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Abgasskandal in der Wohn- und Reisemobilbranche: Große wirtschaftliche Nachteile bei den teuren Fahrzeugen vermeiden

Mönchengladbach (ots) Mit Blick auf den Dieselabgasskandal rund um Wohn- und Reisemobile hat sich das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit einem aktuellen Rückruf deutlich positioniert. Betroffen sind sehr häufig die sogenannten Luxusliner, die wirklich teuer sind. Geschädigte Verbraucher sollten sich daher auf Betrugshaftungsklagen vorbereiten. Das erste Gericht hat sich übrigens bereits eindeutig auf Seiten der geschädigten Verbraucher gestellt. Wohn- und Reisemobile sind in Deutschland äußerst beliebt. Sie stehen für Freiheit und Unabhängigkeit, sind häufig sehr luxuriös ausgestattet und bieten eine attraktive Alternative für Urlaubsreisen mit dem Pkw oder dem Flugzeug. Das Problem: Der Dieselabgasskandal betrifft mittlerweile auch Wohn- und Reisemobile. In vielen dieser Fahrzeuge sind manipulierte Motoren der Hersteller Fiat und Iveco verbaut. So hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) im Dezember 2020 in einem Gutachten festgestellt, dass zwei Fiat-Reise- beziehungsweise Wohnmobile der Abgasnorm Euro 5 die zulässigen Werte für den Ausstoß von giftigen Stickoxiden "bei Weitem" übersteigen. Der Ducato 150 Multijet (Pilote G700G) beispielsweise überschreitet den erlaubten Stickoxidgrenzwert im realen Fahrbetrieb um den Faktor 6,9, der Ducato 150 Multijet (Dethleffs T7150) um das 9,9-Fache. "Das Gutachten hat den Fiat-Dieselskandal nun richtig in Bewegung versetzt. Es kann kaum noch Zweifel geben, dass auch bei Reise- und Wohnmobilen munter manipuliert worden ist, um die Emissionswerte zu fälschen. Aufgrund der Kaufpreise solcher Reise- und Wohnmobile können die wirtschaftlichen Schäden sehr groß sein. Eigentümer sollten daher die Möglichkeit der Betrugshaftungsklage dringend prüfen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden, sondern ihr Recht durchzusetzen", erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung...

Abgasskandal in der Wohn- und Reisemobilbranche: Große wirtschaftliche Nachteile bei den teuren Fahrzeugen vermeiden

Mönchengladbach (ots) Mit Blick auf den Dieselabgasskandal rund um Wohn- und Reisemobile hat sich das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit einem aktuellen Rückruf deutlich positioniert. Betroffen sind sehr häufig die sogenannten Luxusliner, die wirklich teuer sind. Geschädigte Verbraucher sollten sich daher auf Betrugshaftungsklagen vorbereiten. Das erste Gericht hat sich übrigens bereits eindeutig auf Seiten der geschädigten Verbraucher gestellt. Wohn- und Reisemobile sind in Deutschland äußerst beliebt. Sie stehen für Freiheit und Unabhängigkeit, sind häufig sehr luxuriös ausgestattet und bieten eine attraktive Alternative für Urlaubsreisen mit dem Pkw oder dem Flugzeug. Das Problem: Der Dieselabgasskandal betrifft mittlerweile auch Wohn- und Reisemobile. In vielen dieser Fahrzeuge sind manipulierte Motoren der Hersteller Fiat und Iveco verbaut. So hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) im Dezember 2020 in einem Gutachten festgestellt, dass zwei Fiat-Reise- beziehungsweise Wohnmobile der Abgasnorm Euro 5 die zulässigen Werte für den Ausstoß von giftigen Stickoxiden "bei Weitem" übersteigen. Der Ducato 150 Multijet (Pilote G700G) beispielsweise überschreitet den erlaubten Stickoxidgrenzwert im realen Fahrbetrieb um den Faktor 6,9, der Ducato 150 Multijet (Dethleffs T7150) um das 9,9-Fache. "Das Gutachten hat den Fiat-Dieselskandal nun richtig in Bewegung versetzt. Es kann kaum noch Zweifel geben, dass auch bei Reise- und Wohnmobilen munter manipuliert worden ist, um die Emissionswerte zu fälschen. Aufgrund der Kaufpreise solcher Reise- und Wohnmobile können die wirtschaftlichen Schäden sehr groß sein. Eigentümer sollten daher die Möglichkeit der Betrugshaftungsklage dringend prüfen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden, sondern ihr Recht durchzusetzen", erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung...

