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Steuern

Zoll-Jahresbilanz 2019 / Zoll setzt ausgezeichnete Arbeit auch in Krisenzeiten fort

Bonn (ots) - Mit der Jahresbilanz 2019 legt der deutsche Zoll wieder ein beeindruckendes Zeugnis seiner Leistungsfähigkeit vor. Nicht nur bei der Schwarzarbeitsbekämpfung mit einer Steigerung von 10 Prozent bei festgestellten Verstößen gegen den gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch bei der Abfertigung von Rekordmengen an Waren zeigt sich, dass der Zoll gut aufgestellt ist. Bundesfinanzminister Olaf Scholz: "Auf unseren Zoll ist Verlass! Das gilt auch und gerade unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Krise. Der Zoll hat die Unterstützungsleistungen der Bundesregierung in seinem Bereich zügig umgesetzt. Der Zoll unterstützt viele Unternehmen unbürokratisch und sorgt dafür, dass der internationale Warenverkehr auch unter den veränderten Gegebenheiten schnell abgefertigt wird. Dafür ein herzliches Dankeschön an alle Zöllnerinnen und Zöllner, die ihren Dienst auch jetzt zuverlässig und engagiert in allen Aufgabenbereichen leisten." Präsidentin Colette Hercher: "Die Ergebnisse des vergangenen Jahres sind erfreulich. Jetzt in der Krise gilt es jedoch, nach vorne zu schauen und alles Notwendige für das Funktionieren unseres Gemeinwesens beizutragen. Dessen ist sich die Zollverwaltung sehr bewusst. Wir alle arbeiten unter den in dieser Zeit geltenden besonderen Bedingungen weiterhin mit Hochdruck daran, die für unsere Unternehmen so wichtigen Lieferketten zuverlässig zu bedienen, die von der Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen schnell und adressatengerecht umzusetzen, Zollkriminalität weiterhin zuverlässig zu bekämpfen und nicht zuletzt Steuern zuverlässig zu erheben." Die Schwerpunkte der Bilanz 2019 im Einzelnen: Steuereinnahmen Mit über 141 Milliarden Euro hat der Zoll 2019 fast 45 Prozent der Steuereinnahmen des Bundes eingenommen. Den größten Anteil an den Einnahmen hatten mit 65,8 Milliarden Euro die Verbrauchsteuern. Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels Die Zollverwaltung bewegt sich bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs regelmäßig in einem Spannungsfeld. Einerseits ist es das Ziel, mit...

Keine „umgekehrte“ Heimfahrt / Doppelte Haushaltsführung gilt nicht bei Partnerbesuch

Berlin (ots) - Wenn ein Arbeitnehmer an einem anderen Ort als dem Familienwohnsitz beruflich tätig ist und dort eine Wohnung unterhalten muss, dann kann er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Fahrten steuerlich geltend machen. Das gilt jedoch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht für Besuche des Partners am Beschäftigungsort. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 15/10) Der Fall : Ein Ehemann war am Hauptwohnsitz der Familie selbständig tätig, seine Frau arbeitete angestellt in einer anderen Stadt. Normalerweise reiste sie am Wochenende heim zum Mann. Doch es wurden in der Steuererklärung neben diesen "regulären" Fahrten ohne nähere Begründung auch "umgekehrte" Fahrten des Mannes zur Frau geltend gemacht. Der Fiskus akzeptierte das nicht. Das Urteil : In letzter Instanz ließ der Bundesfinanzhof die Anerkennung der Fahrten des Ehemannes nicht zu. Das entspreche nicht der gesetzlichen Regelung für die Werbungskosten, denn es liege hier keine berufliche Veranlassung vor. Der grundgesetzlich verbürgte Schutz der Ehe sei durch dieses Versagen der steuerlichen Absetzbarkeit nicht betroffen. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4586711 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Bonus für die Pflege aus Steuermitteln zahlen – nicht die Pflegeversicherten belasten

