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Finanzen
EuGH-Urteil: deutsches Kreditrecht ist europarechtswidrig – Entlastung für deutsche Kreditnehmer in Milliardenhöhe
Luxemburg / Trier (ots) - Unter Juristen ist es seit Jahren ein offenes Geheimnis: die deutschen Banken belehren Verbraucher beim Abschluss von Krediten wie insbesondere Immobiliendarlehen oder Autofinanzierungen falsch. Bei nahezu allen Verträgen, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, wird insbesondere unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH ) in Luxemburg jetzt mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) abschließend entschieden und dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) damit höchstrichterlich attestiert, die Rechte der deutschen Verbraucher über Jahre hinweg europarechtswidrig empfindlich beschnitten zu haben. Experten sprechen schon jetzt von einer nie dagewesenen Niederlage für die Karlsruher Richter. Allein der bisherige Schaden für die deutschen Verbraucher dürfte sich im dreistelligen Millionenbereich bewegen. Welche Vertragsklausel ist von dem EuGH-Urteil betroffen? Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Klauseln wie die folgende in Kreditverträgen europarechtswidrig: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig: "Diese Klausel, die sich in nahezu jedem deutschen Kreditvertrag unter der Überschrift 'Widerrufsrecht' befindet, ermöglicht es dem Verbraucher nicht zu bestimmen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt." EuGH-Entscheidung war überfällig aber nicht überraschend Dabei ist das EuGH-Urteil für Experten keineswegs überraschend. Zahlreiche deutsche Gerichte, auch Oberlandesgerichte haben die Rechtswidrigkeit der Belehrung schon früh bestätigt (OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015, Az. 17 U 334/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015, Az. 8 U 241/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016, Az. 14 U 1780/15). Der deutsche Gesetzgeber hatte sogar...
Wirtschaft
Buchankündigung: Arbeitsrechtlicher Umgang mit Pandemien – Praxisleitfaden am Beispiel der Corona-Krise
Frankfurt am Main (ots) - Bereits Anfang April veröffentlicht die dfv Mediengruppe in ihrem Fachbereich Fachmedien Recht und Wirtschaft einen Leitfaden mit dem Titel "Arbeitsrechtlicher Umgang mit Pandemien - Praxisleitfaden am Beispiel der Corona-Krise". Der Praxisleitfaden beantwortet die dringenden Fragen, die sich bei Ausbruch einer Pandemie für die Betriebsparteien stellen - konkret am aktuellen Beispiel der Corona-Krise. Dabei werden die Fragestellungen jeweils sowohl aus Sicht des Arbeitgebers wie auch des Betriebsrats betrachtet. Übersichtlich und anschaulich aufbereitet gibt der Leitfaden Tipps und Hilfestellungen u.a. zu den Themen Kurzarbeit, Homeoffice/Mobile Work, Flexibilisierung der Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung und den rechtlichen Grundlagen für Videokonferenzen. Die Herausgeber und Autoren sind erfahrene Rechtsanwälte und Sachverständige mit langjähriger Erfahrung und Beratung von Arbeitgebern und Betriebsräten. Aufgrund der derzeitigen Situation ist dieses hochaktuelle Buch hilfreich für Mitarbeiter in Personalabteilungen, Betriebsratsmitglieder sowie für Juristen und Sachverständige, die sich mit dem Thema Corona und Arbeitsrecht nun ad hoc ausgiebig auseinandersetzen müssen. Dahl/Göpfert/Helm (Hrsg.) Arbeitsrechtlicher Umgang mit Pandemien Praxisleitfaden am Beispiel der Corona-Krise April 2020 | Betriebs-Berater-Schriftenreihe Arbeitsrecht ca. 150 Seiten | Broschur | EUR 89,- ISBN: 978-3-8005-1746-6 Der Titel kann vorbestellt werden unter https://shop.ruw.de/startseite/4967-arbe itsrechtlicher-umgang-mit-pandemien.html. Pressekontakt: dfv Mediengruppe
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Telefax +49 69 7595-2055
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Soziales
Gesetzliche Rente ist Stabilitätsanker in der Krise
Berlin (ots) - Zur geplanten Anhebung der Renten erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer: "Es ist ein sehr positives Signal in unsicheren Zeiten, dass die Renten zum 01. Juli 2020 in Westdeutschland um 3,45 Prozent und in den neuen Ländern um 4,20 Prozent erhöht werden sollen. Die Rentenversicherung erweist sich erneut als Stabilitätsanker in Krisenzeiten." Pressekontakt: SoVD-Bundesverband
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Auto / Verkehr