Wohnmobil-Dieselabgasskandal: Die Chancen für geschädigte Verbraucher sind deutlich gestiegen

Mönchengladbach (ots) Wohn- und Reisemobile sind in Deutschland äußerst beliebt. Das Problem: Der Dieselabgasskandal betrifft mittlerweile auch Wohn- und Reisemobile. Die ersten positiven Urteile gegen Fiat Chrysler Automobiles (FCA) sind bereits ergangen, mehr und mehr Klagen folgen. Es kann kaum noch Zweifel geben, dass auch bei Reise- und Wohnmobilen munter manipuliert worden ist, um die Emissionswerte zu fälschen. Das betrifft sowohl Fahrzeuge der Hersteller CNH Industrial N.V. als auch Fiat Chrysler Automobiles (FCA), das seit dem 16. Januar 2021 durch die Fusion mit der Groupe PSA in der Stellantis N.V. aufgegangen ist. In vielen dieser Fahrzeuge sind manipulierte Motoren der Hersteller Fiat und Iveco verbaut. So hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) im Dezember 2020 in einem Gutachten festgestellt, dass zwei Fiat-Reise- beziehungsweise Wohnmobile der Abgasnorm Euro 5 die zulässigen Werte für den Ausstoß von giftigen Stickoxiden "bei Weitem" übersteigen. Der Ducato 150 Multijet (Pilote G700G) beispielsweise überschreitet den erlaubten Stickoxidgrenzwert im realen Fahrbetrieb um den Faktor 6,9, der Ducato 150 Multijet (Dethleffs T7150) um das 9,9-Fache. Jetzt kommt Schwung in die Sache - und zwar im Sinne geschädigter Verbraucher. Das Landgericht Saarbrücken beispielsweise hat mit Beschluss vom 23. Juli 2021 (Az. 12 O 18/21) ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Hintergrund: An einem Wohnmobil Columbus 640E von Westfalia soll untersucht werden, ob die Abgasrückführung etwa 22 Minuten nach dem Motorstart deaktiviert wird und auf diese Weise die gesetzlich vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Straßenbetrieb einhält, meldet die mit dem Fall betraute Rechtsanwaltskanzlei. Und eine andere Kanzlei meldet aktuell eine Klage am Landgericht Duisburg gegen FCA Italy. Streitgegenständlich ist das Wohnmobil T-CL 588 von...

Dieselabgasskandal der Daimler AG: Zwei Gutachten weisen Prüfstanderkennung nach

Mönchengladbach (ots) Zwei von der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Auftrag gegebene Gutachten können im Dieselabgasskandal der Daimler AG um die Mercedes-Benz-Fahrzeuge E220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5 für verbraucherfreundlichen Schwung sorgen. Können zwei Privatgutachten zu Abschalteinrichtungen in der Motorsteuersoftware bei Mercedes-Benz-Fahrzeugen E220 CDI für eine erleichterte verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Dieselabgasskandal sorgen? Die Zusammenfassung der Ergebnisse, die den Landgerichten Berlin und Itzehoe in Dieselverfahren vorgelegt werden, spricht eindeutig dafür. "Die Motorsteuersoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs enthält eine Teststanderkennung, die den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unter anderem an der geringen Motordrehzahl und der geringen benötigten Motorleistung erkennt und die Kühlmittelsolltemperatur von IGCC auf 70 Grad Celsius absenkt. Das führt zu einer niedrigeren Motortemperatur und einer besseren Abgasrückführkühlung als im Alltagsbetrieb. Ein dauerhafter Betrieb bei 70 Grad Celsius Kühlmittelsolltemperatur hätte einen erhöhten Verschleiß zur Folge. Die Teststanderkennung bewirkt, dass bei dem für den städtischen Verkehr sehr wichtigen Betrieb auf Kurzstrecken und beim Kaltstart, die Emissionen im Alltagsbetrieb höher sind als beim NEFZ-Fahrzyklus", heißt es in dem Gutachten. Der Gutachter stellt im Anschluss an seine Ergebnisse anschaulich heraus, dass die Analyse der Motorsteuersoftware konkrete Handlungsanweisungen für einen Test auf einem Rollenprüfstand ergebe. Durch einen solchen Test könne der Einfluss der Abschalteinrichtungen auf die Emissionen des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestimmt werden. Bei den Tests sollten der Schadstoffausstoß, die Abgasrückführungsrate und die Kühlmitteltemperatur kontinuierlich gemessen werden. Da der Teststandmodus auch zu einem abweichenden Kraftstoffverbrauch und damit der C02-Emissionen führen könne, sollte auch der Kraftstoffverbrauch gemessen werden. "Mit den Gutachten können wir dezidiert nachweisen, dass in den streitgegenständlichen Mercedes-Benz-Fahrzeugen E220 CDI illegale Abschalteinrichtungen in Form der Prüfstanderkennung vorliegen. Kommende Dieselverfahren können,...

