[Interview] Deutscher Völkerrechtsprofessor: „Bei dem 95-jährigen Vorsitzenden Man Hee Lee sollte vor einer Untersuchungshaft vorrangig geprüft werden, ob mildere Alternativen in Betracht kommen.“

Schriftliches Interview mit Prof. Ciarán Burke von der Friedrich-Schiller-Universität Jena

„Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass öffentliche Äußerungen von Amtsträgern, die die Schuld eines Angeklagten vor einer rechtskräftigen Verurteilung als gegeben darstellen, die Unschuldsvermutung verletzen können.“

[Cheonji Ilbo – Reporter: Lee Som]

„Die Untersuchungshaft eines 95-jährigen Angeklagten muss nach internationalen Menschenrechtsstandards nur in außergewöhnlichen Fällen und unter besonders strengen Voraussetzungen gerechtfertigt werden. Zunächst sollten weniger einschneidende Maßnahmen wie Kaution, Hausarrest oder Aufenthaltsbeschränkungen sowie elektronische Überwachung geprüft werden.“

Mit diesen Worten erläuterte Prof. Ciarán Burke, Professor für Völkerrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, in einem kürzlich geführten schriftlichen Interview mit der Globalen Niederlassung 9 der internationalen Friedensorganisation HWPL die allgemeinen Grundsätze des internationalen Menschenrechts.

Er betonte insbesondere, dass öffentliche Äußerungen von Amtsträgern, die einen Angeklagten während eines laufenden Gerichtsverfahrens bereits als schuldig darstellen, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen können. Er verwies darauf, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dies in seiner Rechtsprechung als Menschenrechtsverletzung bewertet habe.

Gleichzeitig stellte Burke klar, dass seine Ausführungen keine rechtliche Bewertung des konkreten Verfahrens darstellen, da er weder die Beweismittel noch die Gerichtsakten des betreffenden Falles geprüft habe. Seine Aussagen seien vielmehr eine wissenschaftliche Einschätzung auf Grundlage des internationalen Menschenrechts und vergleichender verfassungsrechtlicher Grundsätze.

Der aus Irland stammende Professor Burke ist Völkerrechtler mit Forschungsschwerpunkten im öffentlichen Völkerrecht, Europarecht, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit. Er war unter anderem Forschungsdirektor der irischen Law Reform Commission sowie Leiter des internationalen Studienprogramms für Völkerrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Darüber hinaus ist er Mitglied des International Law Peace Committee von HWPL und wirkte an der Ausarbeitung der Declaration of Peace and Cessation of War (DPCW) mit.

„Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur für Richter, sondern für alle Amtsträger.“

Prof. Burke betonte, dass die Unschuldsvermutung nicht ausschließlich für Gerichte gelte, sondern ein Grundprinzip sei, an das sämtliche staatlichen Amtsträger gebunden seien.

„Nicht jede Äußerung eines Amtsträgers stellt automatisch einen Verstoß gegen das internationale Menschenrecht dar. Entscheidend sind unter anderem die Stellung des Sprechers, die konkrete Wortwahl und der Stand des Gerichtsverfahrens“, erklärte er.

Wer vor Abschluss eines Gerichtsverfahrens einen Angeklagten als Straftäter bezeichne, ohne klar zwischen bloßen Verdachtsmomenten und rechtskräftig festgestellten Tatsachen zu unterscheiden, könne die Unschuldsvermutung verletzen.

Als Beispiel verwies Burke auf das bekannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Allenet de Ribemont gegen Frankreich. Dort habe der Gerichtshof entschieden, dass öffentliche Äußerungen hochrangiger Staatsvertreter, die einen Verdächtigen bereits vor dem Urteil als Täter bezeichneten, gegen die Unschuldsvermutung verstießen.

„Dieser Fall zeigt, dass Personen, die staatliche Autorität ausüben, bei ihrer Wortwahl besondere Zurückhaltung üben müssen.“

Burke warnte außerdem davor, dass sich durch das Zusammenspiel von Erklärungen staatlicher Behörden, politischen Stellungnahmen und Medienberichterstattung bereits vor Abschluss eines Gerichtsverfahrens ein gesellschaftliches Vorverurteilungsbild entwickeln könne.