Köln (ots) - Zu den Plänen der Bundesregierung, die Corona-Prämien für die Altenpflege von bis zu 1.500 Euro mit Beiträgen aus der Pflegeversicherung zu finanzieren, erklärt Florian Reuther, Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV): "Die Leistungen der Pflegeprofis in der Corona-Krise sind gar nicht hoch genug zu würdigen. Der geplante Bonus soll eine gesamtgesellschaftliche Anerkennung sein, die folglich auch gesamtgesellschaftlich aus Steuermitteln finanziert werden muss. Einmalige Boni auf Kosten der Beitragszahler in der Pflegepflichtversicherung wären jedoch ungerecht. Damit würden auch viele Beitragszahler belastet, die weniger verdienen als ausgebildete Pflege-Fachkräfte. Zudem müssen viele derzeit um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze und ihrer Existenzgrundlage bangen, die durch höhere Pflegebeiträge überdies zusätzlich belastet würden. Jeder weitere Anstieg der Pflegebeiträge droht die für den Erhalt der Arbeitsplätze wichtige Grenze von maximal 40 Prozent Belastung durch Sozialbeiträge zu sprengen und den Neustart der Wirtschaft nach der Corona-Pandemie zu belasten. Wenn die Politik trotzdem einen Bonus auch auf Kosten der Pflegepflichtversicherung finanzieren sollte, dann muss sie zusätzliche Belastungen der Beitragszahler vermeiden, indem sie vorhandene Gelder aus dem Pflegepersonalstärkungsgesetz verwendet. Gesetzliche und Private Pflegeversicherung zahlen zusammen pro Jahr 684 Millionen Euro für die Neuschaffung von Pflegestellen. 2019 sind nur etwa 10 Prozent dieser Mittel abgeflossen, weil nicht alle Stellen besetzt werden konnten. Dort sind also noch mehr als 600 Millionen Euro verfügbar. Es wäre allemal besser, dieses derzeit mit negativer Verzinsung geparkte Geld zu nutzen, als die Versicherten zusätzlich mit der Finanzierung der Boni zu belasten. Das wichtige Anliegen, die Schaffung zusätzlicher Pflegestellen zu unterstützen, würde durch eine Nutzung Restmittel aus 2019 und 2020 nicht gefährdet." Pressekontakt: Stefan Reker - Geschäftsführer - Leiter des Bereiches Kommunikation Verband der Privaten...

Corona und Kurzarbeit: Wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen

Neustadt a. d. W. (ots) - Höher, schneller, leichter: Aufgrund der Corona-Pandemie verbessert die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld. Aber: Wer Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten hat, für den besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Außerdem erhöht sich durch den Bezug von Kurzarbeitergeld der Progressionsvorbehalt. Die wichtigsten Informationen samt einem Rechenbeispiel zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) in einem Überblick. Schneller und einfacher zum Kurzarbeitergeld Bislang waren es 30 Prozent der Beschäftigten, die in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein mussten, jetzt wird Kurzarbeit bereits bei einem Anteil von lediglich zehn Prozent betroffener Beschäftigter anerkannt. Arbeitnehmer sind außerdem derzeit nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto zu sammeln ("negatives Arbeitszeitsaldo"), bevor Kurzarbeit ermöglicht wird. Die dritte entscheidende Erleichterung ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge, wie sie auch bei Kurzarbeit zu entrichten sind, den Arbeitgebern in voller Höhe erstattet werden. Antrag auf Kurzarbeit stellt der Arbeitgeber Unternehmern erhalten Kurzarbeitergeld zu den leichteren Bedingungen dann, wenn ihnen wirtschaftliche Einbußen wegen des Coronavirus und der damit zusammenhängenden Einschränkungen entstehen. Die Beantragung ist Sache des Arbeitgebers. Dieser muss die Details mit der Agentur für Arbeit klären. Arbeitnehmer müssen also nicht aktiv werden. Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 1. März 2020 beantragt und kurzfristig ausbezahlt werden. So viel Kurzarbeitergeld gab es bis dato Für Arbeitnehmer bringt das Kurzarbeitergeld finanzielle Einbußen mit sich. Die Agentur für Arbeit übernimmt bislang nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit einem oder mehreren Kindern zahlt sie bis dato 67 Prozent für maximal zwölf Monate. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten und die gesetzlichen Urlaubsansprüche bestehen. Neu: Anhebung des Kurzarbeitergeldes Die Koalitionsspitzen heben das...

