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Rechtsschutz im Abgasskandal bestätigt – damit dem leistungsverweigernden Verhalten der ARAG eine deutliche Abfuhr erteilt!

Mönchengladbach (ots) Das Landgericht Düsseldorf hat einem Dieselkläger bestätigt, dass seine Rechtschutzversicherung für ein Dieselverfahren vor dem Oberlandesgericht Deckung erteilen muss. Der Dieselabgasskandal zieht vor Gericht immer größere Kreise. Jetzt hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.02.2022, Az.: 9 O 257/21) die Versicherungsgesellschaft ARAG dazu verurteilt, einem geschädigten Verbraucher Deckung im Rahmen der Rechtschutzversicherung zu gewähren. Der Versicherungsnehmer macht derzeit im Dieselabgasskandal Schadenersatz gegen die Daimler AG geltend und befindet sich in einem Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz ML 350 4Matic mit dem Dieselmotor OM642. Der Kläger hatte das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 31.100 Kilometern für 53.100 Euro erworben und für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart eine Deckungszusage der ARAG SE erhalten. "Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab und der Versicherungsnehmer wollte in Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart gehen. Dafür wiederum wollte die Versicherungsgesellschaft keine Deckungszusage erteilen und bezog sich auf fehlende Erfolgsaussichten. Das hat das Landgericht Düsseldorf nicht gelten lassen. An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden", sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde. Vielmehr bestehe Aussicht auf Erfolg bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei für vertretbar halte und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei. Immerhin habe unter anderem das Oberlandesgericht Naumburg unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für einen Mercedes-Benz-Motor des Typs OM642 angenommen, dass durch die Verwendung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung der Erwerber genauso...
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