Amtsträger sollten deshalb konsequent von einem „Verdacht“ sprechen und deutlich machen, dass allein die Gerichte über Schuld oder Unschuld entscheiden.

Darüber hinaus erklärte er, dass pauschale Aussagen, welche eine gesamte Religionsgemeinschaft mit Kriminalität in Verbindung bringen, zusätzlich Fragen der Religionsfreiheit, der Gleichbehandlung sowie des Diskriminierungsverbots aufwerfen könnten.

„Ein faires Verfahren beginnt mit einer wirksamen Verteidigung.“

Nach Auffassung Burkes besteht der Kern eines fairen Gerichtsverfahrens darin, dass dem Angeklagten effektive Verteidigungsrechte gewährleistet werden.

Zum internationalen Grundsatz der Waffengleichheit erläuterte er:

„Dieser Grundsatz bedeutet nicht, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung über exakt dieselben Befugnisse verfügen müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte seine Verteidigung unter Bedingungen führen kann, die ihn gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht wesentlich benachteiligen.“

Dazu gehöre insbesondere, dass der Angeklagte umfassend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert werde und tatsächlichen Zugang sowohl zu belastenden als auch zu entlastenden Beweismitteln erhalte.

Ebenso müsse ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich von einem unabhängigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und mit diesem vertraulich zu kommunizieren.

Gerade bei älteren Untersuchungshäftlingen müsse der Staat aktiv sicherstellen, dass Besuche des Verteidigers sowie die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen nicht faktisch eingeschränkt würden.

Außerdem müsse der Angeklagte eine reale Möglichkeit haben, die Beweise der Staatsanwaltschaft anzufechten, Zeugen zu befragen und eigene Beweismittel vorzulegen.

„Bei einem 95-jährigen Angeklagten sollten zunächst mildere Maßnahmen geprüft werden.“

Zur Untersuchungshaft eines 95-jährigen Angeklagten erklärte Burke, dass nach internationalem Menschenrecht eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich sei.

Er betonte zunächst:

„Allein das hohe Alter macht eine Untersuchungshaft nicht automatisch rechtswidrig. Ohne Einsicht in die Gerichtsakten oder medizinischen Unterlagen kann ich die Rechtmäßigkeit eines konkreten Falls nicht beurteilen.“

Gleichwohl führte er aus:

„Handelt es sich um einen hochbetagten Angeklagten, dessen Identität eindeutig feststeht und der bislang mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat, bedarf eine Fortdauer der Untersuchungshaft besonders überzeugender und konkreter Gründe. Der Staat muss nachweisen, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen würden, um bestehende Risiken zu verhindern.“

Unter Berufung auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erklärte Burke:

„Untersuchungshaft soll stets eine Ausnahme bleiben. Deshalb sollten zunächst mildere Maßnahmen wie Kaution, Aufenthaltsbeschränkungen, elektronische Überwachung oder Kontaktverbote geprüft werden.“

Zudem dürften Gerichte Haftgründe nicht lediglich abstrakt wiederholen, sondern müssten fortlaufend den Gesundheitszustand, das Alter sowie die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung berücksichtigen.

Abschließend erklärte Burke:

„Ich kann nicht behaupten, dass die Untersuchungshaft eines 95-jährigen Angeklagten automatisch gegen internationales Menschenrecht verstößt. Sollten die Behörden jedoch nicht anhand konkreter Beweise darlegen können, dass weiterhin ein erhebliches Risiko besteht und dieses nicht durch mildere Maßnahmen beherrscht werden kann, könnte eine fortgesetzte Untersuchungshaft nur schwer mit dem Recht auf persönliche Freiheit, der Unschuldsvermutung sowie dem internationalen Grundsatz vereinbar sein, wonach Untersuchungshaft eine Ausnahme bleiben muss.“

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