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Rechtsprechung

3sat-KulturDoku „Mehr Zensur wagen? – Der Kampf gegen Hass im Netz“

Mainz (ots) - Samstag, 14. März 2020, 19.20 Uhr Erstausstrahlung Beleidigung, Verleumdung und Hass gehören zum Alltag im Netz. Spätestens seit den Anschlägen von Halle und Christchurch, die ihren Ursprung in hasserfüllten Online-Foren hatten, muss der Umgang mit "Hate Speech" überdacht werden. Johannes Nichelmanns Dokumentation "Mehr Zensur wagen? - Der Kampf gegen Hass im Netz" am Samstag, 14. März 2020, um 19.20 Uhr in 3sat zeichnet die jüngsten Entwicklungen nach und zeigt Versuche, den Hass im Netz zu bekämpfen. Befürworter und Gegner von mehr Zensur kommen zu Wort. Dabei kreist alles um die scheinbar paradoxe Frage: "Muss die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden, damit unsere Gesellschaft frei bleibt?" Hasnain Kazim, 45, hat seine ersten Hassbriefe im Alter von 17 Jahren erhalten. Als Schüler schrieb er einen Artikel in einer überregionalen Zeitung und wurde danach von Fremden aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen. Er - geboren und aufgewachsen in Niedersachsen - dürfe Deutschland nicht als seine Heimat bezeichnen. Inzwischen erhält er am Tag bis zu 1000 solcher Botschaften, Morddrohungen inklusive. Der einstige "Spiegel"-Journalist hat aufgegeben, Anzeigen zu erstatten, denn belangt worden ist bislang noch niemand. Johannes Baldauf von Facebook Deutschland betrachtet das soziale Netzwerk als ein Werkzeug der Demokratie. Durch die Möglichkeiten des Informationsaustausches könne eine Gesellschaft stärker zusammenwachsen. Auf der Plattform spiegele sich nur ein Problem unserer Zeit. Es sei "kein Facebook-Problem". Der bayerische Justizminister Georg Eisenreich (CSU) kontert: "Wir dürfen es Facebook nicht durchgehen lassen, wenn sie sagen, dass sie nur technisch eine Plattform bieten und für die Inhalte dann die Nutzer verantwortlich sind." Und Theaterregisseur Kay Voges glaubt: "Wenn wir die Meinungsfreiheit zensieren, dann verlieren wir einen Grundpfeiler der Demokratie." Die Schriftstellerin Eva Menasse ist überzeugt: "Wir müssen das Konzept der Meinungsfreiheit neu überdenken." Die Österreicherin schlägt vor, das Rechtssystem "komplett zu ändern". Diffamierungen im...

Adieu Kellerverschlag… / Langjährige unentgeltliche Nutzung kann widerrufen werden

Man kann auch den kleinsten Raum innerhalb einer Immobilie nutzen, zum Beispiel die Staufläche unterhalb einer Treppe. Genau solch eine Konstruktion sorgte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für einen Rechtsstreit. Es ging um die Frage, ob die langjährige, geduldete Nutzung eines solchen Stauraumes durch den Mieter Bestand haben kann, wenn der Eigentümer dies plötzlich nicht mehr mag. (Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-11 S 86/14) Der Fall: Die Mieter hatten - unter Kenntnis des Eigentümers - einen Raum unterhalb einer Kellertreppe ausgebaut und unentgeltlich genutzt. Doch eines Tages widerrief der Eigentümer die Erlaubnis und erhob sogar Klage auf Herausgabe und Räumung. Im Mietvertrag stand nichts zu dem Verschlag. Der Mieter berief sich allerdings auf Abreden, denen zu Folge ihm die Lagerfläche zugesprochen worden sei. Jahrzehntelang habe das ja schließlich auch funktioniert. Das Urteil: Die Forderung nach Herausgabe des Objekts sei nicht zu beanstanden, befanden die Mitglieder eines Zivilsenats. Bei einer unentgeltlichen Nutzung müsse ein Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass diese irgendwann widerrufen werde. "Das bloße Zeitmoment", also eine sehr lange Duldung des Zustandes, führe nicht dazu, dass der Eigentümer dieses Recht bereits verloren habe. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4534692 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Keine Mieterhöhung/Energetisch saniert und gleichzeitig das Gegenteil getan

