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Steuern

Kein Untermieter da / Trotzdem war nach Meinung des Gerichts ein Werbungskostenabzug möglich

Berlin (ots) - Es gibt auch Menschen, die Räume innerhalb der eigenen Wohnung untervermieten. Wenn diese Tätigkeit grundsätzlich auf längere Zeit angelegt ist, dann dürfen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei einem vorübergehenden Leerstand auch Werbungskosten geltend gemacht werden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 19/11) Der Fall: Ein Steuerpflichtiger vermietete vier von sechs Räumen seiner Immobilie an Untermieter. Die Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad standen sämtlichen Bewohnern des Objektes zur Verfügung. Es gab allerdings auch Zeiten, zu denen nicht alle Räume vermietet waren. Trotzdem machte der Betroffene auch für diese Zeiten des Leerstandes die Werbungskosten geltend. Seine Begründung: Er strebe schließlich eine baldige Wiedervermietung an. Der Fiskus hatte daran Zweifel, denn die fehlende Abgrenzung der strittigen Räume zum Wohnraum des Vermieters lege eine Selbstnutzung nahe. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof akzeptierte das Argument der fehlen-den Abgrenzung nicht. Letztlich sei es entscheidend, dass der betreffende Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer stehe und für den nächsten Mieter bereitgehalten werde. Als potenzielles Objekt der Vermietung, so die obersten Finanzrichter, könne man nicht nur abgeschlossene Räume betrachten. Es kämen wie hier auch bestimmte Teile eines Gebäudes bzw. einer Wohnung in Frage. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4559495 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Holen Sie sich Ihr Geld zurück: COMPUTER BILD testet Steuerspar-Programme

Hamburg (ots) - Es wird wieder Zeit für die Steuererklärung. Der nötige Antrag ist mit einem Steuer-Programm schnell erledigt. Welches am besten durch die Zahlen führt, verrät der Test von COMPUTER BILD. Die Testkandidaten WISO Steuersparbuch und Tax (Buhl), Steuersparerklärung und Steuereasy (Akademische Arbeitsgemeinschaft) sowie Taxman und Quicksteuer (Lexware) mussten drei mit kniffligen Finanzproblemen gespickte Musterfälle berechnen, die von der DATEV-Genossenschaft entwickelt wurden. Die gute Nachricht: Alle Kandidaten schlugen sich besser als 2019 und rechneten meist auf Anhieb richtig. Kleinere Probleme gab es etwa bei der Veranlagung von Kapitalerträgen sowie beim Kindergeld; hier wurde zum Teil eine höhere Erstattung versprochen. Gut dagegen lösten alle Programme einen sehr schwierigen Fall eines Rentner-Ehepaares mit zwei Renten, Dividenden, der Auszahlung einer Lebensversicherung sowie Mieteinkünften. Achtung: Wer bei Discountern ein günstige Lizenz-Version der getesteten Programme gekauft hat, muss aufpassen! Diese bieten nur einen abgespeckten Funktionsumfang; oft fehlen etwa Steuerberechnungen für Freiberufler oder die Möglichkeit, die Steuererklärung direkt ans Finanzamt zu übermitteln. Fazit: Trotz schwieriger Musterfälle rechneten alle Programme besser als im vergangenen Jahr. Den Testsieg holte sich Tax 2020. Aber auch die Konkurrenz schlug sich gut: Selbst die letztplatzierte Software ist besser als der Testsieger des vergangenen Jahres! Den vollständigen Steuersoftware-Test lesen Sie in der aktuellen COMPUTER BILD-Ausgabe 8/2020, die ab 27. März 2020 im Handel verfügbar ist. Abdruck mit Quellenangabe "COMPUTER BILD" honorarfrei. COMPUTER BILD ist die meistverkaufte Computerzeitschrift Europas und bietet ihren Lesern seit mehr als 20 Jahren jeden zweiten Freitag umfangreiche Informationen und News über alle digitalen Trends. Die Tipps und Tricks zu allen aktuellen Produkten und die besten Kaufberatungen sind dank COMPUTER BILD-Testlabor einzigartig. Exklusive Premium-Apps, interessante Gadgets und viele weitere...

Steuererklärung in der Corona-Krise: Kein Verspätungszuschlag, zinsfreie Steuerstundung, längere Abgabefrist

