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Rechtsprechung

Corona ändert vieles / Die ersten Miet- und Immobilienurteile im Zusammenhang mit der Pandemie

Berlin (ots) - Es gibt nahezu keinen Bereich der Gesellschaft, der nicht von der Corona-Pandemie betroffen wäre - von Kultur über Politik bis Gesundheitswesen, Schule und Tourismus. Auch das Miet- und Immobilienrecht macht da keine Ausnahme. Gerichte haben trotz der kurzen Frist seit Ausbruch der Pandemie schon zahlreiche Urteile zu diesem Themenkomplex gefällt. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige davon zusammengestellt. Dabei geht es unter anderem um die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern, aber auch um Räumungsfristen für Mieter und die Frage, was eigentlich ein vorgeschriebener Aufenthalt "vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs" bedeutet. Selbst wenn sich einige der Urteile inzwischen erledigt haben, weil Lockerungen eingeführt wurden, könnten sie bei einer möglichen zweiten Infektionswelle wieder relevant werden. Bei den Urteilen ist zu beachten, dass es sich um eine komplett neue Rechtsmaterie handelt und laufend neue Entscheidungen hinzukommen. Der Weg durch die Instanzen ist in vielen Fällen noch nicht ausgeschöpft und erste Urteile können von den Obergerichten noch korrigiert werden. Außerdem ist häufig Landesrecht betroffen, das bundesweit voneinander abweicht. Insofern handelt es sich um eine Momentaufnahme der Rechtsprechung. Betroffene sollten in Zweifelsfragen Rücksprache mit ihrem Rechtsbeistand halten. Eine wesentliche Schwierigkeit für Wohnungssuchende ist in Corona-Zeiten die Tatsache, dass die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowohl Besichtigungen von Objekten als auch anschließende Vertragsverhandlungen erschweren. Deswegen wandte sich ein zur Räumung verurteilter Mieter an die Justiz, um eine Fristverlängerung um rund drei Monate bis zum 30. Juni 2020 zu erhalten. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 16/20) entschied, diesem Antrag sei stattzugeben, weil das Virus das öffentliche Leben in der Hauptstadt weitgehend zum Erliegen gebracht habe....

Hinhaltetaktik bei der Grundrente beenden

Berlin (ots) - Zur ersten Lesung des Gesetzentwurfes zur Grundrente, der heute im Deutschen Bundestag verhandelt wird, erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer: "Es ist gut, dass die Grundrente endlich den Weg in das parlamentarische Verfahren gefunden hat. Es kann gar nicht oft genug bekräftigt werden: Von der Aufwertung niedriger Altersbezüge werden diejenigen profitieren, die jahrelang gearbeitet, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und dabei nur gering entlohnt wurden. Die Rede ist unter anderem von Pflegekräften, Erzieher*innen, Lieferant*innen oder Fachkräften im Einzelhandel. Die Grundrente ist seit Langem überfällig - und das Argument fehlender Finanzierbarkeit, das aktuell gerne gegen ihre Einführung zum 1.01.2021 genannt wird, nur vorgeschoben. Gerade jetzt, wo an anderer Stelle über Bonuszahlungen für Pflegekräfte diskutiert wird, soll eine Aufwertung der Altersbezüge, die genau dieser Berufsgruppe zu Gute kommt, zu teuer sein? Das ist höchst widersprüchlich und kommt einer Hinhaltetaktik gleich. Der vorliegende Gesetzentwurf kann dabei nur der Anfang sein. Die Grundrente muss an einigen Stellen dringend nachgebessert werden. Der SoVD fordert den Verzicht auf die vorgelagerten Einkommensprüfungen, Freibeträge unabhängig von der Anzahl der Grundrentenjahre und die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit als Grundrentenzeit. Vor allem aber ist es wichtig, dass die Grundrente wie geplant in Kraft tritt und nicht weiter hinausgezögert wird." Nachdem der Gesetzentwurf am 19. Februar 2020 vom Kabinett verabschiedet worden war, wurde die Grundrente zwischenzeitlich erneut zum Spielball der Koalitionsfraktionen. Der SoVD hatte zuvor mehrfach angemahnt, sie nicht dem Parteiengezänk zu opfern. Pressekontakt: SoVD-Bundesverband Pressestelle V. i. S. d. P.: Veronica Sina Stralauer Str. 63 10179 Berlin Tel.: 030/72 62 22 129/ Sekretariat -123 Fax: 030/72 62 22 328 E-Mail: pressestelle@sovd.de Twitter: @sovd_bund Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/43645/4597661 OTS: ...

