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Steuern

Instandhaltungsrücklage zählt nicht / Kein Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer

Berlin (ots) - Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine Rückstellung von Mitteln für die langfristige Erhaltung des Marktwerts von Immobilieneigentum. Wie ist dieser Betrag im Zusammenhang mit einer Veräußerung des Objekts zu bewerten? Das musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste deutsche Gerichtsinstanz entscheiden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II R 49/17) Der Fall: Der neue Eigentümer einer Gewerbeimmobilie und der Fiskus stritten darüber, wie die beim Eigentumsübergang übernommene Instandhaltungsrücklage in Höhe von 14.800 Euro zu behandeln sei. Der Eigentümer war der Meinung, die anteilige Rücklage müsse bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis abgezogen werden. Das Finanzamt und im Anschluss auch das Finanzgericht sahen das nicht so. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte fest, das Finanzgericht habe eine Entscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei. Die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft könne nicht Gegenstand einer gesonderten Veräußerung sein, sie sei "untrennbarer Bestandteil" des Rechtsgeschäfts. Ein Abzug der Instandhaltungsrückstellung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei "zu Recht abgelehnt" worden. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Stichtag 31. Juli: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss zahlen

Neustadt a. d. W. (ots) - Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist seit 2019 der 31. Juli. Spätestens dann muss die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt sein. Sonst drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Steuerschätzung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den Details. Grundsätzlich gilt: Durch eine Gesetzesänderung ist es seit 2019 deutlich schwieriger, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten verlängern die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt. Ist das der Fall, muss das Finanzamt unbedingt schriftlich um eine Fristverlängerung gebeten werden. Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, erhält der Steuerpflichtige einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung - der unbedingt eingehalten werden sollte. Der Verspätungszuschlag Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und die Erklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgibt, für den wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Während die Finanzbeamten früher selbst festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, ist er seit 2019 gesetzlich festgelegt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig. Wer mit einer Steuerrückerstattung rechnen darf, kann auf Nachsicht der Finanzbeamten hoffen. Denn dann kann das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht. Das Zwangsgeld Neben dem Verspätungszuschlag gibt es noch ein weiteres Mittel, worauf das Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe zurückgreifen kann: das Zwangsgeld. In der Regel erhält der Abgabepflichtige zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wird die Steuererklärung innerhalb dieser Frist abgegeben, wird das Zwangsgeld nicht festgesetzt. Wer allerdings auch diese Frist verstreichen lässt, wird das Zwangsgeld...

Mehrwertsteuersenkung führt zu niedrigeren Preisen im Online-Handel

Berlin (ots) - Als Maßnahme des Konjunkturpakets gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, soll die Mehrwertsteuersenkung auf 16 beziehungsweise 5 Prozent die Konsumlaune der Deutschen beflügeln. Doch kommen niedrigere Preise überhaupt bei den Konsumenten an? Während Preise im stationären Handel eine gewisse Stabilität haben, ist die Preisgestaltung im Online-Handel vergleichsweise dynamisch. Ein eindeutiger Effekt durch eine geringe Mehrwertsteuersenkung lässt sich daher nicht genau feststellen. Die Shopping- und Vergleichsplattform idealo hat deshalb über 2,5 Millionen Produkte analysiert und stellt fest: ja, die Preise im Online-Handel sind Anfang Juli gesunken. Vieles spricht für einen Effekt durch die Mehrwertsteuersenkung. Preise fallen durchschnittlich um 1,9 Prozent idealo hat vom 1. Juni 2020 bis 8. Juli 2020 die Preise für über 2,5 Millionen Produkte aus 1.749 Produktkategorien analysiert. Das Ergebnis: Durchschnittlich fielen die Preise um 1,9 Prozent. Der Fokus lag bei der Analyse auf den jeweils günstigsten Angeboten der Produkte. "Wenn die ohnehin schon günstigsten Preise Anfang Juli im Vergleich zum Vormonat kurzfristig fallen, ist dies in diesem speziellen Fall ein Indiz für die Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung", sagt Michael Stempin, Preisexperte bei idealo. Über alle Hauptkategorien auf idealo.de hinweg konnten ausschließlich sinkende Preise festgestellt werden. Auto & Motorrad: -1,96% Baby & Kind: -3,02% Drogerie & Gesundheit: -1,78% Elektroartikel: -2,23% Essen & Trinken: -1,74% Gaming & Spielen: -0,68% Haus & Garten: -1,77% Mode & Accessoires: -1,38% Sport & Outdoor: -2,53% Tierbedarf: -0,31% Durchschnitt über alle untersuchten Kategorien: -1,89% Viele Onlineshops passen ihre Preise nach unten an Schaut man sich die Preisentwicklung der 100 umsatzstärksten Onlineshops Deutschlands von Juni zu Juli an, fällt die durchschnittliche Preissenkung zunächst geringer aus. 78 der 100 untersuchten Shops verzeichnen ein niedrigeres Preisniveau - im Schnitt sind die Preise bei diesen...

