationaler Einzelhändler, der die neueste Mode, Kosmetik und Wohnaccessoires zu einem ausgezeichneten Preis-Leistungsverhältnis anbietet - getreu dem Motto "Amazing Fashion, Amazing Prices". Das 1969 in Dublin gegründete...

Änderungen in Arzneimittelversorgung ab 1. Juli 2020

Berlin (ots) - Patienten müssen sich ab dem 1. Juli 2020 auf gesetzliche und vertragliche Neuregelungen bei der Arzneimittelversorgung in den Apotheken einstellen. Dazu gehören die Senkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel, die Anpassung von Festbeträgen bei verordneten Medikamenten und die Einführung von Rabattverträgen bei bestimmten gesetzlichen Krankenkassen. "Bei den Arzneimitteln ändern sich zum 1. Juli viele Preise und Zuzahlungen. Das entlastet vor allem die Krankenkassen finanziell", sagt Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): "Für die Patienten kann das unterschiedliche Konsequenzen haben. Aber sie können sich darauf verlassen, dass ihre Apotheke die vielen Neuregelungen im Blick hat. Apotheken sind es gewohnt, riesige Datenmengen in ihrem digitalen Workflow zu verarbeiten." Die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel wird bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent gesenkt. Bei den rezeptpflichtigen Medikamenten mit ihren bundesweiten Festpreisen wird diese Anpassung in der Apothekensoftware bereits berücksichtigt. Hier können sich für gesetzlich versicherte Patienten durchaus Einsparungen bei der gesetzlichen Zuzahlung ergeben. Ein bisheriger Apothekenverkaufspreis (AVP) von 100,00 Euro würde auf 97,47 Euro sinken, so dass die gesetzliche 10-prozentige Zuzahlung von 10,00 Euro auf 9,75 Euro sinkt - der Patient spart also 25 Cent. Bei den rezeptfreien Medikamenten, die keiner Preisbindung unterliegen, muss jede Apotheke selbst entscheiden, wie sie die Steuersenkung umsetzt. Zum 1. Juli 2020 ändern sich auch viele Festbeträge - das sind die Erstattungshöchstbeträge der Krankenkassen für bestimmte Wirkstoffe. Betroffen sind vorrangig verordnungsstarke Protonenpumpenhemmer (Magensäureblocker) und Statine (Cholesterinsenker) in fünf Wirkstoffgruppen. Insgesamt lag deren Marktvolumen im Jahr 2018 bei 53 Mio. Packungen und einem Umsatz von 1,3 Mrd. Euro. Ebenfalls am 1. Juli 2020 starten neue Rabattverträge - das sind Exklusivverträge...

Offensichtlich günstiger / Steuerzahler dürfen im Ausnahmefall längere Arbeitswege wählen

Berlin (ots) - Ein Arbeitnehmer muss normalerweise bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz die kürzeste Strecke wählen, wenn er die steuerliche Entfernungspauschale geltend machen will. Ausnahmen können laut Infodienst Recht und Steuern der LBS nur dann geltend gemacht werden, wenn eine andere (längere) Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 19/11) Der Fall: Ein Steuerzahler gab in seiner Steuererklärung eine einfache Fahrtstrecke von 69 Kilometern an. Der Fiskus rechnete nach und vertrat eine andere Auffassung: Lediglich 55 Kilometer seien anzusetzen, denn dabei handle es sich um die kürzeste Verbindung zwischen den beiden Orten. Der Bundesfinanzhof als oberste fachgerichtliche Instanz musste entscheiden, welche Regeln für die Pendlerpauschale gelten sollen, sprich: ob tatsächlich immer nur die bloße Kilometerzahl ausschlaggebend ist. Das Urteil: So einfach könne man es sich nicht machen, beschloss der Bundesfinanzhof nach der Beweisaufnahme. Es gebe durchaus Situationen, in denen sich für den Arbeitnehmer "längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen" wie Schnell- oder Ringstraßen anböten. Letztlich könne über die Zulässigkeit einer Abweichung von der kürzesten Strecke nur im Einzelfall entschieden werden. Starre Regeln seien hier nicht praktikabel. Das Finanzamt hatte in dem Verfahren damit argumentiert, nur ab einer zeitlichen Ersparnis von mindestens 20 Minuten pro Fahrtstrecke dürfe der längere Weg gewählt werden Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Auch in diesem Jahr: Mehr Zeit für die Steuererklärung