SWR Extra: Andreas Voßkuhle im Gespräch

Mainz (ots) - Rückblick auf 12 Jahre am Bundesverfassungsgericht / ab Freitag, 15.5., in der ARD-Mediathek / Sonntag, 17.5., 10:45 Uhr im SWR Fernsehen / "SWR2 Interview der Woche" Seit 2008 war Andreas Voßkuhle Richter am Bundesverfassungsgericht, seit 2010 dessen Präsident. ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam blickt gemeinsam mit dem Rechtswissenschaftler zurück auf dessen Amtszeit und die spannenden Entscheidungen, die das Bundesverfassungsgericht in dieser Zeit getroffen hat. Vor wenigen Tagen hat das Karlsruher Urteil zur Europäischen Zentralbank hohe Wellen geschlagen. Daneben haben viele andere Themen die Amtszeit von Andreas Voßkuhle als Präsident des Bundesverfassungsgerichts geprägt, zum Beispiel Sterbehilfe, NPD-Verbotsverfahren, Kopftuchverbot, das Jubiläum 70 Jahre Grundgesetz und vieles mehr. Nun gehen seine 12 Jahre als Richter in Karlsruhe zu Ende. ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam führt in einem "SWR Extra" ein Abschlussinterview mit Andreas Voßkuhle. Es geht um spannende, kontrovers diskutierte Urteile und die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in bewegten Zeiten. ARD Mediathek, SWR2 und SWR Fernsehen Ab Freitag, 15.5.2020, ist das 45-minütige Interview in der ARD-Mediathek abrufbar. Das SWR Fernsehen strahlt es am Sonntag, 17.5., ab 10:45 Uhr aus. Am Samstag, 16.5., 18:30 Uhr ist es das "SWR2 Interview der Woche". "SWR Extra: Andreas Voßkuhle im Gespräch" ab Freitag, 15.5., auf www.ardmediathek.de/swr/ Samstag, 16.5., 18:30 Uhr "SWR2 Interview der Woche" SWR2 Interview der Woche Sonntag, 17.5., 10:45 Uhr im SWR Fernsehen Weitere Informationen unter http://swr.li/swr-extra-vosskuhle Newsletter "SWR vernetzt": http://x.swr.de/s/swrvernetztnewsletter FÜR EUCH DA #ZUSAMMENHALTEN Pressekontakt: Sibylle Schreckenberger, Tel. 06131 929 32755, sibylle.schreckenberger@SWR.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/7169/4593772 OTS: SWR - Südwestrundfunk Original-Content von: SWR - Südwestrundfunk, übermittelt durch news aktuell

„Der Sanierungsberater“ print & online – Neue juristische Fachzeitschrift zum Thema Restrukturierung und Interimsmanagement

Frankfurt am Main (ots) - Die "Fachmedien Recht und Wirtschaft", ein Verlagsbereich der dfv Mediengruppe, ergänzen ihr Fachzeitschriftenportfolio um den Titel "Der Sanierungsberater" und "Der Sanierungsberater Online". Praxisgerecht und zugleich wissenschaftlich behandelt die neue Zeitschrift "Der Sanierungsberater" aktuelle Themen aus den Bereichen Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzrecht. Sie begleitet relevante Entwicklungen im deutschen, europäischen und internationalen Recht sowie der nationalen und internationalen Betriebswirtschaftslehre und ist als unabhängige Fachzeitschrift Plattform für den kritischen Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis. "Der Sanierungsberater" richtet sich an Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Unternehmer sowie alle Praktiker im Bereich Sanierung und Restrukturierung. "Mit 'Der Sanierungsberater' bieten wir den Lesern eine Publikation, die sich - nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Lage - mit dem vielfältig in der Tagespresse diskutierten Thema Sanierung und Insolvenzen vertieft auseinandersetzt. Damit schließen wir eine Lücke im Markt der juristischen Fachzeitschriften", so Torsten Kutschke, Gesamtverlagsleiter Fachmedien Recht und Wirtschaft. Herausgeber der Zeitschrift sind Prof. Dr. Daniel Graewe, Rechtsanwalt und Direktor des Instituts für angewandtes Wirtschaftsrecht an der Nordakademie Hochschule der Wirtschaft in Hamburg, Dr. Martin Heidrich, Partner bei Taylor Wessing PartG mbB Hamburg, und Rüdiger Weiß, Rechtsanwalt bei WallnerWeiß Insolvenzverwalter Gutachter GbR, Dresden. Sie werden bei der Themenauswahl von einem hochkarätig besetzten Beirat unterstützt. Jedes Heft bietet Aufsätze und aktuelle Rechtsprechung sowie gelegentlich Interviews, Rezensionen und Fallstudien. Ein Heft im Jahr erscheint mit besonders ausgeprägtem Praxisbezug, um so zusätzlich zur Kernzielgruppe von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern auch ganz bewusst Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Unternehmer anzusprechen. Autoren der Erstausgabe sind u. a. Martin Hammer (enomyc), Dr. Johan Schneider (Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB) und Dr. Leonard Szabó (Taylor Wessing PartG...