Steuererklärung: Was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt?

Neustadt a. d. W. (ots) - Es gibt Kosten, die Mieter zusätzlich zur monatlichen Wohnungsmiete zahlen und von der Steuer absetzen können. Dazu zählen zum Beispiel Wasser- oder Heizkosten, Müllabfuhr, Hausmeister- und Winterdienste, Schornsteinfeger, Reparaturen oder gar Sanierungsmaßnahmen am Haus. Diese sogenannten Betriebs- oder Nebenkosten werden einmal im Jahr abgerechnet. Aber was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt, um in der Steuererklärung angegeben zu werden? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt vier konkrete Tipps für Mieter. Die meisten Vermieter oder Hausverwaltungen berechnen die Nebenkosten für den Zeitraum eines Kalenderjahres, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das bedeutet im Idealfall, dass ein Mieter beispielsweise im Laufe des Jahres 2019 die Abrechnung seiner Betriebskosten für das Jahr 2018 erhält und so seine Betriebskosten in der Steuererklärung 2018 angeben kann. Aber häufig warten Vermieter oder Hausverwaltungen selbst auf Berechnungen von Wasser- oder Energieversorgern, auf Rechnungen von Handwerkern oder Hausmeisterdienstleistern. Kommt die Nebenkostenabrechnung aus diesen oder anderen Gründen zu spät, um die Ausgaben in der Steuererklärung einzutragen, gibt es folgende Möglichkeiten: 1. Kosten aus dem Vorjahr übernehmen Der Mieter übernimmt die Posten aus der Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr und trägt sie in seiner Steuererklärung ein. Das ist dann sinnvoll und effektiv, wenn es in Bezug auf den Verbrauch oder Reparaturarbeiten am Haus keine großen Abweichungen zum Vorjahr gab. Das zuständige Finanzamt sollte darüber informiert werden, dass die Vorjahresposten aufgrund der verspäteten Nebenkostenabrechnung übernommen werden. Ein formloses Schreiben genügt. 2. Erfolgreich Fristverlängerung beantragen Eine verspätete Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich kein Grund für eine Fristverlängerung. Manche Finanzämter gewähren aber durchaus eine Fristverlängerung, weil sie es als Arbeitserleichterung verstehen: Lieber dem Mieter mehr Zeit einräumen,...

Jetzt feuchte Häuser und Keller sanieren / Bares Geld sparen mit Mehrwertsteuersenkung & Co.

