Rechtsprechung
Medien / Kultur
3sat-KulturDoku „Mehr Zensur wagen? – Der Kampf gegen Hass im Netz“
Mainz (ots) - Samstag, 14. März 2020, 19.20 Uhr
Erstausstrahlung Beleidigung, Verleumdung und Hass gehören zum Alltag im Netz. Spätestens seit
den Anschlägen von Halle und Christchurch, die ihren Ursprung in hasserfüllten
Online-Foren hatten, muss der Umgang mit "Hate Speech" überdacht werden.
Johannes Nichelmanns Dokumentation "Mehr Zensur wagen? - Der Kampf gegen Hass im
Netz" am Samstag, 14. März 2020, um 19.20 Uhr in 3sat zeichnet die jüngsten
Entwicklungen nach und zeigt Versuche, den Hass im Netz zu bekämpfen.
Befürworter und Gegner von mehr Zensur kommen zu Wort. Dabei kreist alles um die
scheinbar paradoxe Frage: "Muss die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden, damit
unsere Gesellschaft frei bleibt?" Hasnain Kazim, 45, hat seine ersten Hassbriefe im Alter von 17 Jahren erhalten.
Als Schüler schrieb er einen Artikel in einer überregionalen Zeitung und wurde
danach von Fremden aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen. Er - geboren
und aufgewachsen in Niedersachsen - dürfe Deutschland nicht als seine Heimat
bezeichnen. Inzwischen erhält er am Tag bis zu 1000 solcher Botschaften,
Morddrohungen inklusive. Der einstige "Spiegel"-Journalist hat aufgegeben,
Anzeigen zu erstatten, denn belangt worden ist bislang noch niemand. Johannes Baldauf von Facebook Deutschland betrachtet das soziale Netzwerk als
ein Werkzeug der Demokratie. Durch die Möglichkeiten des Informationsaustausches
könne eine Gesellschaft stärker zusammenwachsen. Auf der Plattform spiegele sich
nur ein Problem unserer Zeit. Es sei "kein Facebook-Problem". Der bayerische
Justizminister Georg Eisenreich (CSU) kontert: "Wir dürfen es Facebook nicht
durchgehen lassen, wenn sie sagen, dass sie nur technisch eine Plattform bieten
und für die Inhalte dann die Nutzer verantwortlich sind." Und Theaterregisseur
Kay Voges glaubt: "Wenn wir die Meinungsfreiheit zensieren, dann verlieren wir
einen Grundpfeiler der Demokratie." Die Schriftstellerin Eva Menasse ist überzeugt: "Wir müssen das Konzept der
Meinungsfreiheit neu überdenken." Die Österreicherin schlägt vor, das
Rechtssystem "komplett zu ändern". Diffamierungen im...
Bau / Immobilien
Adieu Kellerverschlag… / Langjährige unentgeltliche Nutzung kann widerrufen werden
Man kann auch den kleinsten Raum innerhalb einer Immobilie nutzen, zum Beispiel
die Staufläche unterhalb einer Treppe. Genau solch eine Konstruktion sorgte nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für einen Rechtsstreit.