Jetzt reicht es: WaldResort-Gründer klagt gegen Corona-Vorschriften

Weberstedt (ots) - Gesundheit geht vor, das steht außer Frage. Doch die Prioritätensetzung bei der Lockerung der Corona-Vorschriften ist für Unternehmer und WaldResort-Gründer Jürgen Dawo nicht mehr nachvollziehbar. Hygienevorschriften lassen sich in seinem Betrieb mindestens genauso gut umsetzen, wie in Handelsgeschäften. Wenn nicht besser. Deshalb hat er sich entschieden gerichtlich gegen die Schließung seines touristischen Betriebes vorzugehen. Genau am 3. Geburtstag des WaldResorts am Nationalpark Hainich musste Resortmanagerin Cornelia Faske den Betrieb auf unbestimmte Zeit einstellen. Der Grund: die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. "Das war ein harter Schlag, aber zum damaligen Zeitpunkt absolut nachvollziehbar. Man musste ja erst einmal Zeit gewinnen, um die Lage richtig einzuschätzen", sagt Faske. Erfolgsunternehmer und WaldResort-Gründer Jürgen Dawo leitet ab 5. Mai 2020 nunmehr rechtliche Schritte ein. Unterstützt und beraten hat Ihn dabei auch die DEHOGA in Thüringen. "Unser Resort bietet die besten Voraussetzungen zur Einhaltung der notwendigen Hygienemaßnahmen. Die Anlage ist weitläufig. In unseren Ferienhäusern können Personen eines Haushalts wie zu Hause, ohne Kontakt zu Haushaltsfremden, übernachten und sich selbst versorgen. Die Buchung und Schlüsselübergabe erfolgen kontaktlos. Warum also sollte der Betrieb für touristische Übernachtungen weiterhin untersagt bleiben? Und warum sollen Touristen anders behandelt werden als Geschäftsreisende, die ja weiterhin im WaldResort eine Übernachtung buchen dürfen?", sagt Jürgen Dawo. Wir können Hygiene genauso gut wie Handelsketten und Fahrschulen Die massiven Einnahmebußen sind für das 2017 eröffnete WaldResort schwer zu verkraften. Jeder weitere Tag der Schließung ist existenzbedrohend. Und so geht es ja nahezu allen touristischen Betrieben. "Es wird Zeit für eine Lösung, wenn der Tourismus in Thüringen noch eine Zukunft haben soll. Ich kann und will nicht mehr abwarten. Zumal die Regelungen...

