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Rechtsprechung

Drei Jahre renoviert / Erbe ließ sich zu lange Zeit mit dem Bezug eines Familienheims

Berlin (ots) - Unter bestimmten Bedingungen ist es für enge Angehörige eines Verstorbenen möglich, die geerbte Immobilie steuerbefreit zu erwerben. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Erben wegen hoher Steuerbelastung das Familienheim aufgeben müssen. Doch wer so etwas plant, der sollte sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht allzu viel Zeit damit lassen. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 3184/17) Der Fall: Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte erbte von seinem Vater die benachbarte Doppelhaushälfte, welche dieser bis zu seinem Tode bewohnt hatte. Der Sohn plante nun, beide Immobilien so umzubauen, dass er sie als eine Einheit nutzen konnte. Das zog sich allerdings hin - unter anderem deswegen, weil er manche Arbeiten in Eigenleistung erbrachte. Nach drei Jahren war er damit fertig. Das zuständige Finanzamt erkannte die Erbschaftssteuerbefreiung jedoch nicht mehr an. Es könne nicht mehr davon die Rede sein, dass die Immobilie unverzüglich selbst genutzt worden sei. Das Urteil: Die Finanzrichter schlossen sich der Rechtsmeinung des Fiskus an. Ein angemessener Zeitraum zur Selbstnutzung liege bei bis zu sechs Monaten. Es gebe nur eine Ausnahme - nämlich dann, wenn die Verzögerung dem Erben nicht anzulasten sei. Hier aber habe er es selbst zu verantworten, dass die nötigen Arbeiten nicht besser vorangetrieben worden seien. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4610742 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Teppich für Teppich / Vermieterin durfte bei Austausch keinen anderen Bodenbelag wählen

Berlin (ots) - Wenn der abgenutzte Bodenbelag in einer Mietwohnung ausgetauscht werden soll, dann kann sich der Eigentümer nicht ohne weiteres für ein anderes als das bisher verwendete Material entscheiden. Er muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Rücksprache mit den Mietern halten. (Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 13 S 154/14) Der Fall: Der Teppichboden einer vermieteten Wohnung - in Flur, Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer - war bereits über 17 Jahre alt und nicht mehr besonders ansehnlich. Er musste allmählich ersetzt werden. Darüber waren sich beide Parteien einig. Allerdings gab es Meinungsunterschiede in der Frage, wie denn der neue Bodenbelag beschaffen sein sollte. Der Eigentümer hätte einen Laminatboden bevorzugt, die Mieterin bestand erneut auf einem Teppichboden. Weil sich die Beteiligten nicht einigen konnten, mussten sich zwei Gerichtsinstanzen damit befassen. Das Urteil : Eine Kammer des Landgerichts Stuttgart schlug sich auf die Seite der Mieterin. Bei der Beseitigung von Mängeln sei der Vermieter verpflichtet, möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Der Wechsel von Teppich zu Laminat stelle "eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand" dar, hieß es in der Urteilsbegründung. Das subjektive Wohngefühl verändere sich dadurch, weswegen die Mieterin ein berechtigtes Interesse an dieser Frage habe und in die Entscheidung einbezogen werden müsse. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4610741 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Lagerung mit Spätfolgen / Vermieter eines Grundstücks musste Schäden hinnehmen

Berlin (ots) - Wer sein Grundstück gegen Bezahlung zur Ablagerung von Materialien zur Verfügung stellt, der muss anschließend selbst für Folgeschäden aufkommen. Das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann, wenn es sich um ein vertragsgemäßes Verhalten handelte. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 12 U 101/15) Der Fall : Zwei Vertragspartner einigten sich darauf, dass der eine das Grundstück des anderen zur Lagerung von Abraum aus dem Bergbau verwenden dürfe. Für diese befristete Nutzung wurde ein Entgelt bezahlt. Es war vereinbart, dass diese Fläche in ordnungsgemäßen Zustand wieder zurückgegeben werde. Später monierte der Eigentümer, es seien Schadstoffe in den Boden eingedrungen, die eine weitere geplante Nutzung nun verhinderten. Deswegen müsse der Vertragspartner nun Schadenersatz leisten. Das Urteil : Die Richter verneinten die geforderten Ansprüche. Es könne nicht festgestellt werden, dass der zeitweise Nutzer gegen die vertraglich vereinbarten Bedingungen verstoßen habe. Er habe sich offensichtlich genau so verhalten, wie es vorgesehen gewesen sei. Deswegen treffe das Risiko den Eigentümer, der schließlich dafür bezahlt worden sei, dass er sein Grundstück befristet zur Verfügung stellte. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4610739 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Yoga im Wohngebiet? / Hobbykeller durfte zu Unterrichtsraum umgebaut werden