Köln.Kürten. (ots) - Das neue Konjunkturpaket der Bundesregierung hat die zeitweise Senkung der Mehrwertsteuer umgesetzt. Von 19 auf 16 Prozent ist sie vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 reduziert worden. Eine gute Gelegenheit, zum Beispiel sein Haus in Schuss zu bringen und feuchte Kellerräume trockenlegen zu lassen. Einer Nutzung z. B. als Stauraum, Hobbykeller oder zusätzlicher Wohnraum steht dann nichts mehr im Wege - und der Wert der Immobilie wird gleichzeitig gesteigert. Zusammen mit dem sogenannten "Sanierungs-Bonus", günstigen Sanierungskrediten vieler Hausbanken und Zuschüssen aus öffentlichen Förderprogrammen lässt sich die reduzierte Mehrwertsteuer so optimal nutzen. 3 Prozent günstiger durch Senkung der Mehrwertsteuer Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung zum 1. Juli 2020 die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent gesenkt. "Dadurch ergibt sich auch eine Ersparnis für unsere Kunden", betont Uwe Neumann, Prokurist des Sanierungsunternehmens ISOTEC. "Alle Arbeiten, die wir bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen haben und von unseren Kunden abgenommen wurden, werden für sie durch die Senkung der Mehrwertsteuer drei Prozent günstiger." 1.200 Euro Sanierungsbonus nutzen Neben diesem Anreiz können Immobilienbesitzer, die ihr Haus von Feuchtschäden befreien lassen, auch den sogenannten "Sanierungs-Bonus" nutzen. 1.200 Euro Steuerbonus auf Sanierungsleistungen gewährt der Staat den Eigentümern selbstgenutzter Immobilien. Der Sanierungs-Bonus erfasst 20 Prozent der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten mit entsprechendem Mehrwertsteueranteil und kann in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wichtig: Der Sanierungs-Bonus kann sogar zusätzlich zum Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden - und wird nicht damit verrechnet. "Wir empfehlen, all diese steuerlichen Fragen und die persönliche Anwendbarkeit vor Investitionsentscheidungen immer mit dem eigenen Steuerberater zu besprechen, denn es gibt auch Ausnahme-Regelungen", so...

Mehrwertsteuersenkung in Deutschland – Wie viel kommt bei den Konsumenten tatsächlich an?

Wien (ots) - Die deutsche Bundesregierung hat mit Stichtag 1. Juli die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent gesenkt um damit Konsum und Wirtschaft weiter anzukurbeln. Doch nicht bei allen Produktgruppen wird diese Senkung tatsächlich an die Konsumenten weitergegeben, wie das Preisvergleichsportal geizhals.de in einer aktuellen Analyse aufzeigt. Im Zuge des 130 Milliarden schweren Corona-Konjunkturpakets der deutschen Bundesregierung wurde auch eine befristete Mehrwertsteuersenkung um drei Prozentpunkte beschlossen. Diese soll vorerst bis Ende des Jahres wirksam bleiben. Zwar sind die Preise seit 1. Juli durchschnittlich um 1,5 Prozent gesunken, jedoch zeigen sich in der geizhals.de-Preisanalyse deutliche Unterschiede in gewissen Handelssparten. Elektronik-, Spielzeug und Sportartikelpreise fallen Die Preise für PC-Hardware, Laptops und Smartphones sind durchschnittlich um 2,5 bis 3 Prozent gefallen. Diese Tendenz ist zwar für Schnäppchenjäger erfreulich, kommt allerdings wenig überraschend, da diese Produkte über das gesamte Jahr stetig im Preis fallen, am deutlichsten in den Monaten Juli und August. Bei Spielzeug beträgt der Preisverfall rund 3,2%, auch hier trägt die saisonbedingte, schwächere Nachfrage im Sommer dazu bei. Damit sind diese Preissenkungen wohl nur teilweise auf die Mehrwertsteuersenkung zurückzuführen. Überraschender ist der durchschnittliche Preisverfall bei Sport- und Freizeitprodukten von 2,1%. Hier scheint die Mehrwertsteuersenkung am stärksten zu greifen, da im aktuellen Zeitraum die Preise eher konstant bleiben bzw. leicht ansteigen würden. Kaum Ersparnisse im Bereich Haushalt, Drogerie und Garten - Autozubehör wird teurer Haushaltsprodukte, angefangen bei Weißware, Klimageräte und Staubsauger, sind nur um durchschnittlich 0,9% günstiger geworden. Auch bei Drogerie- und Beautyprodukten ist ein ähnlich geringer Wert feststellbar. Der Handel gibt somit nur rund ein Drittel der Steuersenkung an die Konsumenten weiter. Corona-bedingt machen viele Deutsche auch vermehrt Urlaub im eigenen Garten...