Im Prinzip hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Immobilieneigentümer die Kosten für die energetische Sanierung eines Objekts auf die Mieter umlegen können. Es gibt aber laut Infodienst Recht und Steuern der LBS auch Ausnahmen - zum Beispiel dann, wenn die durchgeführten Energiesparmaßnahmen mit anderen Umbauten einhergehen, die das Gegenteil bewirken. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 202 C 374/17) Der Fall: Ein Vermieter hatte den Fußboden des Dachbodens dämmern lassen, was als energiesparende Maßnahme zu verstehen war. Die monatliche Mieterhöhung sollte rund 25 Euro betragen, was die Mieterin allerdings verweigerte. Sie wies darauf hin, dass gleichzeitig andere Arbeiten stattgefunden hätten (Umwandlung des bislang geschlossenen Dachs in eine belüftete Dachkonstruktion), welche die Vorzüge der Energieeinsparung wieder zunichtegemacht hätten. Das Urteil: Wenn eine energetische Sanierung durch gegenteilige Maßnahmen aufgehoben werde, rechtfertige das keine Mieterhöhung, entschied das Amtsgericht. "Ohne einen vollständigen Vortrag" des Eigentümers, welche Arbeiten genau ausgeführt worden seien und wie das insgesamt zu einer Einsparung geführt habe, seien die Voraussetzungen für eine Umlage nicht zu prüfen und sie könne deswegen nicht genehmigt werden, hieß es im Urteil. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4534693 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Einem Betrüger aufgesessen / Fiskus half geprelltem Immobilienkäufer

Es gibt für einen Immobilienkäufer kaum etwas Schlimmeres, als einem Betrüger auf den Leim zu gehen, der mit seinem Geld auf Nimmerwiedersehen verschwindet. Doch in dieser Situation darf der Betroffene - ein kleiner Trost - nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wenigstens darauf hoffen, dass er seine Verluste steuerlich geltend machen kann. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 24/16) Der Fall: Ein Kaufinteressent wollte zu Vermietungszwecken eine stattliche Villa erwerben. Er übergab einem Betrüger, der es verstand, sich als vom Eigentümer beauftragter Makler darzustellen, einen Betrag von fast vier Millionen Euro. Doch der "Makler" verschwand mit dem Geld und verwendete es für sich. Anschließend musste der Interessent die Immobilie ein zweites Mal kaufen - und auf ordentlichem Wege. Es stellte sich die Frage, ob und wie er die verlorene Summe steuerlich absetzen könne. Er vertrat die Meinung, es handle sich um Werbungskosten. Das Urteil: Wenn bei einem derartigen gescheiterten Geschäft eine klar nachweisbare Vermietungsabsicht des Käufers vorgelegen habe, dann kämen tatsächlich Werbungskosten wegen vorab entstandener vergeblicher Aufwendungen in Frage, entschied der BFH. Allerdings sei zu prüfen, wann genau der Betroffene eindeutig wusste, dass er sein Geld nicht mehr zurückerhält. Denn erst ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um sofort absetzbare Werbungskosten. Vorher muss man von einer zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung (AfA) ausgehen. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4534694 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Kamin am falschen Ort / Bezirksschornsteinfeger hatte unzutreffende Auskunft gegeben

Vor dem Neubau einer Immobilie fand ein Ortstermin statt, bei dem es unter anderem um den Standort eines Kamins für eine Pellet-Heizungsanlage ging. Auch der Bezirksschornsteinfeger war zugegen, vermaß die Entfernungen zum Nachbargrundstück und gab "grünes Licht" für die vorgesehene Ausführung. Aber nach der Errichtung des Objekts stellte sich heraus, dass der nötige Abstand doch nicht eingehalten worden sei. Der Schornstein musste um vier Meter versetzt werden, was mehr als 50.000 Euro kostete. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass man sich auf die Angaben des Schornsteinfegers habe verlassen dürfen. "Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein", hieß es nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Urteil. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 367/16) Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4534695 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Urteil zur Sterbehilfe: „ZDF spezial“ live aus Karlsruhe

Mainz (ots) - Hat jeder Mensch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod? Und wer darf gegebenenfalls beim Sterben helfen? Diese Fragen rücken am Mittwoch, 26. Februar 2020, 9.50 Uhr, im "ZDF spezial: Urteil zur Sterbehilfe" in den Blick. Um 10.00 Uhr will das Bundesverfassungsgericht ein Grundsatzurteil zur Sterbehilfe verkünden - in Sachen geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Live aus dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe meldet sich Sarah Tacke, Leiterin der ZDF-Redaktion Recht und Justiz. Es geht um das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe. Geklagt hatten schwer kranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfevereine. Der Bundestag wollte mit dem Verbot verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine ihre Angebote ausweiten. Bei einer zweitägigen Verhandlung im April 2019 hatten sich die Karlsruher Richter mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Suizidbeihilfe in Deutschland zulässig sein könnte. Denn viele Patienten sagen, dass der Schmerz erträglicher werde, wenn man weiß, dass der Tod kein qualvoller sein muss und man beim Sterben nicht alleingelassen wird. Das "ZDF spezial: Urteil zur Sterbehilfe" mit Moderatorin Sarah Tacke informiert in 40 Live-Sendeminuten über die Entscheidung in Karlsruhe. Ansprechpartner: Thomas Hagedorn, Telefon: 06131 - 70-13802; Presse-Desk, Telefon: 06131 - 70-12108, pressedesk@zdf.de Fotos sind erhältlich über ZDF Presse und Information, 06131 - 70-16100, und über https://presseportal.zdf.de/presse/zdfspezial Sendungsseite: https://kurz.zdf.de/ZbI/ Infos zur Moderatorin: https://kurz.zdf.de/BCL/ https://twitter.com/ZDFpresse Pressekontakt: ZDF Presse und Information Telefon: +49-6131-70-12121 Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/7840/4528006 OTS: ZDF Original-Content von: ZDF, übermittelt durch news aktuell