Oberlandesgericht Oldenburg positioniert sich im Dieselabgasskandal zum Restschadensersatz nach § 852 BGB

Mönchengladbach (ots) Ein aktuelles Urteil vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zeigt, dass im Dieselabgasskandal auch für Fahrzeuge älteren Baujahrs noch Schadenersatz erstritten werden kann. Hintergrund sind die Regelungen zum Restschadensersatz nach § 852 BGB. In den Dieselabgasskandal kommt weitere Bewegung. Denn nun ist es einmal mehr klargeworden, dass auch Haltern älterer Fahrzeuge unter gewissen Umständen Schadenersatz zusteht. Hintergrund sind die Reglungen zu Ansprüchen aus § 852 BGB im Rahmen eines "Restschadensersatzanspruchs": "Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist", erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde. In dem Rahmen müssen die von Autoherstellern erschlichenen finanziellen Vorteile an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern aus § 852 BGB in jedem Fall zu. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat diesen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB bestätigt (Urteil vom 29.10.2021, Az.: 6 U 94/21 zu Az.: 6 O 2518/20 Landgericht Osnabrück). Auf die Berufung des Klägers wurde das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und die Volkswagen AG verurteilt, an den Kläger 21.334,11 Euro...

Dieselabgasskandal 2.0 der Volkswagen AG beim Vierzylinder-Dieselmotor EA288: Oberlandesgericht Düsseldorf nimmt Kraftfahrt-Bundesamt in die Pflicht!

Mönchengladbach (ots) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Beweisbeschluss erlassen, mit dem das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Volkswagen mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 geklärt werden soll. Es werden wesentliche Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt gestellt. Das Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 der Volkswagen AG nimmt immer weiter Fahrt auf. Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-17 U 365/20 zu Az.: 18c O 9/19 Landgericht Düsseldorf) einen interessanten Beweisbeschluss verfügt und richtet in dem Zusammenhang eine Reihe von Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt als für Kfz-Zulassungen verantwortliche Bundesbehörde. "Es soll damit vorrangig geklärt werden, weshalb das Kraftfahrt-Bundesamt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug Golf VII 2.0 mit einem EA-288-Motor und der Abgasnorm Euro 6 mit vier Zylindern entschieden hat, nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, obwohl das Fahrzeug bei allen Prüfzyklen außer dem Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ kalt den gesetzlichen Grenzwert überschritten hat. Im Falle des RDE-Werts, also des Emissionsausstoßes im Straßenverkehr unter realen Umweltbedingungen, wird der gesetzliche Grenzwert sogar um das 3,6-fache überschritten", sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde und hat den Beweisbeschluss vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erwirkt. In dem Beweisbeschluss sind weitere relevante Fragen für dieses und weitere Dieselverfahren im EA288-Komplex der Volkswagen AG enthalten. So will das Oberlandesgericht Düsseldorf folgendes wissen: Welche Funktion hat die in dem Fahrzeug programmierte Fahrkurvenerkennung (auch Zykluserkennung genannt), die die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 offengelegt hat? Ist die Fahrkurvenerkennung bei den im Rahmen der...

Dieselabgasskandal 2.0: Neuer OLG-Beschluss setzt Volkswagen AG weiter unter Druck!