Neustadt a. d. W. (ots) - Seit 2018 gelten längere Abgabefristen für die Steuererklärung - Stichtag ist der 31. Juli. Gleichzeitig ist es schwieriger, die Abgabefrist zu verlängern. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) fasst die wichtigsten Fakten zusammen. Abgabefrist für die Steuererklärung ist zwei Monate länger Jeder, der seine Steuererklärung selbst erstellt, kann sich seit 2018 zwei Monate mehr Zeit lassen. Früher galt der 31. Mai als Abgabetermin für die Steuererklärung aus dem Vorjahr; inzwischen ist es der 31. Juli. Das gleiche Prinzip gilt auch für die Profis, also Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine: Sie haben seit 2018 theoretisch Zeit bis zum letzten Februar-Tag des Zweitfolgejahres, um die Steuererklärung ihrer Mandanten beziehungsweise Mitglieder einzureichen. Konkret: Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2019 verpflichtet ist und diese selbst anfertigt, hat dafür bis Ende Juli 2020 Zeit. Wer eine Steuererklärung abgeben muss und das von Profis wie einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erledigen lässt, hat für die Einreichung der Steuererklärung 2019 bis Ende Februar 2021 Zeit. Verspätungszuschlag und Zwangsgeld drohen bei verspäteter Abgabe Grundsätzlich entscheidet nicht mehr das Finanzamt, wann ein Verspätungszuschlag fällig ist; vielmehr ist der Prozess automatisiert: Jeder muss einen Verspätungszuschlag zahlen, der seine Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgibt und keine Fristverlängerung beantragt hat. Allerdings sind Fristverlängerungen nur noch in Ausnahmefällen möglich und müssen schriftlich begründet werden. Das Gleiche gilt für Steuerzahler, die von der Finanzbehörde aufgefordert werden, ihre Steuererklärung vorzeitig abzugeben, und den genannten Termin versäumen. Die Höhe des Zuschlags ist gesetzlich festgelegt, sie beläuft sich grundsätzlich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Mindestens muss man allerdings 25 Euro pro verspätetem Monat zahlen. Die maximal zulässige...

Offensichtlich günstiger / Steuerzahler dürfen im Ausnahmefall längere Arbeitswege wählen

Berlin (ots) - Ein Arbeitnehmer muss normalerweise bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz die kürzeste Strecke wählen, wenn er die steuerliche Entfernungspauschale geltend machen will. Ausnahmen können laut Infodienst Recht und Steuern der LBS nur dann geltend gemacht werden, wenn eine andere (längere) Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 19/11) Der Fall: Ein Steuerzahler gab in seiner Steuererklärung eine einfache Fahrtstrecke von 69 Kilometern an. Der Fiskus rechnete nach und vertrat eine andere Auffassung: Lediglich 55 Kilometer seien anzusetzen, denn dabei handle es sich um die kürzeste Verbindung zwischen den beiden Orten. Der Bundesfinanzhof als oberste fachgerichtliche Instanz musste entscheiden, welche Regeln für die Pendlerpauschale gelten sollen, sprich: ob tatsächlich immer nur die bloße Kilometerzahl ausschlaggebend ist. Das Urteil: So einfach könne man es sich nicht machen, beschloss der Bundesfinanzhof nach der Beweisaufnahme. Es gebe durchaus Situationen, in denen sich für den Arbeitnehmer "längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen" wie Schnell- oder Ringstraßen anböten. Letztlich könne über die Zulässigkeit einer Abweichung von der kürzesten Strecke nur im Einzelfall entschieden werden. Starre Regeln seien hier nicht praktikabel. Das Finanzamt hatte in dem Verfahren damit argumentiert, nur ab einer zeitlichen Ersparnis von mindestens 20 Minuten pro Fahrtstrecke dürfe der längere Weg gewählt werden Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4636773 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