Wo die Autos „daheim“ sind / Urteile deutscher Gerichte zur Nutzung von Garagen und Stellplätzen
Berlin (ots) - Nicht nur der Mensch, auch sein Fahrzeug sollte über Nacht und an kalten Tagen einigermaßen geschützt untergebracht sein. Zu diesem Zweck gibt es alle möglichen Varianten von Unterstellmöglichkeiten - Parkhäuser, Einzel- und Doppelgaragen und Tiefgaragen. Natürlich entstehen bei deren Nutzung gelegentlich auch Rechtsprobleme. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige dieser Fälle vor. Sei es, dass man sich über die Definition des Wortes "Garage" stritt, sei es, dass ein Nutzer auf einem Stellplatz in einer Tiefgarage etwas anderes abstellte als sein Auto und deswegen Schwierigkeiten mit der Verwaltung bekam. Wer erst einmal über eine Garage in begehrter Lage verfügt, der möchte sie nicht gerne wieder hergeben. Für Mieter ist dabei wichtig, ob die Garage Bestandteil ihres Wohnmietvertrages ist oder nicht. Das musste eine Frau erfahren, die eine zu einem Einfamilienhaus gehörende Garage gemietet hatte. Mit dem Haus selbst hatte sie nichts zu tun, sie wohnte nur in der Nähe. Nach einem Eigentümerwechsel kündigten die neuen Hausbesitzer das Garagen-Mietverhältnis. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 251/10) hielt das für rechtens, weil im konkreten Fall Wohnungs- und Garagenmietvertrag separat abgeschlossen worden seien und entsprechend getrennt gekündigt werden könnten. Ist im Versicherungsvertrag für einen PKW vereinbart, dass das Fahrzeug über Nacht in der Garage geparkt wird, dann sollte man sich als Besitzer auch daranhalten. Wenn das nicht geschieht und das Auto lediglich vor (!) der Garage geparkt wird, dann erhöht der Halter nach Meinung des Landgerichts Magdeburg (Aktenzeichen 11 O 217/18) dadurch das Diebstahlsrisiko. Die Versicherung musste nur 70 Prozent des geltend gemachten Schadens ersetzen. Wann ist ein Gebäude überhaupt als Garage zu...
Medien / Kultur
3sat-KulturDoku „Mehr Zensur wagen? – Der Kampf gegen Hass im Netz“
Mainz (ots) - Samstag, 14. März 2020, 19.20 Uhr
Erstausstrahlung Beleidigung, Verleumdung und Hass gehören zum Alltag im Netz. Spätestens seit
den Anschlägen von Halle und Christchurch, die ihren Ursprung in hasserfüllten
Online-Foren hatten, muss der Umgang mit "Hate Speech" überdacht werden.
Johannes Nichelmanns Dokumentation "Mehr Zensur wagen? - Der Kampf gegen Hass im
Netz" am Samstag, 14. März 2020, um 19.20 Uhr in 3sat zeichnet die jüngsten
Entwicklungen nach und zeigt Versuche, den Hass im Netz zu bekämpfen.
Befürworter und Gegner von mehr Zensur kommen zu Wort. Dabei kreist alles um die
scheinbar paradoxe Frage: "Muss die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden, damit
unsere Gesellschaft frei bleibt?" Hasnain Kazim, 45, hat seine ersten Hassbriefe im Alter von 17 Jahren erhalten.
Als Schüler schrieb er einen Artikel in einer überregionalen Zeitung und wurde
danach von Fremden aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen. Er - geboren
und aufgewachsen in Niedersachsen - dürfe Deutschland nicht als seine Heimat
bezeichnen. Inzwischen erhält er am Tag bis zu 1000 solcher Botschaften,
Morddrohungen inklusive. Der einstige "Spiegel"-Journalist hat aufgegeben,
Anzeigen zu erstatten, denn belangt worden ist bislang noch niemand. Johannes Baldauf von Facebook Deutschland betrachtet das soziale Netzwerk als
ein Werkzeug der Demokratie. Durch die Möglichkeiten des Informationsaustausches
könne eine Gesellschaft stärker zusammenwachsen. Auf der Plattform spiegele sich
nur ein Problem unserer Zeit. Es sei "kein Facebook-Problem". Der bayerische
Justizminister Georg Eisenreich (CSU) kontert: "Wir dürfen es Facebook nicht
durchgehen lassen, wenn sie sagen, dass sie nur technisch eine Plattform bieten
und für die Inhalte dann die Nutzer verantwortlich sind." Und Theaterregisseur
Kay Voges glaubt: "Wenn wir die Meinungsfreiheit zensieren, dann verlieren wir
einen Grundpfeiler der Demokratie." Die Schriftstellerin Eva Menasse ist überzeugt: "Wir müssen das Konzept der
Meinungsfreiheit neu überdenken." Die Österreicherin schlägt vor, das
Rechtssystem "komplett zu ändern". Diffamierungen im...
Bau / Immobilien
Adieu Kellerverschlag… / Langjährige unentgeltliche Nutzung kann widerrufen werden
Man kann auch den kleinsten Raum innerhalb einer Immobilie nutzen, zum Beispiel
die Staufläche unterhalb einer Treppe. Genau solch eine Konstruktion sorgte nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für einen Rechtsstreit.
