Private Blitzer-Dienstleister: Beamter strafrechtlich vom OLG Frankfurt verurteilt

Berlin (ots) – Städte und Kommunen dürfen in Hessen keine privaten Dienstleister
zur Verkehrsüberwachung einsetzen. Das ist seit dem 6. November 2019 klar
(Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019). Doch jetzt
geht das OLG Frankfurt einen Schritt weiter und verurteilt einen Beamten der
Stadt Kassel, der das lukrative Geschäft weiter fortführte. Damit zeigen die
Frankfurter Oberlandesrichter auf, dass bei Zuwiderhandlung gegen gerichtliche
Urteile strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen in Hessen
drohen.

Nach dem Urteil hätte die Zusammenarbeit mit den privaten Dienstleistern
eingestellt werden müssen. In Kassel jedoch arbeitete der zuständige Leiter des
Ordnungsamtes weiter mit den privaten Firmen. Ein höheres Gehalt war das Ziel
und dieses galt es mit den hohen Zahlen von Bußgeldverfahren zu erreichen. Auch
der Inhaber der Dienstleistungsfirma sah keinen Grund das Geschäft einzustellen.
Der Ordnungsamtleiter unterzeichnete ein blanko Messprotokoll und gab es dem
Unternehmen. Dieses konnte das Dokument anschließend beliebig kopieren und für
die Messstellen ausfüllen. Damit sah das Protokoll so aus, als habe die Polizei
die Messung durchgeführt. Eine Vielzahl von Bußgeldern war die Folge.

Blanko-Protokolle als Urkunde

Die Firma und der Leiter des Ordnungsamtes wurden wegen Falschbeurkundung im Amt
sowie Beihilfe dazu strafrechtlich vom Amtsgericht Kassel verurteilt. Die
Berufung vor dem Landgericht Kassel hatte keinen Erfolg. Vielmehr wurde dort das
Strafmaß noch erhöht und der Fall ging zum Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses
bestätigte nun, dass die Angeklagten versucht hätten gesetzeswidrigen
Verkehrsmessungen durch eine schriftliche Lüge sowie ein Falschbeurkundung zu
verschleiern (Beschl. v. 2.1.2020, Az.: 2 Ss 40/19). Das Gericht setzte sich mit
der Frage auseinander, ob es sich bei den Messprotokollen um eine öffentliche
Urkunde handele. Die Antwort der Frankfurter Richter ist Ja. Denn das Protokoll
diene dazu, Beweiskraft zu erbringen. Darüber hinaus sei die Verkehrsüberwachung
sowie Sanktionierung bei Verstößen hoheitliche Kernaufgabe des Staates.

Auch wenn der direkte Geltungsbereich dieses Urteils auf Hessen begrenzt ist,
wirft es dennoch die Frage auf, wie sich das Urteil auf andere Bundesländer
auswirkt. Denn die Kooperation mit privaten Dienstleistern ist in vielen
Bundesländern noch gängige Praxis. „Dass auch Mitarbeiter von Behörden bei
Zuwiderhandlung gegen richterliche Urteile nicht straffrei ausgehen, hat
deutlichen Signalcharakter.“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH.
„unzählige Kommentare bei Facebook zeigen, dass eine Vielzahl von Nutzern den
Eindruck hat, Gesetze würden nur noch in eine Richtung gelten. Auch macht es für
sie den Anschein, als würden sich die Kommunen zur Steigerung ihrer Einnahmen
auch am Rande der Legalität bewegen können, bis ein Gericht sie explizit stoppt.
Bisher waren wenige beziehungsweise keine Urteile bekannt, die persönliche
Folgen für Behördenmitarbeiter mit sich zogen. Es besteht die Hoffnung, dass
dieses Urteil eine abschreckende Wirkung für kreative Mitarbeiter der Behörden
entfaltet.

Prüfung der Verfahren über Geblitzt.de möglich

Der Online-Service der Coduka GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien
zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten
Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich
effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka GmbH aufgrund des
Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der
Prozessfinanzierung.

Pressekontakt:

CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing und PR
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/113055/4499671
OTS: CODUKA GmbH

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