Eisig und rutschig / Gerichtsurteile zum Thema Schnee, Glätte und Eiszapfen

Berlin (ots) - Immobilieneigentümern ist zu raten, sich vor Beginn der kalten Jahreszeit für das zu wappnen, was auf sie zukommt. Denn die Verkehrssicherungspflicht sieht unter anderem vor, dass man den Bürgersteig und Zugänge zum Haus, die von Fremden benutzt werden, von Schnee und Eis befreit. Auch vom Dach kann Gefahr ausgehen, wenn ein Lawinenabgang droht oder Eiszapfen herabstürzen könnten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile deutscher Gerichte zusammengestellt, die sich mit dieser rechtlichen Materie befassen. Vom Dach hängende größere Eiszapfen können Passanten verletzen oder auch erheblichen Sachschaden verursachen, wenn sie in den Bereich des Fußgängerweges ragen. Die städtischen Straßenordnungen schreiben häufig vor, dass solche Zapfen entfernt oder zumindest die darunter liegenden Bereiche abgesperrt werden müssen. Das Wuppertaler Amtsgericht (Aktenzeichen 8 S 56/11) sprach einen PKW-Halter, dessen geparktes Fahrzeug von herabgefallenen Eiszapfen beschädigt worden war, rund 2.200 Euro Schadenersatz zu, weil keine dieser Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden war. Wer ein Schild mit der Aufschrift "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut" aufstellt, der befreit sich damit nicht automatisch vor jeder Haftung. Wenn nämlich an diesem Ort, konkret: einem gebührenpflichtigen Kundenparkplatz, grundsätzlich eine Räumpflicht besteht, dann muss diese auch vom Grundstückseigentümer erfüllt werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 7 U 94/03) sprach einem gestürzten Mann 3.500 Euro Schadenersatz zu. Ein Wohnungseigentümer und sein Mieter stritten darum, wer für einen Wasserschaden verantwortlich sei. Der Mieter hatte das Objekt zurückgegeben und weder den vereisten Balkonabfluss abgetaut noch den darüber liegenden Schnee entfernt. In der Folge drang Wasser in die Wohnung ein, die Reparaturkosten betrugen knapp 3.000 Euro. Den Betrag sollte der Mieter bezahlen. Das Landgericht Berlin...

Erdrutsch in Köln – Sensationelles Urteil für Privatversicherte / Oberlandesgericht erklärt Beitragserhöhungen der AXA für unwirksam

Köln (ots) - Acht Millionen Kunden der Privaten Krankenversicherungen (PKV) ächzen jedes Jahr unter den saftigen Beitragserhöhungen. Das OLG Köln befasste sich am 28. Januar mit der Frage, ob es dabei immer mit rechten Dingen zugeht, oder ob die meisten Erhöhungen der letzten Jahre unzulässig waren. Das Urteil gegen die AXA-Versicherung, die zweitgrößte private Krankenversicherung, fiel deutlich zugunsten der Versicherten aus. Diese können nun mit immensen Beitragsrückzahlungen rechnen. Besonders brisant: Die AXA hat ihren Sitz in Köln - der Ausgang aller weiteren Verfahren vor den Kölner Gerichten ist mit der Entscheidung vorprogrammiert. Beitragserhöhungen mangelhaft begründet Der Versicherungssenat des OLG Köln fand drastische Worte für die Begründungsschreiben, mit denen die Axa ihre Kunden über den Anstieg der Prämien informiert hatte. "Widersprüchlich" und "missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch": So zerrissen die Richter die Kundeninformationen der Axa in der Luft. Im Ergebnis steht nun fest, dass diese mangelhaften Kundeninformationen einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz darstellen - was für viele Versicherte Rückzahlungsansprüche in vierstelliger Höhe zur Folge hat. Hohe Erstattungen für Versicherungsnehmer "Aufgrund der Wortwahl und der Folgen für so viele Betroffene ist es ohne Übertreibung ein absolutes Hammer-Urteil. Bei privaten Versicherern wie der Axa dürfte jetzt das große Zittern beginnen, denn Millionen von Verträgen wurden auf diese Art unrechtmäßig verteuert." erklärt Klägervertreter Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ. Seine Kanzlei erreichte somit deutschlandweit das erste derartige Urteil gegen die PKV-Branche auf der oberlandesgerichtlichen Ebene. Die Urteilsbegründung birgt weitere Sorgen für die Versicherungen. Denn der Senat führt aus, dass nach einer unzureichenden Information über eine Anpassung die darauf folgenden Erhöhungen - seien diese auch korrekt begründet...
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