Die VLH sagt „Danke“

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zollt Menschen in systemrelevanten Berufen Dank und Respekt für ihre Arbeit in der Corona-Krise: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in systemrelevanten Bereichen arbeiten und dieses Jahr VLH-Mitglied werden, erhalten die Mitgliedschaft 2020 zum Minimalbeitrag von 39 Euro. Zudem entfällt die Aufnahmegebühr. Systemrelevante Berufe Zum sogenannten "Personal kritischer Infrastrukturen", also zu den systemrelevanten Berufen, gehören zum Beispiel Arbeitskräfte im Bereich des Gesundheitswesens, der Energieversorgung und des Sektors Transport und Verkehr. Die Liste ist allerdings noch um einiges länger. Als Grundlage für die Eingrenzung der systemrelevanten Berufe orientieren wir als VLH uns an der Leitlinie des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese finden Sie hier: Leitlinie des Landes NRW (https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neue-leitlinie-bestimmt-per sonal-kritischer-infrastrukturen) Mitglied werden Auf http://www.vlh.de finden Interessierte eine VLH-Beratungsstelle in ihrer Nähe, anschließend kann telefonisch ein Beratungstermin vereinbart werden. Exklusiv für 39 Euro erstellen dann die VLH-Beraterinnen und VLH-Berater allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus systemrelevanten Berufen, die sich 2020 für eine VLH-Mitgliedschaft entscheiden, die Einkommensteuererklärung. Außerdem stellen die VLH-Beraterinnen und VLH-Berater sämtliche Anträge auf Steuerermäßigung und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt. Allen Helfern in der Corona-Krise wird die Aufnahmegebühr für eine VLH-Mitgliedschaft erlassen. VLH Beratungsbefugnis Steuererklärung erstellen, Anträge auf Steuerermäßigungen einreichen, Kommunikation mit dem Finanzamt übernehmen, Steuerbescheid prüfen: Gemäß der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG berät die VLH nur Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Vermieter im Rahmen einer Mitgliedschaft. Außerdem dürfen VLH-Mitglieder ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen beziehen. Dann berät die VLH auch diejenigen als Mitglied, die zusätzlich diese Einnahmen erzielen: - Einkünfte aus Kapitalvermögen, - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - sonstige Überschuss-Einkünfte. Allerdings dürfen die Einnahmen aus...

Sonderzahlung für Corona-Arbeit: Johanniter sprechen sich für Steuerfreibetrag aus

Berlin (ots) - Während der Corona-Pandemie arbeiten viele Menschen in den systemrelevanten Bereichen unter sehr schwierigen Bedingungen und sind dabei zudem einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Deshalb diskutieren Beschäftigte, Politik, Gewerkschaften und Arbeitgeber über Sonderzahlungen für diesen besonderen Einsatz. Mehrere Modelle wie eine Prämie oder ein Steuerfreibetrag werden diskutiert. Dazu sagt Jörg Lüssem, Mitglied des Bundesvorstandes der Johanniter-Unfall-Hilfe: "Die Corona-Pandemie führt uns die gesellschaftliche Bedeutung sozialer Arbeit drastisch vor Augen. Menschen in systemrelevanten Berufen, insbesondere all diejenigen, die in der Pflege tätig sind, erbringen zurzeit Extremleistungen, um andere zu versorgen. Das sollte nicht allein mit Applaus bedacht werden. Auch andere Formen der Wertschätzung sind nun wichtig." Für die derzeit diskutierten Sonderzahlungen seien jedoch klare Regelungen nötig. So dürften die entstehenden Mehrkosten nicht zu höheren Eigenanteilen für Pflegebedürftige führen oder Einrichtungen zusätzlich zu den negativen Folgen der Pandemie belasten. Die Johanniter sprechen sich daher für einen Steuerfreibetrag für Beschäftigte in systemrelevanten Berufen aus. Dieser sollte rückwirkend zum 1. Januar 2020 gelten. "Die Honorierung dieses besonderen Einsatzes über steuerliche Vergünstigungen ist aus unserer Sicht eine gute und unbürokratische Lösung. Das würde sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sofort bemerkbar machen und weder Pflegekassen noch Unternehmen zusätzlich belasten." Über die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Die Johanniter-Unfall-Hilfe ist mit rund 25.000 Beschäftigten, mehr als 40.000 ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und gut 1,2 Millionen Fördermitgliedern eine der größten Hilfsorganisationen in Deutschland und zugleich ein großes Unternehmen der Sozialwirtschaft. Die Johanniter engagieren sich in den Bereichen Rettungs- und Sanitätsdienst, Katastrophenschutz, Betreuung und Pflege von alten und kranken Menschen, Fahrdienst für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Hospizarbeit und anderen Hilfeleistungen im karitativen Bereich sowie in...

