KÜS: Helau und Alaaf – Echte Narren lassen das Auto stehen / Klare Grenzen für Blutalkoholgehalt am Steuer / Bei Verstoß Strafen bis hin zum Freiheitsentzug

Losheim am See (ots) – Sie steht unmittelbar bevor, die fünfte Jahreszeit! Die
Rede ist von Karneval, Fasching oder Fastnacht. Auf den zahllosen
Veranstaltungen, aber auch im Straßenkarneval, fließt der Alkohol um einiges
schneller als sonst das Jahr über. Solange das Auto stehen bleibt, ist das alles
kein Problem. Die KÜS informiert zu geltenden Vorschriften und den Konsequenzen
bei Zuwiderhandlung.

Alkohol am Steuer ist nicht grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch ganz klare,
gesetzliche Vorgaben, was erlaubt ist und was nicht, wo die relevanten
Grenzwerte liegen und welche Sanktionen erfolgen. Entscheidend ist immer der
Blutalkoholwert.

0,0 Promille Alkohol im Blut gelten für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer
unter 21 Jahren.

Bei allen anderen Autofahrern gilt eine Promillegrenze von 0,5 Promille. Wird
bei einer Verkehrskontrolle ein Alkoholgehalt zwischen 0,5 und 1,09 Promille
ermittelt, so ist das eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dies gilt auch ohne Vorliegen eines Fahrfehlers
und/oder eines Unfalls. Ist dies aber der Fall, so kann dies bereits ab der
0,3-Promillegrenze mit 3 Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg, dem
Entzug der Fahrerlaubnis und einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe geahndet
werden. Ansonsten gilt bei einem Erstverstoß gegen die 0,5-Promillegrenze ohne
Verkehrsgefährdung ein Bußgeld von 500 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot,
bei einem erneuten Verstoß sind es 1.000 Euro, zwei Punkte und zwei Monate
Fahrverbot. Kommt es zu einem dritten Verstoß, werden 1.500 Euro fällig, es gibt
drei Punkte und drei Monate Fahrverbot.

Ab 1,1 Promille Blutalkohol geht der Gesetzgeber von einer absoluten
Fahruntüchtigkeit aus, auch ohne Verkehrsgefährdung oder Unfall. Es handelt sich
dann um eine Straftat. Es kommt in der Regel zu einer hohen Geldstrafe oder
Freiheitsentzug. Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate
entzogen, der Zeitraum kann jedoch verlängert werden. Dies liegt im Ermessen des
Gerichtes. Dazu kommen drei Punkte in der Verkehrssünderkartei.

Bei einer Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille wird die Fahrerlaubnis
entzogen. Es wird eine Sperrfrist (mindestens sechs Monate) festgelegt, in der
keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden darf. Zur Wiedererlangung sieht der
Gesetzgeber zwingend eine sogenannte Medizinisch-Psychologische Untersuchung
(MPU) vor. Diese kann auch einen langwierigen Alkoholabstinenznachweis enthalten
und sehr zeitaufwendig und teuer sein. Nur bei einem positiven Resultat wird die
Fahrerlaubnis wieder erteilt.

Übrigens: Wer fröhlich und alkoholisiert mit dem Fahrrad vom Karnevalsumzug
heimfährt, für den gilt ab 1,6 Promille auch die absolute Fahruntüchtigkeit –
mit den jeweiligen Konsequenzen. Für E-Scooter gelten die gleichen
Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

Während der Polizeikontrollen in der Karnevalszeit stehen auch Drogentests bei
Autofahrern auf dem Plan, mit den entsprechenden Folgen bei einem positiven
Resultat. Neu sind hier die sogenannten Legal Highs. Das sind psychoaktiv
wirkende Stoffe, die noch nicht als Drogen klassifiziert sind, etwa bestimmte
Kräuter, Badezusätze oder verschiedene Räuchermischungen. Durch den Namen wird
der grundsätzliche Eindruck erweckt, es handele sich um legale Mittel. Teile der
enthaltenen Stoffe sind gesundheitsgefährdend. Im November 2016 startete das
Gesetz zur Bekämpfung psychoaktiver Stoffe, ganze Gruppen dieser Mittel sind
inzwischen verboten. Wer in einer Verkehrskontrolle positiv auf Legal Highs
getestet wird, hat mit Konsequenzen zu rechnen.

Ein Tipp noch für den Morgen danach: Im Blut kann nach durchzechter Nacht immer
noch eine kritische Menge Alkohol vorhanden sein. Wird dieser bei einer
Polizeikontrolle festgestellt, so gelten die gleichen Regularien wie bei einer
Kontrolle unmittelbar nach dem Alkoholgenuss. Finger weg auch von Formeln und
Tabellen, mit denen der Abbau des Alkohols errechnet wird, sie sind viel zu
ungenau und geben keine verbindliche Information her. Das Auto sollte dann auch
am nächsten Tag stehen bleiben.

Die KÜS empfiehlt, ausgelassen und fröhlich die närrische Zeit zu genießen –
aber nur mit Bus, Bahn, Taxi oder zu Fuß!

Pressekontakt:

KÜS
Herr Hans-Georg Marmit
Tel.: 06872/9016-380
E-Mail: presse@kues.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/116601/4516925
OTS: KÜS-Bundesgeschäftsstelle

Original-Content von: KÜS-Bundesgeschäftsstelle, übermittelt durch news aktuell

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