Es ging um die Frage, ob die langjährige, geduldete Nutzung eines solchen
Stauraumes durch den Mieter Bestand haben kann, wenn der Eigentümer dies
plötzlich nicht mehr mag. (Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-11 S 86/14) Der Fall: Die Mieter hatten - unter Kenntnis des Eigentümers - einen Raum
unterhalb einer Kellertreppe ausgebaut und unentgeltlich genutzt. Doch eines
Tages widerrief der Eigentümer die Erlaubnis und erhob sogar Klage auf
Herausgabe und Räumung. Im Mietvertrag stand nichts zu dem Verschlag. Der Mieter
berief sich allerdings auf Abreden, denen zu Folge ihm die Lagerfläche
zugesprochen worden sei. Jahrzehntelang habe das ja schließlich auch
funktioniert. Das Urteil: Die Forderung nach Herausgabe des Objekts sei nicht zu beanstanden,
befanden die Mitglieder eines Zivilsenats. Bei einer unentgeltlichen Nutzung
müsse ein Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass diese irgendwann widerrufen
werde. "Das bloße Zeitmoment", also eine sehr lange Duldung des Zustandes, führe
nicht dazu, dass der Eigentümer dieses Recht bereits verloren habe. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4534692
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Bau / Immobilien
Keine Mieterhöhung/Energetisch saniert und gleichzeitig das Gegenteil getan
Im Prinzip hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Immobilieneigentümer die Kosten
für die energetische Sanierung eines Objekts auf die Mieter umlegen können. Es
gibt aber laut Infodienst Recht und Steuern der LBS auch Ausnahmen - zum
Beispiel dann, wenn die durchgeführten Energiesparmaßnahmen mit anderen Umbauten
einhergehen, die das Gegenteil bewirken. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg,
Aktenzeichen 202 C 374/17) Der Fall: Ein Vermieter hatte den Fußboden des Dachbodens dämmern lassen, was
als energiesparende Maßnahme zu verstehen war. Die monatliche Mieterhöhung
sollte rund 25 Euro betragen, was die Mieterin allerdings verweigerte. Sie wies
darauf hin, dass gleichzeitig andere Arbeiten stattgefunden hätten (Umwandlung
des bislang geschlossenen Dachs in eine belüftete Dachkonstruktion), welche die
Vorzüge der Energieeinsparung wieder zunichtegemacht hätten. Das Urteil: Wenn eine energetische Sanierung durch gegenteilige Maßnahmen
aufgehoben werde, rechtfertige das keine Mieterhöhung, entschied das
Amtsgericht. "Ohne einen vollständigen Vortrag" des Eigentümers, welche Arbeiten
genau ausgeführt worden seien und wie das insgesamt zu einer Einsparung geführt
habe, seien die Voraussetzungen für eine Umlage nicht zu prüfen und sie könne
deswegen nicht genehmigt werden, hieß es im Urteil. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Fax : 030 20225-5395
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Bau / Immobilien
Einem Betrüger aufgesessen / Fiskus half geprelltem Immobilienkäufer
Es gibt für einen Immobilienkäufer kaum etwas Schlimmeres, als einem Betrüger
auf den Leim zu gehen, der mit seinem Geld auf Nimmerwiedersehen verschwindet.
Doch in dieser Situation darf der Betroffene - ein kleiner Trost - nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wenigstens darauf hoffen, dass er
seine Verluste steuerlich geltend machen kann. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX
R 24/16) Der Fall: Ein Kaufinteressent wollte zu Vermietungszwecken eine stattliche Villa
erwerben. Er übergab einem Betrüger, der es verstand, sich als vom Eigentümer
beauftragter Makler darzustellen, einen Betrag von fast vier Millionen Euro.
Doch der "Makler" verschwand mit dem Geld und verwendete es für sich.
Anschließend musste der Interessent die Immobilie ein zweites Mal kaufen - und
auf ordentlichem Wege. Es stellte sich die Frage, ob und wie er die verlorene
Summe steuerlich absetzen könne. Er vertrat die Meinung, es handle sich um
Werbungskosten. Das Urteil: Wenn bei einem derartigen gescheiterten Geschäft eine klar
nachweisbare Vermietungsabsicht des Käufers vorgelegen habe, dann kämen
tatsächlich Werbungskosten wegen vorab entstandener vergeblicher Aufwendungen in
Frage, entschied der BFH. Allerdings sei zu prüfen, wann genau der Betroffene
eindeutig wusste, dass er sein Geld nicht mehr zurückerhält. Denn erst ab diesem
Zeitpunkt handelt es sich um sofort absetzbare Werbungskosten. Vorher muss man
von einer zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung (AfA) ausgehen. Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Fax : 030 20225-5395
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