Berlin (ots) - Wenn es um gewerbliche Aktivitäten in einem reinen Wohngebiet geht, dann legt die Rechtsprechung in Deutschland strenge Maßstäbe an. Die Nachbarn sollen vor allzu viel Unruhe sowie Lärm- und Geruchsbelästigungen geschützt werden. Deswegen werden Baugenehmigungen nicht ohne weiteres erteilt. Aber wie ist das im Falle einer Yogalehrerin zu bewerten, die ihre Tätigkeit weder zu ungewöhnlichen Zeiten ausübt noch dabei besondere Belästigungen in der Nachbarschaft verursacht? Die Justiz gestattete den Umbau des Hobbykellers eines Reiheneckhauses zu einem Unterrichtsraum. Die Yogalehrerin sei mit Freiberuflern wie Ärzten, Anwälten und Journalisten vergleichbar, denen die Tätigkeit im Wohngebiet erlaubt sei. Die Grenzen einer wohnartigen Betätigung würden hier nicht überschritten, urteilten die Richter nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS. (Verwaltungsgericht München, Aktenzeichen M 8 K 15.733) Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4610740 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Daimler im Abgasskandal: Diese Mercedes-Modelle sind betroffen

Berlin (ots) - Die deutschen Autobauer stecken in der Diesel-Krise. Auch diverse Mercedes-Modelle der Daimler AG sind vom Abgasskandal betroffen. Seit mittlerweile vier Jahren beschäftigt sich Daimler mit zahlreichen Rückrufaktionen, Softwareupdates - und Klagen von betrogenen Verbrauchern. Mit VW begann 2015 der Abgasskandal (https://www.rueden.de/abgasskandal/) . Ein Jahr später wurde bekannt, dass auch die Daimler AG Abschalteinrichtungen in ihren Dieselfahrzeugen verbaut hat, um die Abgaswerte zu manipulieren: Auf dem Prüfstand der Zulassungsbehörden funktioniert die Abgasreinigung in vollem Umfang. Im Normalbetrieb auf der Straße überschreiten die betroffenen Mercedes-Fahrzeuge die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte hingegen bei weitem. Die Folgen dieser Entdeckung sind Rückrufe, Softwareupdates, Klagen und Strafzahlungen - bis heute. Vier Jahre Daimler-Abgasskandal - Rückruf diverser Modelle Im November 2016 wurden erste Abweichungen bei den Stickoxidwerten festgestellt. Einige Mercedes-Fahrzeuge wiesen im Straßenverkehr höhere Emissionswerte auf als bei den Tests der Zulassungsbehörde. Im Juni 2018 kam es dann zur ersten großen Rückrufaktion im Abgasskandal für Daimler. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg ordnete Rückrufe für 280.000 Mercedes-Fahrzeuge in Deutschland an. Mit einem Softwareupdate sollte die illegale Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation in der Motorsteuerung deaktiviert werden. Kurz darauf konnte die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN (https://www.rueden.de/abgasskandal/kostenlose-erstberatung/) die ersten vier Urteile gegen die Daimler AG im Abgasskandal gewinnen. Der Autohersteller wurde jeweils wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt, den er an die klagenden Verbraucher zahlen musste. Im Juni 2019 folgte ein weiterer Rückruf durch das KBA (https://www.rueden.de/abgasskandal/mercedes/mercedes-rueckruf/) : Rund 60.000 Mercedes GLK 220 CDI der Abgasnorm Euro 5 enthielten eine illegale Abschalteinrichtung, die sich auf die Abgasreinigung auswirkt. Auch diese Fahrzeuge mussten in die Werkstatt zum Softwareupdate. Auf diese Rückrufaktion folgten rund 100.000 Mercedes-Sprinter, die in Deutschland wieder in...

