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ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Regeln rund ums Parken – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Worauf beim Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu achten ist Einen Parkplatz zu finden, kann für Autofahrer vor allem in Stadtzentren ein Albtraum sein. Das Parken in zweiter Reihe ist daher oft die einzige Möglichkeit, um zum Beispiel mal schnell Brötchen zu kaufen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Diese und weitere rechtliche Fragen rund ums Parken von Auto, Motorrad und auch Anhängern erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Verkehrsteilnehmer dürfen parken, wo es nicht verboten ist Wer für mehr als drei Minuten stehen bleibt oder sein Fahrzeug verlässt, parkt - bei kürzen Zeiträumen ist von Halten die Rede. "Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt Autofahrern das Halten und Parken überall dort, wo es nicht verboten ist", so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. "Zusätzlich zu den üblichen Verkehrsschildern wie "Halteverbot" schränkt die StVO das Abstellen von Fahrzeugen auch in bestimmten Bereichen wie Feuerwehrzufahrten, an abgesenkten Bordsteinen oder gegenüber Einfahrten in schmalen Straßen und an Engstellen sowie in scharfen Kurven ein." Parken auf dem Gehweg Auch kurz auf dem Gehweg zu halten oder zu parken ist keine gute Idee. "Denn die StVO besagt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen", so die ERGO Juristin. "Gehwege sind daher zum Befahren, Halten und Parken tabu." Das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für Zweiräder wie Mofas, Motorräder und E-Bikes. Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Gehwegparkverbot: Ist ein spezielles Verkehrszeichen oder eine entsprechende Parkflächenmarkierung vorhanden, ist es erlaubt, Fahrzeuge unter 2,8 t wie auf dem Schild abgebildet auf dem Gehweg abzustellen. "Viele Kommunen tolerieren auch das Parken von Mofa und Co. auf dem Bürgersteig - solange das abgestellte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer...

Wie funktioniert die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? – Aktuelle Verbraucherfrage der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Experten der ERGO Group informieren Anita M. aus Erfurt: Überall lese ich, dass ab Januar 2023 die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt. Was genau bedeutet das für mich als Arbeitnehmer und wie läuft die Krankmeldung dann ab? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH: Wer länger als drei Kalendertage durch Krankheit nicht in der Lage ist zu arbeiten, ist gesetzlich dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber darf sie sogar nach einer kürzeren Frist verlangen - es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen. Bisher hat der Arzt für die Krankmeldung den sogenannten "gelben Schein" in Papierform ausgestellt. Ab 1. Januar 2023 wird dieses Verfahren für alle gesetzlich Krankenversicherten durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Das bedeutet:
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