Neustadt a. d. W. (ots) - Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Steuererklärung auch in Corona-Zeiten fällig wird. Allerdings erleichtern die Bundesländer aktuell vieles rund um die steuerliche Situation von Arbeitnehmern sowie die Abgabe der Steuererklärungen 2018 und 2019. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt einen Überblick. Die Finanzministerien des Bundes und der Länder haben am 19. März 2020 gemeinsam ein steuerliches Hilfspaket in Kraft gesetzt, um von der Corona-Pandemie Betroffene zu unterstützen. Für Arbeitnehmer gelten demnach bis Ende des Jahres 2020 folgende Erleichterungen: - Es gibt vereinfachte Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen sowie auf die Steuerstundung, die zinsfrei ausgesprochen werden können. - Von Vollstreckungsmaßnahmen soll abgesehen werden. - Auf die Erhebung von Säumniszuschlägen soll verzichtet werden. - Die Finanzämter werden bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen stellen. Entsprechende Anträge sind auf den Internet-Seiten der Finanzämter oder der Finanzverwaltung der Bundesländer zu finden. Fristverlängerung für die Steuererklärung 2018 Wer seine Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater bearbeiten lässt, dessen Berater hat jetzt länger Zeit: Die Finanzämter gewähren ab sofort Fristverlängerungsanträge wegen der Corona-Krise rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 - und zwar ohne Nennung oder Prüfung von Gründen. Regulär ist der 29. Februar 2020 Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018, wenn die Steuererklärung von einem Experten gemacht wird. Wichtig: Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen. Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist...

Kita geschlossen, Schule zu: Diese Kinderbetreuungskosten können Sie absetzen

Neustadt a. d. W. (ots) - Wegen des sich ausbreitenden Coronavirus sind für mehrere Wochen die Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen. Viele Arbeitnehmer wechseln ins Home-Office. Wer allerdings nicht von zuhause aus arbeiten kann und dessen Beruf auch nicht als systemrelevant gilt, muss eine alternative Betreuung organisieren und eventuell bezahlen. Immerhin: Bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind können Sorgeberechtigte als Betreuungskosten von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit einem Überblick zum aktuell geltenden Steuerrecht in punkto Betreuungskosten. Grundsätzlich: Diese Betreuungskosten sind absetzbar Bis zum 14. Lebensjahres Ihres Kindes können Sie Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, nämlich bis zu zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Zu diesen Kosten zählen zum Beispiel der Platz in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinderhort. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt. Wichtig ist: Die Kosten für beispielsweise Essensgeld oder Spielgeld dürfen Sie steuerlich nicht berücksichtigen. Die Konsequenz ist, dass Sie bei der Rechnung genau darauf achten müssen, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind. Aktuell: Wenn Babysitter Ihr Kind betreuen Viele Kindergärten und Schulen bieten eine Notbetreuung an, doch Eltern sind angehalten, selbst für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Wer keine andere Möglichkeit hat, wird auf kostenpflichtige Babysitter zurückgreifen. Und auch diese Ausgaben können in der Steuererklärung angegeben werden. Wichtig: Es muss eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen und diese muss per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Oder: Wenn Familienmitglieder das Kind betreuen Hüten Verwandte Ihr Kind, können Sie als Eltern die Fahrtkostenerstattung von der Steuer absetzen. Das funktioniert folgendermaßen: Sie...

Busen (FDP): Finanzämter müssen Unternehmern und Selbstständigen jetzt Geld zurücküberweisen

Berlin (ots) - Aufgrund der Corona-Krise fordert der FDP-Bundestagsabgeordnete Karlheinz Busen die Rücküberweisung der letzten Steuervorauszahlung aus dem Jahr 2019 und ein Aussetzen weiterer Steuervorauszahlungen: "Als Unternehmer weiß ich, dass gerade kleine Betriebe und Selbstständige unter der Last der Corona-Krise leiden. Die Betriebe brauchen keine Kredite - es werden Hilfen gebraucht, die nicht zurückzuzahlen sind. Die Finanzämter müssen vom Finanzminister sofort angewiesen werden, die Steuervorauszahlungen des letzten Quartals im Jahr 2019 zurück zu überweisen. Außerdem sind anstehende Steuervorauszahlungen dringend auszusetzen. Eine Spitzabrechnung kann das Finanzamt nach der Krise noch vornehmen. Unternehmer und Selbstständige müssen trotz Umsatzausfall liquide bleiben, damit Arbeitsplätze gesichert werden. Die Bundesregierung hält ihr Versprechen unbürokratischer Hilfen leider nicht ein. Jetzt ist keine Zeit für Einzelfallprüfungen. Statt Unternehmen und Selbstständige zu den Bankberatern zu schicken, müssen die Finanzämter schnell und flächendeckend Geld auszahlen. Die Bundesregierung soll auch nicht auf die Idee kommen, den Solidaritätszuschlag wegen der Corona-Krise umzuwidmen. Die Betriebe in Deutschland brauchen die Entlastung - gerade auch zur langfristigen Bewältigung der Krisenfolgen." Karlheinz Busen (68) war bis zur Übernahme seines Abgeordnetenmandats selbst Inhaber eines selbst aufgebauten Ingenieurbetriebs und steht bis heute im engen Kontakt mit zahlreichen Handwerksbetrieben im Münsterland. Pressekontakt: Büro Karlheinz Busen, MdB Pressesprecher: Kevin Schneider Mobil: 0173 172 5708 Fax: 030 227 70279 E-Mail: karlheinz.busen.ma01@bundestag.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/134693/4552583 OTS: Karlheinz Busen, MdB Original-Content von: Karlheinz Busen, MdB, übermittelt durch news aktuell