Corona: Steuervorteile für systemrelevante Berufe

Neustadt a. d. W. (ots) - Die Corona-Krise zwingt viele Arbeitnehmer in systemrelevanten Berufen zu Extraschichten. Manche erhalten dafür einen finanziellen Bonus - und der bleibt bis 1.500 Euro steuerfrei. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den Einzelheiten. Pflegekräfte in Krankenhäusern und Heimen, Kassierer in Supermärkten oder auch Lkw-Fahrer: Während in zahlreichen Berufen in Zeiten von Corona weniger zu tun ist, müssen Bedienstete in vielen Versorgungsbereichen deutlich mehr arbeiten als sonst. Etliche Unternehmen wollen diese zusätzliche Belastung mit Sonderzahlungen honorieren. Solche finanziellen Boni müssen normalerweise versteuert werden - wegen der Corona-Krise gelten dafür aber Sonderregeln. Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat verkündet, dass ausgezahlte Boni bis zu einem Betrag von 1.500 Euro während der Corona-Krise komplett steuerfrei bleiben. Viele Arbeitnehmer seien wegen der Pandemie unter erschwerten Bedingungen im Einsatz, um die Bevölkerung zu versorgen - dieses Engagement wolle man auch steuerlich honorieren. Die Sonderregeln zum steuerfreien Corona-Bonus im Überblick - Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. - Die Regelung gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 erhalten. - Voraussetzung ist, dass Sonderzahlungen und Beihilfen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid...

Kosten fürs Home-Office in der Corona-Krise absetzen?

Neustadt a. d. W. (ots) - Nach aktuellem Steuerrecht lassen sich die Kosten fürs Home-Office nur dann absetzen, wenn der Arbeitnehmer zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer hat. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) empfiehlt, die Bestimmungen angesichts der Corona-Krise zu lockern, sodass auch die Kosten für eine Arbeitsecke absetzbar sein können. Vorübergehendes Home-Office in der Corona-Krise Die meisten Arbeitnehmer, die jetzt aufgrund der Corona-Pandemie teilweise oder ganz von zu Hause aus arbeiten müssen, haben ihren Arbeitsplatz normalerweise im Unternehmen: das Büro mit Schreibtisch, Stuhl, Computer, Telefon, Drucker und ähnlichen Geräten. Wer nun plötzlich im Home-Office ist, sitzt in vielen Fällen am Esstisch, in der Arbeitsecke im Wohnzimmer oder auch am Schreibtisch im Flur und arbeitet mit einem betrieblichen Laptop oder am eigenen Computer mit Login-Zugriff auf den betrieblichen Server. Für die Mehrheit der Arbeitnehmer ist dieses mobile Arbeiten als vorübergehende Lösung angesichts der Corona-Krise gedacht: Um Ansteckungen mit dem Virus zu vermeiden, arbeiten sie für einige Wochen oder Monate ausschließlich von zu Hause aus oder im Wechsel zwischen Büro und zu Hause, sodass beispielsweise nur jeweils ein Arbeitnehmer im Büro des Arbeitgebers sitzt. Aktuelles Steuerrecht: Es muss ein separates Arbeitszimmer sein Nach aktuellem Steuerrecht können Arbeitnehmer die Kosten für ihr Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es sich dabei um einen eigenen Raum handelt. Ein Durchgangszimmer, den Küchentisch oder die Ecke im Wohnzimmer erkennt das Finanzamt nicht an. Denn: Das Arbeitszimmer muss fast ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt werden. Bei der Frage, wie viel Kosten Arbeitnehmer für ihr Arbeitszimmer absetzen können, entscheidet die Art der Nutzung: Ist das separate Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit - zum Beispiel bei freischaffenden...
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