Es ging um die Frage, ob die langjährige, geduldete Nutzung eines solchen
Stauraumes durch den Mieter Bestand haben kann, wenn der Eigentümer dies
plötzlich nicht mehr mag. (Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-11 S 86/14) Der Fall: Die Mieter hatten - unter Kenntnis des Eigentümers - einen Raum
unterhalb einer Kellertreppe ausgebaut und unentgeltlich genutzt. Doch eines
Tages widerrief der Eigentümer die Erlaubnis und erhob sogar Klage auf
Herausgabe und Räumung. Im Mietvertrag stand nichts zu dem Verschlag. Der Mieter
berief sich allerdings auf Abreden, denen zu Folge ihm die Lagerfläche
zugesprochen worden sei. Jahrzehntelang habe das ja schließlich auch
funktioniert. Das Urteil: Die Forderung nach Herausgabe des Objekts sei nicht zu beanstanden,
befanden die Mitglieder eines Zivilsenats. Bei einer unentgeltlichen Nutzung
müsse ein Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass diese irgendwann widerrufen
werde. "Das bloße Zeitmoment", also eine sehr lange Duldung des Zustandes, führe
nicht dazu, dass der Eigentümer dieses Recht bereits verloren habe. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4534692
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Bau / Immobilien
Keine Mieterhöhung/Energetisch saniert und gleichzeitig das Gegenteil getan
Im Prinzip hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Immobilieneigentümer die Kosten
für die energetische Sanierung eines Objekts auf die Mieter umlegen können. Es
gibt aber laut Infodienst Recht und Steuern der LBS auch Ausnahmen - zum
Beispiel dann, wenn die durchgeführten Energiesparmaßnahmen mit anderen Umbauten
einhergehen, die das Gegenteil bewirken. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg,
Aktenzeichen 202 C 374/17) Der Fall: Ein Vermieter hatte den Fußboden des Dachbodens dämmern lassen, was
als energiesparende Maßnahme zu verstehen war. Die monatliche Mieterhöhung
sollte rund 25 Euro betragen, was die Mieterin allerdings verweigerte. Sie wies
darauf hin, dass gleichzeitig andere Arbeiten stattgefunden hätten (Umwandlung
des bislang geschlossenen Dachs in eine belüftete Dachkonstruktion), welche die
Vorzüge der Energieeinsparung wieder zunichtegemacht hätten. Das Urteil: Wenn eine energetische Sanierung durch gegenteilige Maßnahmen
aufgehoben werde, rechtfertige das keine Mieterhöhung, entschied das
Amtsgericht. "Ohne einen vollständigen Vortrag" des Eigentümers, welche Arbeiten
genau ausgeführt worden seien und wie das insgesamt zu einer Einsparung geführt
habe, seien die Voraussetzungen für eine Umlage nicht zu prüfen und sie könne
deswegen nicht genehmigt werden, hieß es im Urteil. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel
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Bau / Immobilien
Einem Betrüger aufgesessen / Fiskus half geprelltem Immobilienkäufer
Es gibt für einen Immobilienkäufer kaum etwas Schlimmeres, als einem Betrüger
auf den Leim zu gehen, der mit seinem Geld auf Nimmerwiedersehen verschwindet.
Doch in dieser Situation darf der Betroffene - ein kleiner Trost - nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wenigstens darauf hoffen, dass er
seine Verluste steuerlich geltend machen kann. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX
R 24/16) Der Fall: Ein Kaufinteressent wollte zu Vermietungszwecken eine stattliche Villa
erwerben. Er übergab einem Betrüger, der es verstand, sich als vom Eigentümer
beauftragter Makler darzustellen, einen Betrag von fast vier Millionen Euro.
Doch der "Makler" verschwand mit dem Geld und verwendete es für sich.
Anschließend musste der Interessent die Immobilie ein zweites Mal kaufen - und
auf ordentlichem Wege. Es stellte sich die Frage, ob und wie er die verlorene
Summe steuerlich absetzen könne. Er vertrat die Meinung, es handle sich um
Werbungskosten. Das Urteil: Wenn bei einem derartigen gescheiterten Geschäft eine klar
nachweisbare Vermietungsabsicht des Käufers vorgelegen habe, dann kämen
tatsächlich Werbungskosten wegen vorab entstandener vergeblicher Aufwendungen in
Frage, entschied der BFH. Allerdings sei zu prüfen, wann genau der Betroffene
eindeutig wusste, dass er sein Geld nicht mehr zurückerhält. Denn erst ab diesem
Zeitpunkt handelt es sich um sofort absetzbare Werbungskosten. Vorher muss man
von einer zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung (AfA) ausgehen. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel
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Bau / Immobilien
Kamin am falschen Ort / Bezirksschornsteinfeger hatte unzutreffende Auskunft gegeben
Vor dem Neubau einer Immobilie fand ein Ortstermin statt, bei dem es unter
anderem um den Standort eines Kamins für eine Pellet-Heizungsanlage ging. Auch
der Bezirksschornsteinfeger war zugegen, vermaß die Entfernungen zum
Nachbargrundstück und gab "grünes Licht" für die vorgesehene Ausführung. Aber
nach der Errichtung des Objekts stellte sich heraus, dass der nötige Abstand
doch nicht eingehalten worden sei. Der Schornstein musste um vier Meter versetzt
werden, was mehr als 50.000 Euro kostete. Der Bundesgerichtshof stellte fest,
dass man sich auf die Angaben des Schornsteinfegers habe verlassen dürfen.
"Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner
Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig
und unmissverständlich sein", hieß es nach Angaben des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS im Urteil. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 367/16) Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel
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Medien / Kultur
Urteil zur Sterbehilfe: „ZDF spezial“ live aus Karlsruhe
Mainz (ots) - Hat jeder Mensch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod? Und wer
darf gegebenenfalls beim Sterben helfen? Diese Fragen rücken am Mittwoch, 26.
Februar 2020, 9.50 Uhr, im "ZDF spezial: Urteil zur Sterbehilfe" in den Blick.
Um 10.00 Uhr will das Bundesverfassungsgericht ein Grundsatzurteil zur
Sterbehilfe verkünden - in Sachen geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung.
Live aus dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe meldet sich Sarah Tacke,
Leiterin der ZDF-Redaktion Recht und Justiz. Es geht um das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe. Geklagt hatten schwer kranke
Menschen, Ärzte und Sterbehilfevereine. Der Bundestag wollte mit dem Verbot
verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine ihre Angebote ausweiten. Bei einer
zweitägigen Verhandlung im April 2019 hatten sich die Karlsruher Richter mit der
Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Suizidbeihilfe in
Deutschland zulässig sein könnte. Denn viele Patienten sagen, dass der Schmerz
erträglicher werde, wenn man weiß, dass der Tod kein qualvoller sein muss und
man beim Sterben nicht alleingelassen wird. Das "ZDF spezial: Urteil zur Sterbehilfe" mit Moderatorin Sarah Tacke informiert
in 40 Live-Sendeminuten über die Entscheidung in Karlsruhe. Ansprechpartner: Thomas Hagedorn, Telefon: 06131 - 70-13802; Presse-Desk,
Telefon: 06131 - 70-12108, pressedesk@zdf.de Fotos sind erhältlich über ZDF Presse und Information, 06131 - 70-16100, und
über https://presseportal.zdf.de/presse/zdfspezial Sendungsseite: https://kurz.zdf.de/ZbI/ Infos zur Moderatorin: https://kurz.zdf.de/BCL/ https://twitter.com/ZDFpresse Pressekontakt: ZDF Presse und Information
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Bau / Immobilien
Eisig und rutschig / Gerichtsurteile zum Thema Schnee, Glätte und Eiszapfen
Berlin (ots) - Immobilieneigentümern ist zu raten, sich vor Beginn der kalten
Jahreszeit für das zu wappnen, was auf sie zukommt. Denn die
Verkehrssicherungspflicht sieht unter anderem vor, dass man den Bürgersteig und
Zugänge zum Haus, die von Fremden benutzt werden, von Schnee und Eis befreit.
