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VW-Abgasskandal: Strafanzeige gegen VW-Vorstände mit erheblichem Zündstoff

Einer der beiden Gründungspartner der Pionierkanzlei im Abgasskandal Rogert & Ulbrich hat bei der Staatsanwaltschaft Trier gegen den jetzigen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, gegen Rechtsvorständin Hiltrud Werner und gegen den ehemaligen VW-Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn Strafanzeige wegen Prozessbetrugs gestellt. Nach gut begründeter Ansicht unseres Partners hat Winterkorn wissentlich eine falsche Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben und Diess und Werner haben diese benutzt, um den Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzverfahren getäuscht, um sich auf diese Weise der Ansprüche von Käufern manipulierter Fahrzeuge zu entledigen, die das Fahrzeug nach der Ad-hoc-Mitteilung kauften. Winterkorn habe es bereits unterlassen, im Verfahren vor dem BGH die Ad-hoc-Mitteilung des Unternehmens an die Deutsche Börse vom 22. September 2015 zu korrigieren. Nach seinem Ausscheiden sei es Sache von Diess und Werner gewesen, dies in dem fraglichen Gerichtsverfahren nachzuholen. Volkswagen räumte in der fraglichen Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 lediglich "Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren" ein. Weiter hieß es darin, dass, "die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software mit Hochdruck" vorangetrieben werde und "ausschließlich" der Motorentyp EA 189 betroffen sei. Zudem stehe man mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Kontakt. Volkswagen dulde keine Gesetzesverstöße. Diese Meldung sei in mindestens 7 Punkten bewusst falsch, so Rechtsanwalt Ulbrich. Laut Ad-hoc-Mitteilung sollten etwa alle damals angebotenen Fahrzeuge der Euronorm 6 die gesetzlichen Anforderungen und Abgasnormen erfüllen. Tatsächlich wurden aber nach der Ad-hoc-Mitteilung zahlreiche Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen Abgasmanipulationen zurückgerufen. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist, dass Volkswagen in der Ad-hoc-Mitteilung behauptete, dass die beanstandete Software weder "das Fahrverhalten, (den) Verbrauch noch Emissionen" beeinflusse. Allerdings diente die Software ausschließlich dazu, die Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand einzuhalten, die im Straßenbetrieb gerissen...

BGH-Urteil zu VW-Abgasskandal: Grundlage für weitere Betrugshaftungsklagen

Mönchengladbach (ots) - Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung stellt mit Blick auf das an 25. Mai ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs dessen große Bedeutung für Klagen gegen VW im Rahmen von "Dieselgate 2.0" (Dieselmotor EA288) heraus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Montag, 25. Mai, ein sehr wichtiges Urteil im sogenannten VW-Diesel-Abgasskandal verkündet. Gut viereinhalb Jahre nach Aufdeckung des VW-Dieselskandals ist dies das erste höchstrichterliche Urteil (Az. VI ZR 252/19). Im Mittelpunkt des vielbeachteten Prozesses stand die Frage, ob VW mit der illegalen Abschalteinrichtung in Millionen Diesel-Fahrzeugen die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihnen Schadenersatz schuldet - und wenn ja, in welcher Höhe. Das Ergebnis: Volkswagen ist vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzern grundsätzlich zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, also wegen auch strafrechtlich relevanten Betruges verpflichtet. Auf den Kaufpreis müssen sich Kläger aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. In der entsprechenden Pressemitteilung des BGH heißt es: "Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde." "Damit hat der BGH endgültig die Rechtmäßigkeit der Nutzungsentschädigung bestätigt. Auch wenn dies für betroffene Verbraucher natürlich bedauerlich ist, bedeutet es lediglich einen gewissen finanziellen Abschlag bei der Rückgabe ihres Dieselfahrzeugs. Aber das Urteil schafft auch...
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