StVO-Novelle: Aussagen „Fahrverbote sind unwirksam“ sind falsch!

Berlin (ots) – Die überarbeitete Straßenverkehrsordnung (StVO) brachte erhebliche Folgen für Autofahrer mit sich. Neben teilweise höheren Bußgeldern werden seit dem Inkrafttreten am 28. April 2020 auch Fahrverbote bereits bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen verhängt. Nun erklärte der ADAC, dass zumindest die neuen Fahrverbote nicht wirksam seien. Doch einfach so ungültig sind die Fahrverbote entgegen der durch den ADAC-Beitrag angestoßenen medienübergreifenden Aussage nicht. Was genau das Problem bei der erneuerten StVO ist und warum sie nicht per se ungültig ist, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals http://www.geblitzt.de

Fahrverbote sind nicht automatisch ungültig!

Bereits im Mai kündigte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer an, die von ihm unterzeichneten härteren Sanktionen aufgrund der vielen Kritik wieder rückgängig zu machen. Und nun auch das noch: die Formulierung der Gesetzestexte ist unsauber, denn sie enthält einen Formfehler.

Dem ADAC folgend kommunizierten viele Presseartikel, dass die Fahrverbote durch diesen Fehler bereits juristisch unwirksam wären. Laut ADAC sei das Zitiergebot des Grundgesetztes in der überarbeiteten StVO verletzt worden und damit zumindest die Fahrverbote der Novelle unwirksam.

„Nach Einschätzung unserer Partnerkanzleien stimmen wir dem ADAC zu, dass die Ermächtigungsgrundlage in der StVO-Novelle unvollständig zitiert ist, das ist soweit richtig“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de.

„Wenn jedoch der Eindruck erweckt wird, die Verordnung beziehungsweise die hieraus resultierenden Fahrverbote seien nun einfach so unwirksam oder ungültig, ist dies irreführend“, erläutert Tom Louven, Partneranwalt von Geblitzt.de. „Die Verordnung ist zunächst einmal in der Welt und in Kraft getreten. Sollte gegen das Zitiergebot in verfassungsverletzender Form verstoßen worden sein, hat dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Verordnung automatisch nichtig ist. Ganz oder teilweise nichtig ist sie erst, wenn das Bundesverfassungsgericht sie für nichtig erklärt. Ein solches Verfahren, wenn es denn eingeleitet wird, dauert erfahrungsgemäß sehr lange. Die Frage ist also eher, ob die Behörden und Gerichte bis zur Klärung oder Neuregelung eine gegebenenfalls nichtige oder verfassungswidrige Regelung anwenden möchten.“

„Wir begrüßen, dass erste Bundesländer angekündigt haben, die geänderten Fahrverbotsregelungen vorerst nicht anzuwenden. Generell ist es wichtig, die Verkehrsteilnehmer nicht weiter zu verwirren und endlich Klarheit und Rechtssicherheit bezüglich der erneuerten StVO zu schaffen. Wir von http://www.geblitzt.de würden uns wünschen, dass darüber hinaus die Verhältnismäßigkeit wiederhergestellt und Sanktionen wieder stärker differenziert werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass hier einiges an Mist verbockt wurde. Die Regierung hat hier viele Fehler gemacht! Wir von Geblitzt.de sind gespannt, wie sich die Sache entwickelt, hoffen aber, dass sich die Angelegenheit für die verunsicherten Verkehrsteilnehmer schnell aufklären wird“, sagt Ginhold dazu.

Das Ziel mancher Bundesländer, sogenannte Raser härter zu bestrafen und für mehr Sicherheit und Gerechtigkeit zu sorgen, ist nach Ansicht des Partneranwalts Louven bei genauem Hinsehen ohnehin nicht erreicht worden:

„Bei schwerwiegenden Geschwindigkeitsverstößen mit erheblichem Gefahrenpotenzial ist rein gar nichts geändert oder verschärft worden. Lediglich bei Geschwindigkeitsverstößen bis 20 km/h ist es zu einer Verdoppelung der Verwarnungs- beziehungsweise Bußgelder gekommen. Die Fahrverbotsgrenzen sind nur im unteren Bereich in praxisferner Weise derart herabgesetzt worden, dass nicht seltene Konstellationen und geringe Verstöße mit recht niedrigem Verschuldensgrad, die überwiegend allenfalls aus Unachtsamkeit erfolgen, zu nicht sachgerechten Fahrverboten führen. Hiermit trifft man weitestgehend die „Falschen“, nämlich in der Regel keine rücksichtslosen Autofahrer oder angebliche Raser. Stattdessen wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen, während es für grobe Verstöße keine geänderten Sanktionen gibt. Beim Schweregrad der Verfehlungen wurde statt oben bei den gravierenden Delikten nur unten angesetzt. Wenn bezüglich einer sinnvollen Korrektur und Anpassung der Fahrverbotsgrenzen gerne reißerisch die Rede davon ist, man käme nun Rasern (wieder) entgegen, ist dies sachlich unzutreffend. Derartige Befürworter der Neuregelung sollten sich vielmehr auch tatsächlich für ein härteres Vorgehen gegen extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen einsetzen.“

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Pressekontakt:

CODUKA GmbH
http://www.geblitzt.de
Leiter Marketing und PR
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/113055/4642333
OTS: CODUKA GmbH

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