Auch vom Dach kann Gefahr ausgehen, wenn ein Lawinenabgang droht oder Eiszapfen
herabstürzen könnten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige
Urteile deutscher Gerichte zusammengestellt, die sich mit dieser rechtlichen
Materie befassen. Vom Dach hängende größere Eiszapfen können Passanten verletzen oder auch
erheblichen Sachschaden verursachen, wenn sie in den Bereich des Fußgängerweges
ragen. Die städtischen Straßenordnungen schreiben häufig vor, dass solche Zapfen
entfernt oder zumindest die darunter liegenden Bereiche abgesperrt werden
müssen. Das Wuppertaler Amtsgericht (Aktenzeichen 8 S 56/11) sprach einen
PKW-Halter, dessen geparktes Fahrzeug von herabgefallenen Eiszapfen beschädigt
worden war, rund 2.200 Euro Schadenersatz zu, weil keine dieser
Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden war. Wer ein Schild mit der Aufschrift "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und
nicht gestreut" aufstellt, der befreit sich damit nicht automatisch vor jeder
Haftung. Wenn nämlich an diesem Ort, konkret: einem gebührenpflichtigen
Kundenparkplatz, grundsätzlich eine Räumpflicht besteht, dann muss diese auch
vom Grundstückseigentümer erfüllt werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe
(Aktenzeichen 7 U 94/03) sprach einem gestürzten Mann 3.500 Euro Schadenersatz
zu. Ein Wohnungseigentümer und sein Mieter stritten darum, wer für einen
Wasserschaden verantwortlich sei. Der Mieter hatte das Objekt zurückgegeben und
weder den vereisten Balkonabfluss abgetaut noch den darüber liegenden Schnee
entfernt. In der Folge drang Wasser in die Wohnung ein, die Reparaturkosten
betrugen knapp 3.000 Euro. Den Betrag sollte der Mieter bezahlen. Das
Landgericht Berlin...
Wirtschaft
Erdrutsch in Köln – Sensationelles Urteil für Privatversicherte / Oberlandesgericht erklärt Beitragserhöhungen der AXA für unwirksam
Köln (ots) - Acht Millionen Kunden der Privaten Krankenversicherungen (PKV)
ächzen jedes Jahr unter den saftigen Beitragserhöhungen. Das OLG Köln befasste
sich am 28. Januar mit der Frage, ob es dabei immer mit rechten Dingen zugeht,
oder ob die meisten Erhöhungen der letzten Jahre unzulässig waren. Das Urteil
gegen die AXA-Versicherung, die zweitgrößte private Krankenversicherung, fiel
deutlich zugunsten der Versicherten aus. Diese können nun mit immensen
Beitragsrückzahlungen rechnen. Besonders brisant: Die AXA hat ihren Sitz in Köln
- der Ausgang aller weiteren Verfahren vor den Kölner Gerichten ist mit der
Entscheidung vorprogrammiert. Beitragserhöhungen mangelhaft begründet Der Versicherungssenat des OLG Köln fand drastische Worte für die
Begründungsschreiben, mit denen die Axa ihre Kunden über den Anstieg der Prämien
informiert hatte. "Widersprüchlich" und "missverständlich, wenn nicht gar
sachlich falsch": So zerrissen die Richter die Kundeninformationen der Axa in
der Luft. Im Ergebnis steht nun fest, dass diese mangelhaften
Kundeninformationen einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz
darstellen - was für viele Versicherte Rückzahlungsansprüche in vierstelliger
Höhe zur Folge hat. Hohe Erstattungen für Versicherungsnehmer "Aufgrund der Wortwahl und der Folgen für so viele Betroffene ist es ohne
Übertreibung ein absolutes Hammer-Urteil. Bei privaten Versicherern wie der Axa
dürfte jetzt das große Zittern beginnen, denn Millionen von Verträgen wurden auf
diese Art unrechtmäßig verteuert." erklärt Klägervertreter Ilja Ruvinskij,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei KRAUS
GHENDLER RUVINSKIJ. Seine Kanzlei erreichte somit deutschlandweit das erste
derartige Urteil gegen die PKV-Branche auf der oberlandesgerichtlichen Ebene.
Die Urteilsbegründung birgt weitere Sorgen für die Versicherungen. Denn der
Senat führt aus, dass nach einer unzureichenden Information über eine Anpassung
die darauf folgenden Erhöhungen - seien diese auch korrekt begründet...
Unternehmen: News & Wirtschaftsnachrichten aus Deutschland