Pressemitteilung

VW-Dieselabgasskandal: Verbraucherfreundliche Rechtsprechung setzt sich vehement fort

Mönchengladbach (ots) – Selbst das seit Jahren VW-freundliche Landgericht Braunschweig erkennt jetzt an, dass Volkswagen im Dieselskandal zu Schadensersatz wegen Betruges beziehungsweise vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist. Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ruft vor allem Eigentümer älterer EA189-Diesel dazu auf, die verbleibende Zeit bis zur Verjährung zu nutzen, um gegen die Volkswagen AG wegen Betrugshaftung zu klagen.

Instanzgerichte in ganz Deutschland haben geschädigten Verbrauchern im Volkswagen-Abgasskandal seit langer Zeit immer wieder Recht zugesprochen. In tausenden Urteilen ist der Autohersteller zur Rücknahme von Fahrzeugen und Schadensersatzzahlungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt worden. Das Landgericht Braunschweig, sozusagen das VW-Heimatgericht, hatte sich bislang hingegen immer wieder vor verbraucherfreundlichen Urteilen gescheut und eine Haftung des Volkswagen-Konzerns kategorisch abgelehnt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 hat jetzt zum Umdenken gezwungen: Ein Einzelrichter der 11. Zivilkammer des Landgerichts Braunschschweig hat am 2. Juni 2020 in einem Beschluss die Änderung seiner VW-freundlichen Rechtsauffassung angekündigt (Az. 11 O 4083/18). Der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht hatte zuvor festgestellt, dass Volkswagen gegenüber betroffenen Autobesitzern von Fahrzeugen mit dem Motorentyp EA189 grundsätzlich zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, also wegen auch strafrechtlich relevanten Betruges, verpflichtet ist. Der BGH hatte damit sehr verbraucherfreundlich entschieden und die betrügerischen Abgasmanipulationen entsprechend geahndet.

Das hat das Landgericht Braunschweig jetzt auch anerkannt und beugt sich dieser Verbraucherfreundlichkeit. Zwar setzt sich der Einzelrichter kritisch bis ungebührlich mit dem BGH-Urteil auseinander, bemerkt aber immerhin grundsätzlich: „Trotz aller aufgeführten Punkte erscheint die vom BGH vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis nicht unvertretbar. Vor diesem Hintergrund wird der Unterzeichner seine bisherige Rechtsauffassung aufgeben.“ „Das bedeutet, dass Verbraucher jetzt mehr denn je mit positiven Urteilen in Betrugshaftungsverfahren gegen den Volkswagen-Konzern grundsätzlich rechnen können“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ( http://www.hartung-rechtsanwaelte.de ). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Er betont: „Geschädigte Dieselfahrer sollten diese Gelegenheit nutzen und sich nicht mit dem betrügerischem Machenschaften von Volkswagen abfinden. Mit dem Beschluss aus Braunschweig ist somit eine der letzten Bastionen der Volkswagen AG gefallen, die im VW-Abgasskandal – nur durch die räumliche Nähe zum VW-Konzern zu erklären – zu Lasten der Geschädigten keinen Betrug sahen. Das eröffnet beste Chancen, Dieselfahrzeuge zurückzugeben und sich dafür adäquat entschädigen zu lassen. Sie erhalten den Kaufpreis zuzüglich deliktischer Verzugszinsen und müssen sich nur eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.“

Vor allem sei dies wichtig, weil auch der Nachfolgemotor des Typs EA288-Euro 6-Diesel, der als vermeintlich sauberer Vierzylinder-Antrieb in vielen Millionen Autos des Volkswagen-Konzerns über alle Marken hinweg verbaut worden ist, über eine sittenwidrige Zykluserkennung und unzulässige Thermofenster verfügt. Damit sind laut Dr. Gerrit W. Hartung sowohl viele Millionen ältere VW-Diesel, aber eben auch neue Modelle betroffen. Für Dr. Gerrit W. Hartung steht die Manipulation des EA288-Euro 6-Diesel für das aktuelle Thema „Dieselgate 2.0“: „Die Schadenersatzklagen gegenüber VW werden daher nochmals deutlich an Fahrt zunehmen. Im Vergleich zur Manipulation des EA189 ist der jetzige Schadensersatz-Komplex nochmals um ein Vielfaches umfangreicher.“

Der Rechtsanwalt ruft aktuell insbesondere Eigentümer älterer Fahrzeuge, die mit dem Dieselmotor EA189 ausgestattet sind, dazu auf, sich zügig auf den Klageweg zu begeben. „Wer nicht bis 31. Dezember 2019 geklagt oder sich der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen angeschlossen hat, muss auf die Verjährung beim EA189 achten. Es könnte zu einer Verjährung der Ansprüche gegen Volkswagen Ende des Jahres 2020 kommen. Diese Zeit sollten betroffene Verbraucher auf jeden Fall nutzen, um für ihren EA189-Diesel noch Schadensersatz zu erhalten.“

Denn im konkreten Fall ist vor allem die Vorschrift des § 852 BGB einschlägig, was in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht in ausreichendem Maße zugunsten der Verbraucher berücksichtigt worden ist. Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist. Lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge wird auf die Bestimmungen der §§ 818 ff. BGB verwiesen. Nachdem der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern aus § 852 BGB in jedem Fall zu.

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Dr. Gerrit W. Hartung
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E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
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