Rente und Steuern: Der Ruhestand im Ausland

Neustadt a. d. W. (ots) - Als Rentner dort leben, wo andere Urlaub machen - für viele Arbeitnehmer ein Zukunftstraum. Doch was ist mit der Rente? Wo wird sie versteuert, im Ausland oder in Deutschland? Gibt es einen Freibetrag? Was muss man bei der Steuererklärung beachten? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) präsentiert die wichtigsten Informationen zum Thema Rente und Steuern im Ausland. Fast 1,8 Millionen Renten überwies die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Jahr 2018 ins Ausland und damit beinahe sieben Prozent aller Rentenzahlungen. Viele der Zahlungen gingen dem Rentenatlas 2019 der DRV zufolge nach Österreich und Spanien, in die Schweiz oder nach Frankreich. Doch auch im Ausland sind Bezieher einer deutschen Rente durchaus zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden sämtliche Auslandsrentner nach und nach erfasst und angeschrieben. Übrigens: Wie viele Rentner zwischen zwei Ländern pendeln, lässt sich nicht erfassen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich für den Sommer in Griechenland oder das Überwintern in Italien nirgendwo abmelden. Auslandsrentner sind "beschränkt steuerpflichtig" Deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig". Diese Bezeichnung beschreibt einen Nachteil: Den deutschen Rentnern im Ausland steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu. Stattdessen müssen sie den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern - schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an. Zum Vergleich: Ab 2020 darf ein allein lebender Rentner in Deutschland 9.408 Euro jährlich steuerfrei beziehen, das sind immerhin 784 Euro im Monat. Für verheiratete oder verpartnerte Rentner ist der doppelte Betrag steuerfrei. Antrag auf "unbeschränkte Steuerpflicht" stellen Unter bestimmten Voraussetzungen können Auslandsrentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das Formular dazu gibt...

„WISO“ im ZDF: Nur wenige Online-Händler senkten Preise zum 1. Juli

Mainz (ots) - Die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 soll Kundinnen und Kunden in die Geschäfte locken und so den Konsum in der Coronakrise ankurbeln. Doch geben die Händler die Ersparnis weiter und senken die Preise? Das wollte das ZDF-Magazin "WISO" wissen und ließ rund 3000 Produkte im Online-Handel über Wochen beobachten. Das Ergebnis nach der Auswertung von rund 1,8 Millionen Preispunkten: Nur rund ein Viertel aller beobachteten Angebote sank mehrwertsteuerbedingt, fast drei Viertel blieben gleich oder wurden sogar teurer. "WISO" berichtet am Montag, 6. Juli 20020, 19.25 Uhr. Stichproben im stationären Handel ergaben ein anderes Bild: Dort senkten die großen Warenhäuser, Baumärkte und Elektrohändler die Preise entsprechend. Der Leiter der Studie, Clemens Vest, sieht sich bestätigt, dass der Online-Handel im Gegensatz zum stationären Handel nicht auf den Impuls der Mehrwertsteuersenkung angewiesen war: Die Dynamik sei ohnehin hoch, so dass die Preise immer stark schwankten. Dennoch rechnen Experten wie der Professor für Marketing und Strategie an der WHU Vallendar, Martin Fassnacht, damit, dass der Handel von der Mehrwertsteuersenkung profitiert: "Eine Senkung des Preises ist was Positives für den Verbraucher. Das kann dazu führen, dass der Konsum angeregt wird", sagte Fassnacht in "WISO". Für die Studie wurde ein zufälliger Warenkorb aus rund 3.000 Produkten verschiedener Kategorien zusammengestellt wie zum Beispiel: Baumarkt, Elektronik, weiße Ware, Küchengeräte, Kosmetik, Spielzeug etc. Eine Preissenkung ab 1. Juli für regulär besteuerte Produkte durch die Mehrwertsteuersenkung würde rund 2,59 Prozent betragen, somit wurde eine Mindestsenkung von 2 Prozent als mehrwertsteuerbedingte Preisanpassung anerkannt. Ansprechpartner: Thomas Stange, Telefon: 06131 - 701-5715; Presse-Desk, Telefon: 06131 - 70-12108, pressedesk@zdf.de Fotos sind erhältlich über ZDF Presse und Information, Telefon: 06131...
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