Mönchengladbach (ots) Wird es für die Volkswagen AG im Dieselabgasskandal um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 immer enger? Das Oberlandesgericht Naumburg scheint sich auf der Seite geschädigter Verbraucher zu sehen - und zwar auch bei einem VW-Fahrzeug, das erst nach der 22. Kalenderwoche 2016 mit einem Vierzylinder-Dieselmotor des Typs EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 produziert worden ist! Bringt das Oberlandesgericht Naumburg nochmals neuen Schwung in den Dieselabgasskandal 2.0 der Volkswagen AG? In einem Beschluss (16.07.2021, Az.: 8 U 1/21 zu Az.: 2 O 457/20 Landgericht Dessau-Roßlau) wird dargelegt, dass der erstinstanzliche Vortrag des geschädigten Verbrauchers substantiiert sei, während die Beklagte diese Argumente nicht erheblich bestritten habe. Der Kläger hat vorgetragen, die Steuerungssoftware des streitgegenständlichen Vierzylinder-Motors EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 erkenne, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befinde. Nur dann werde eine ausreichende Menge AdBlue für die Abgasreinigung eingespritzt, während die Zufuhr im realen Straßenbetrieb gedrosselt werde. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, die zur Erkennung des Precon und des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) implementierte Fahrkurve sei noch vorhanden. Dadurch sei das Fahrzeug in der Lage, den Prüfstand zu erkennen und durch Ansteuerung entsprechender SCR-Dosierstrategien Abgasnachbehandlungsevents zu platzieren und somit für eine kurzzeitige Optimierung der NOx-Emissionswerte auf dem Prüfstand zu sorgen. "Diese und andere Argumente hat der Kläger überzeugend vorgetragen, sodass das Oberlandesgericht einen sehr wichtigen Beschluss gefasst hat. Demnach liegen auch bei dem VW-Motor EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 SCR-Abschalteinrichtungen vor, denn es werden Standard-Emissionsstrategien verwendet, die beim Motorbetrieb zwischen einem genormten Prüfzyklus für die EU-Typengenehmigung und anderen Betriebsbedingungen unterscheiden können und die zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führen, wenn sie nicht unter der in der EU-Typgenehmigung...

Dieselabgasskandal 2.0 der Volkswagen AG beim Vierzylinder-Dieselmotor EA288: Oberlandesgericht Oldenburg mit weiterem verbraucherfreundlichem Urteil?

Mönchengladbach (ots) Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Volkswagen mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 geklärt werden soll. Alles deutet dabei auf ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil im Dieselgate 2.0 hin. Das Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 der Volkswagen AG nimmt immer weiter Fahrt auf. Jetzt hat das Oberlandesgericht Oldenburg (14 U 91/21 zu Az.: 1 O 1244/20 Landgericht Osnabrück) einen interessanten Hinweisbeschluss verfügt. Das Oberlandesgericht will damit vor allem klären, ob der Kläger in dem Dieselverfahren gegen die Volkswagen AG mit seinem erstinstanzlichen Vortrag, dass in seinem mit dem Motor EA288 ausgestatteten Fahrzeug eine der vom Motor EA189 bekannte Umschaltlogik (Akustikfunktion) entsprechend verbaut ist, im Recht ist. Die Umschaltlogik unterscheidet zwischen zwei Betriebsmodi der Emissionskontrollsysteme, von denen einer ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv ist und nur deshalb die NOx-Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten werden, im Straßenverkehr dagegen nicht. Ebenfalls steht die Frage im Raum, ob mittels einer Fahrkurvenerkennung der Prüfstand erkannt werde und für die Dauer des NEFZ die Regeneration des NOx-Speicherkatalysators (NSK-Speichers) nur reduziert erfolge. "Der Senat des Oberlandesgerichts hält diese Schlussfolgerungen für naheliegend, zumal unstreitig bis zum Aufspielen des freiwilligen Software-Updates 23X4 eine Fahrkurvenerkennung vorhanden gewesen sei. Das ist eine sehr interessante Aussage in dem Hinweisbeschluss und weist darauf hin, dass es zu einem weiteren verbraucherfreundlichen Urteil im EA288-Komplex gegen die Volkswagen AG kommen könnte. Der Senat habe aufgrund des unstreitigen Vortrags des Klägers davon auszugehen, dass an dem streitgegenständlichen Motor ein Software-Update zur Senkung der NOx-Emissionen erforderlich gewesen sei", sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de)....
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