Keine „umgekehrte“ Heimfahrt / Doppelte Haushaltsführung gilt nicht bei Partnerbesuch

Berlin (ots) - Wenn ein Arbeitnehmer an einem anderen Ort als dem Familienwohnsitz beruflich tätig ist und dort eine Wohnung unterhalten muss, dann kann er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Fahrten steuerlich geltend machen. Das gilt jedoch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht für Besuche des Partners am Beschäftigungsort. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 15/10) Der Fall : Ein Ehemann war am Hauptwohnsitz der Familie selbständig tätig, seine Frau arbeitete angestellt in einer anderen Stadt. Normalerweise reiste sie am Wochenende heim zum Mann. Doch es wurden in der Steuererklärung neben diesen "regulären" Fahrten ohne nähere Begründung auch "umgekehrte" Fahrten des Mannes zur Frau geltend gemacht. Der Fiskus akzeptierte das nicht. Das Urteil : In letzter Instanz ließ der Bundesfinanzhof die Anerkennung der Fahrten des Ehemannes nicht zu. Das entspreche nicht der gesetzlichen Regelung für die Werbungskosten, denn es liege hier keine berufliche Veranlassung vor. Der grundgesetzlich verbürgte Schutz der Ehe sei durch dieses Versagen der steuerlichen Absetzbarkeit nicht betroffen. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4586711 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Jalousien gingen verloren / Nach einer Fassadendämmung stritten Mieter und Eigentümer

Berlin (ots) - Außenjalousien an den Fenstern werden von vielen Menschen geschätzt, weil sie einen wirksamen Licht- und Lärmschutz darstellen. Doch wenn sie im Zuge einer Fassadendämmung wegfallen, stellt das für Mieter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuer der LBS grundsätzlich keine unzumutbare Härte dar. Allerdings kann es erforderlich sein, als Ausgleich Innenjalousien anzubringen. (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 23 S 241/13) Der Fall : Manchmal gibt es im Zusammenleben von Immobilieneigentümern und ihren Mietern kollidierende Interessen. Das war so, als ein Vermieter eine an sich vom Staat gewollte Wärmedämmfassade an seinem Haus anbringen ließ, um Energiekosten einzusparen. Die Sanierungsarbeiten brachten es mit sich, dass eine bis dahin vorhandene Außenjalousie wegfiel. Der Mieter war der Meinung, das müsse er nicht hinnehmen. Er forderte eine nachträgliche Anbringung von Jalousien, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Das Urteil: Die vorgenommene Modernisierungsmaßnahme sei vom Mieter zu dulden gewesen, stellte das Landgericht Düsseldorf fest. Er habe sich dagegen auch gar nicht gewehrt. Insofern gehe es nur um die Frage, ob ein Anspruch auf einen Ersatz der Jalousien bestehe. Grundsätzlich sei das nicht gegeben, zumal dafür ein erheblicher technischer Aufwand nötig sei. Allerdings könne die Mietsache mit dem Wegfall der Jalousien mangelhaft sein, weil nun plötzlich kein Sicht- und Sonnenschutz mehr gegeben sei. Innenjalousien könnten in dieser Situation Abhilfe schaffen und den ursprünglichen Zustand annähernd wiederherstellen. Der Mieter habe daher aufgrund des Wegfalls des zuvor durch die Außenrollläden bewirkten Sicht- und Sonnenschutzes Anspruch auf Schadenersatz." Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4586708 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content...

Fliesen zu früh verlegt / Planer und Objektüberwacher hätten aufpassen müssen

Berlin (ots) - Wenn ein Architekt zusätzlich mit der Objektüberwachung betraut ist, dann muss er auch darauf achten, dass die Bodenfliesen von den Handwerkern nicht zu früh verlegt werden. Sonst drohen ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuer der LBS Regressforderungen. (OLG Hamm, Aktenzeichen 24 U 1/13) Der Fall : Bei der Errichtung einer Werkshalle verzichtete man auf eine Trennschicht zwischen der Betonsohle und dem Verlegemörtel. Nach sechswöchiger Trocknungsfrist wurden die Fliesen verlegt, wiesen aber bereits zwei Jahre später Risse und Abplatzungen auf. Der Bauherr war der Meinung, der Objektüberwacher hätte ein so frühes Verlegen der Fliesen verhindern müssen. Ein Sachverständiger stellte fest, man hätte ohne Trennschicht etwa sechs Monate warten müssen. Das Urteil : Der Architekt und Objektüberwacher hätte nach Ansicht des Zivilsenats vor der Verlegung den Trocknungsgrad des Betonbodens überprüfen müssen. Erst dann hätte er die Ausführung erlauben dürfen. Denn es sei klar, dass der Bodenbelag zu den schadensträchtigen Arbeiten am Bau gehöre. Man müsse dazu auch nicht über ausgesprochene Spezialkenntnisse verfügen. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4586710 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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