BMD GmbH lässt ihre Kunden mit den neuen Umsatzsteuersätzen nicht im Stich

Hamburg (ots) - Patch-Download für NTCS steht ab 26. Juni zur Verfügung Ab 1. Juli wird in Deutschland zur Stärkung der Binnennachfrage der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und von sieben Prozent auf fünf Prozent gesenkt. Die BMD GmbH hat daraufhin innerhalb weniger Tage die gesamte Business Software auf diese neuen Umsatzsteuersätze umgestellt. "Geht es unseren Kunden gut, geht es der BMD gut", erklärt Matthias Glahn (Geschäftsführung BMD Deutschland), "darum haben wir uns voll ins Zeug gelegt, um schon am 26. Juni den Patch-Download für NTCS mit den neuen Umsatzsteuersätzen zur Verfügung zu stellen. Sobald die neuen USt-VoranmeldungsFormulare in Deutschland verfügbar sind, wird BMD diese ebenfalls per Download zur Verfügung stellen." In der gesamten NTCS finden sich folgende Umsetzungen: - Am Prozentsatz 19 Prozent (FIBU -> Stammdaten -> Prozentsätze) wird für Deutschland hinterlegt, dass im Zeitraum 01.07.2020 - 31.12.2020 anstelle von 19 Prozent (sieben Prozent) dann 16 Prozent (fünf Prozent) gilt. - Buchungen mit Belegdatum in diesem Zeitraum, wenn kein Leistungsdatum eingegeben wird, werden anstelle von 19 Prozent (sieben Prozent) mit 16 Prozent (fünf Prozent) behandelt. - Buchungen mit Leistungsdatum in diesem Zeitraum, egal welches Belegdatum, werden auch anstelle von 19 Prozent (sieben Prozent) mit 16 Prozent (fünf Prozent) behandelt. - Auf Erlöskonten bzw. Aufwandskonten mit fixiertem USt-Prozentsatz kann damit "gemischt" gebucht werden: bis 30.06.2020 mit 19 Prozent (sieben Prozent), dann das restliche Jahr mit 16 Prozent (fünf Prozent). Damit wird erreicht, dass grundsätzlich keine Konten oder Steuerkontenhinterlegungen geändert werden müssen. Alternativ besteht natürlich die Möglichkeit, eigene Konten mit 16...

Ab Montag: tegut… gibt Mehrwertsteuer-Vorteile an Kunden weiter / Artikelgenaue Rabattauszeichnung auf dem Kassenbon

Fulda (ots) - Ab dem kommenden Montag, und damit zwei Tage früher als von der Bundesregierung festgelegt, wird tegut... die mit dem Konjunkturpaket beschlossene Mehrwertsteuersenkung direkt an seine Kunden weitergeben: Mit zwei Prozent Rabatt auf Lebensmittel (fünf statt sieben Prozent Mehrwertsteuer) und drei Prozent auf Drogerie- und Nonfood-Artikel mit zukünftig 16 Prozent Mehrwertsteuer, anstatt bisher 19. Alle relevanten Softwaresysteme des Lebensmittelhändlers aus dem hessischen Fulda sind hierfür innerhalb kürzester Zeit so umgestellt worden, dass tegut... den Kunden eine transparente und nachvollziehbare Lösung anbieten kann, wie sie in den Genuss des Steuervorteils kommen. tegut... Kunden können anhand des Kassenbons erkennen, dass der Mehrwertsteuervorteil weitergegeben wird. Die Regalpreise werden in gleicher Höhe beibehalten aber mit neuen Mehrwertsteuersätzen abgerechnet. An der Kasse wird der Mehrwertsteuervorteil als Rabatt gut erkennbar gewährt und vom Artikelpreis abgezogen. Nach jedem Artikel weist hierfür eine Zeile die exakte Ersparnis auf dem Kassenbon aus. Das gilt auch für Sonderangebote. "Die artikelgenaue Auszeichnung des Rabatts und des ursprünglichen Verkaufspreises auf dem Kassenbon sorgt im Gegensatz zur Neuauszeichnung der Preise am Regal für noch mehr Transparenz für die Kunden und entlastet darüber hinaus unsere Filialmitarbeitenden und die Umwelt", erläutert Thomas Gutberlet, Geschäftsführer von tegut... Pressekontakt: Matthias Pusch Leiter tegut... Unternehmenskommunikation Tel.: 0661-104 641, E-Mail: presse@tegut.com tegut... gute Lebensmittel Gerloser Weg 72 36039 Fulda Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/133321/4634950 OTS: tegut... gute Lebensmittel GmbH & Co. KG Original-Content von: tegut... gute Lebensmittel GmbH & Co. KG, übermittelt durch news aktuell
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