Daimler im Abgasskandal: Diese Mercedes-Modelle sind betroffen

Berlin (ots) - Die deutschen Autobauer stecken in der Diesel-Krise. Auch diverse Mercedes-Modelle der Daimler AG sind vom Abgasskandal betroffen. Seit mittlerweile vier Jahren beschäftigt sich Daimler mit zahlreichen Rückrufaktionen, Softwareupdates - und Klagen von betrogenen Verbrauchern. Mit VW begann 2015 der Abgasskandal (https://www.rueden.de/abgasskandal/) . Ein Jahr später wurde bekannt, dass auch die Daimler AG Abschalteinrichtungen in ihren Dieselfahrzeugen verbaut hat, um die Abgaswerte zu manipulieren: Auf dem Prüfstand der Zulassungsbehörden funktioniert die Abgasreinigung in vollem Umfang. Im Normalbetrieb auf der Straße überschreiten die betroffenen Mercedes-Fahrzeuge die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte hingegen bei weitem. Die Folgen dieser Entdeckung sind Rückrufe, Softwareupdates, Klagen und Strafzahlungen - bis heute. Vier Jahre Daimler-Abgasskandal - Rückruf diverser Modelle Im November 2016 wurden erste Abweichungen bei den Stickoxidwerten festgestellt. Einige Mercedes-Fahrzeuge wiesen im Straßenverkehr höhere Emissionswerte auf als bei den Tests der Zulassungsbehörde. Im Juni 2018 kam es dann zur ersten großen Rückrufaktion im Abgasskandal für Daimler. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg ordnete Rückrufe für 280.000 Mercedes-Fahrzeuge in Deutschland an. Mit einem Softwareupdate sollte die illegale Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation in der Motorsteuerung deaktiviert werden. Kurz darauf konnte die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN (https://www.rueden.de/abgasskandal/kostenlose-erstberatung/) die ersten vier Urteile gegen die Daimler AG im Abgasskandal gewinnen. Der Autohersteller wurde jeweils wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt, den er an die klagenden Verbraucher zahlen musste. Im Juni 2019 folgte ein weiterer Rückruf durch das KBA (https://www.rueden.de/abgasskandal/mercedes/mercedes-rueckruf/) : Rund 60.000 Mercedes GLK 220 CDI der Abgasnorm Euro 5 enthielten eine illegale Abschalteinrichtung, die sich auf die Abgasreinigung auswirkt. Auch diese Fahrzeuge mussten in die Werkstatt zum Softwareupdate. Auf diese Rückrufaktion folgten rund 100.000 Mercedes-Sprinter, die in Deutschland wieder in...

BGH-Urteil zu VW-Abgasskandal: Grundlage für weitere Betrugshaftungsklagen

Mönchengladbach (ots) - Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung stellt mit Blick auf das an 25. Mai ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs dessen große Bedeutung für Klagen gegen VW im Rahmen von "Dieselgate 2.0" (Dieselmotor EA288) heraus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Montag, 25. Mai, ein sehr wichtiges Urteil im sogenannten VW-Diesel-Abgasskandal verkündet. Gut viereinhalb Jahre nach Aufdeckung des VW-Dieselskandals ist dies das erste höchstrichterliche Urteil (Az. VI ZR 252/19). Im Mittelpunkt des vielbeachteten Prozesses stand die Frage, ob VW mit der illegalen Abschalteinrichtung in Millionen Diesel-Fahrzeugen die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihnen Schadenersatz schuldet - und wenn ja, in welcher Höhe. Das Ergebnis: Volkswagen ist vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzern grundsätzlich zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, also wegen auch strafrechtlich relevanten Betruges verpflichtet. Auf den Kaufpreis müssen sich Kläger aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. In der entsprechenden Pressemitteilung des BGH heißt es: "Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde." "Damit hat der BGH endgültig die Rechtmäßigkeit der Nutzungsentschädigung bestätigt. Auch wenn dies für betroffene Verbraucher natürlich bedauerlich ist, bedeutet es lediglich einen gewissen finanziellen Abschlag bei der Rückgabe ihres Dieselfahrzeugs. Aber das Urteil schafft auch...

BGH-Urteil zu VW-Abgasskandal: Grundlage für weitere Betrugshaftungsklagen

Mönchengladbach (ots) - Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung stellt mit Blick auf das an 25. Mai ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs dessen große Bedeutung für Klagen gegen VW im Rahmen von "Dieselgate 2.0" (Dieselmotor EA288) heraus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Montag, 25. Mai, ein sehr wichtiges Urteil im sogenannten VW-Diesel-Abgasskandal verkündet. Gut viereinhalb Jahre nach Aufdeckung des VW-Dieselskandals ist dies das erste höchstrichterliche Urteil (Az. VI ZR 252/19). Im Mittelpunkt des vielbeachteten Prozesses stand die Frage, ob VW mit der illegalen Abschalteinrichtung in Millionen Diesel-Fahrzeugen die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihnen Schadenersatz schuldet - und wenn ja, in welcher Höhe. Das Ergebnis: Volkswagen ist vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzern grundsätzlich zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, also wegen auch strafrechtlich relevanten Betruges verpflichtet. Auf den Kaufpreis müssen sich Kläger aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. In der entsprechenden Pressemitteilung des BGH heißt es: "Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde." "Damit hat der BGH endgültig die Rechtmäßigkeit der Nutzungsentschädigung bestätigt. Auch wenn dies für betroffene Verbraucher natürlich bedauerlich ist, bedeutet es lediglich einen gewissen finanziellen Abschlag bei der Rückgabe ihres Dieselfahrzeugs. Aber das Urteil schafft auch...
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