Energetische Gebäudesanierung: Bis zu 40.000 Euro von der Steuer absetzen

Neustadt a. d. W. (ots) - Neue Fenster, neue Heizung, Wärmedämmung: Seit dem 1. Januar 2020 lassen sich für diese und ähnliche Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus bis zu 40.000 Euro steuerlich absetzen. Um welche Maßnahmen es dabei geht und wie es funktioniert, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Im Herbst 2019 beschloss das Bundeskabinett das Klimaschutzprogramm 2030. Wer eine Immobilie besitzt und selbst bewohnt, kann demnach seit diesem Jahr folgende Maßnahmen steuerlich absetzen: - Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, - Erneuerung der Fenster oder Außentüren, - Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, - Erneuerung einer Heizungsanlage, - Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, - Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro, und zwar verteilt über drei Jahre. In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar; im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro. Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein. Außerdem erkennt das Finanzamt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen. Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Die VLH...

Einem Betrüger aufgesessen / Fiskus half geprelltem Immobilienkäufer

Es gibt für einen Immobilienkäufer kaum etwas Schlimmeres, als einem Betrüger auf den Leim zu gehen, der mit seinem Geld auf Nimmerwiedersehen verschwindet. Doch in dieser Situation darf der Betroffene - ein kleiner Trost - nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wenigstens darauf hoffen, dass er seine Verluste steuerlich geltend machen kann. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 24/16) Der Fall: Ein Kaufinteressent wollte zu Vermietungszwecken eine stattliche Villa erwerben. Er übergab einem Betrüger, der es verstand, sich als vom Eigentümer beauftragter Makler darzustellen, einen Betrag von fast vier Millionen Euro. Doch der "Makler" verschwand mit dem Geld und verwendete es für sich. Anschließend musste der Interessent die Immobilie ein zweites Mal kaufen - und auf ordentlichem Wege. Es stellte sich die Frage, ob und wie er die verlorene Summe steuerlich absetzen könne. Er vertrat die Meinung, es handle sich um Werbungskosten. Das Urteil: Wenn bei einem derartigen gescheiterten Geschäft eine klar nachweisbare Vermietungsabsicht des Käufers vorgelegen habe, dann kämen tatsächlich Werbungskosten wegen vorab entstandener vergeblicher Aufwendungen in Frage, entschied der BFH. Allerdings sei zu prüfen, wann genau der Betroffene eindeutig wusste, dass er sein Geld nicht mehr zurückerhält. Denn erst ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um sofort absetzbare Werbungskosten. Vorher muss man von einer zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung (AfA) ausgehen. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4534694 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Ecover startet Petition und fordert: 0% Mehrwertsteuer auf Secondhandkleidung

Hamburg (ots) - Sperrfrist: 28.02.2020 10:00 Bitte beachten Sie, dass diese Meldung erst nach Ablauf der Sperrfrist zur Veröffentlichung freigegeben ist. Zum Launch des neuen Waschmittels startet Ecover Initiativen, die dabei helfen sollen, Kleidung länger im Kreislauf zu halten. Im Januar 2020 hat der innovative Hersteller von ökologischen Wasch- und Reinigungsmitteln ein neues Waschmittel auf den Markt gebracht. Es wurde speziell entwickelt, um zu helfen, Kleidung länger zu erhalten*. Parallel ruft das Unternehmen dazu auf, unseren Umgang mit Kleidung zu überdenken und sie länger im Kreislauf zu halten. Als ersten Schritt startet Ecover eine Petition und fordert: 0% Mehrwertsteuer auf Secondhandkleidung. Denn Second Hand ist Klimaschutz. Im Zuge seiner Mission für eine saubere Welt und gegen die Wegwerfkultur macht sich Ecover seit Jahren für einen nachhaltigeren Umgang mit Rohstoffen stark. Als Antwort auf die besorgniserregenden Daten zur Modeindustrie engagiert sich das Unternehmen jetzt im Rahmen der Initiative "Waschen statt Wegwerfen" für eine längere Nutzung von Kleidung. Die Modeindustrie ist eine große Ursache für Umweltverschmutzung und wächst rasant. Sie verursacht jedes Jahr 850 Mio Tonnen CO2-Ausstoß. Daneben sind auch der hohe Wasserverbrauch und der Einsatz von giftigen Chemikalien in der Kleidungsherstellung ernstzunehmende Probleme.(1) Die Nachfrage nach neuer Kleidung ist groß. Dabei liegen in den Schränken der Deutschen bereits 5,2 Milliarden Kleidungsstücke, 1 Milliarde davon ungetragen.(2) Ab März wird Ecover zur besseren und längeren Verwendung von Kleidung aufrufen: Das Unternehmen startet eine Petition mit dem Ziel, Mehrwertsteuer auf Secondhandkleidung abzuschaffen. In den letzten 12 Monaten haben nur 16% der Deutschen Secondhandkleidung gekauft.(3) Durch einen geringeren Gesamtpreis soll die Nutzung attraktiver werden - ein wichtiger Schritt Richtung Klimaschutz: Studien zeigen, dass durch 12 Monate längeres...
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