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Bußgeld

Regeln rund ums Parken – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Worauf beim Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu achten ist Einen Parkplatz zu finden, kann für Autofahrer vor allem in Stadtzentren ein Albtraum sein. Das Parken in zweiter Reihe ist daher oft die einzige Möglichkeit, um zum Beispiel mal schnell Brötchen zu kaufen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Diese und weitere rechtliche Fragen rund ums Parken von Auto, Motorrad und auch Anhängern erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Verkehrsteilnehmer dürfen parken, wo es nicht verboten ist Wer für mehr als drei Minuten stehen bleibt oder sein Fahrzeug verlässt, parkt - bei kürzen Zeiträumen ist von Halten die Rede. "Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt Autofahrern das Halten und Parken überall dort, wo es nicht verboten ist", so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. "Zusätzlich zu den üblichen Verkehrsschildern wie "Halteverbot" schränkt die StVO das Abstellen von Fahrzeugen auch in bestimmten Bereichen wie Feuerwehrzufahrten, an abgesenkten Bordsteinen oder gegenüber Einfahrten in schmalen Straßen und an Engstellen sowie in scharfen Kurven ein." Parken auf dem Gehweg Auch kurz auf dem Gehweg zu halten oder zu parken ist keine gute Idee. "Denn die StVO besagt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen", so die ERGO Juristin. "Gehwege sind daher zum Befahren, Halten und Parken tabu." Das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für Zweiräder wie Mofas, Motorräder und E-Bikes. Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Gehwegparkverbot: Ist ein spezielles Verkehrszeichen oder eine entsprechende Parkflächenmarkierung vorhanden, ist es erlaubt, Fahrzeuge unter 2,8 t wie auf dem Schild abgebildet auf dem Gehweg abzustellen. "Viele Kommunen tolerieren auch das Parken von Mofa und Co. auf dem Bürgersteig - solange das abgestellte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer...

Weihnachtlich geschmückte Autos: Sicherheit geht vor

R+V-Infocenter: Dekorationsartikel im Auto müssen gut gesichert sein Wiesbaden, 9. Dezember 2022. Blinkende LED-Weihnachtsbäume, leuchtende Nikolaus-Anhänger oder Schneeflocken-Fensterbilder: Vor Weihnachten stapeln sich in den Geschäften die unterschiedlichsten Dekorationsartikel - auch für Autos. Doch in Fahrzeugen ist nicht jeder Schmuck erlaubt, warnt das Infocenter der R+V Versicherung. Grundsätzlich gilt: Weihnachtsschmuck im Wagen ist zulässig, solange er niemanden gefährdet. "Die Sicherheit ist der wichtigste Aspekt bei der Dekoration im Fahrzeug", sagt Rico Kretschmer, Abteilungsleiter Schadenmanagement bei der R+V Versicherung. "Darauf sollten Deko-Fans unbedingt achten, wenn sie etwas aufstellen, aufhängen oder aufkleben." Grundsätzlich müssen Dekorationsartikel im Auto gut gesichert sein. "Für sie gelten die gleichen Regeln wie für klassische Ladung", sagt R+V-Experte Kretschmer. Bei einem Brems- oder Ausweichmanöver dürfen Plastiktannenbaum, Engel oder Christbaumkugeln nicht als Geschoss im Fahrzeug umherfliegen. Die Gefahr, dass Insassen verletzt werden, ist groß. Zudem droht ein Verwarngeld von 25 Euro. Das Sichtfeld muss frei bleiben Gute Sicht ist beim Autofahren unerlässlich. "Deshalb dürfen die Frontscheibe und die beiden vorderen Seitenscheiben niemals beklebt werden. Ausnahmen gelten hier ausschließlich für amtliche Sticker wie Umweltplaketten oder Vignetten", warnt Kretschmer. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Verwarngeld von zehn Euro rechnen. Erheblich teurer wird es, wenn das Auto wegen der eingeschränkten Sicht nicht mehr verkehrssicher ist. In solchen Fällen sind ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro sowie ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei möglich. Vorsicht ist auch bei der Beklebung der Heckscheiben geboten. Der Blick nach hinten darf nicht komplett versperrt sein. Zusätzliche Beleuchtung meistens verboten Streng sind die Regelungen auch bei zusätzlichen Leuchten wie blinkenden Weihnachtssternen oder Lichterketten. "In der Regel sind sie unzulässig", sagt Rico Kretschmer. "Im Innenraum...

Leonberger Oberbürgermeister steht im Verdacht, sein eigenes Bußgeldverfahren unter den Tisch gekehrt zu haben – ein Fall von Doppelmoral?

Berlin (ots) - Auch ein Oberbürgermeister steht nicht über dem Gesetz. Doch Leonbergs OB Martin Georg Cohn von der SPD sieht das offenbar anders. Vieles deutet daraufhin, dass der Betroffene versucht hat, ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg auf ungewöhnliche Weise zu umgehen. Seine Stellvertreterin Josefa Schmid (FDP) hat ihn deshalb bereits angezeigt. 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg - die Vorgeschichte Am 14. Juli 2021 soll Martin Georg Cohn nach Informationen der "Bild"-Zeitung in der Stuttgarter Straße mit 78 km/h bei einem Tempolimit von 50 km/h geblitzt worden sein. Demnach müsste der Oberbürgermeister ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zahlen sowie einen Punkt im Fahreignungsregister hinnehmen. Cohn aber soll versucht haben, das Bußgeldverfahren über den Leiter der Verkehrsabteilung auf dem kurzen Dienstweg einzustellen. Als Begründung habe der OB angegeben, dass der Blitzer vom Typ Leivtec XV3 ohnehin in anderen Bundesländern nicht mehr zulässig wäre. Gegenwind von der FDP In ihrer Funktion als stellvertretende Bürgermeisterin ist Josefa Schmid gleichzeitig verantwortlich für die Bußgeldstelle. Bei ihr kam der Versuch von Cohn nicht gut an, seinen Bußgeldbescheid einfach ad acta legen zu wollen. Infolgedessen kam es zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die inzwischen ein Verfahren eingeleitet hat. Solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, halten sich die Beteiligten bedeckt. Leivtec XV3 - ein Blitzer in der Kritik Laut Informationen von Geblitzt.de wurde der Bürgermeister mit dem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 geblitzt. Die Verwendung des Geräts hatte Geblitzt.de in einer PM bereits im Juni 2021 kritisiert, weil es zu Ungenauigkeiten bei Geschwindigkeitsmessungen gekommen war. Das bestätigte auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in einem Gutachten, nachdem sogar der Hersteller bereits im...

Bußgeldvorwürfe bei Geschwindigkeitsverstößen

Berlin (ots) Verfassungsgerichtshof in Koblenz mit fataler Entscheidung: Bußgeldvorwürfe bei Geschwindigkeitsverstößen auch ohne Rohmessdaten der Blitzer rechtens Wer im Straßenverkehr geblitzt wird, sollte das Recht auf ein faires Verfahren haben. Ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) in Rheinland-Pfalz schränkt diese Möglichkeit nun dramatisch ein (Beschl. v. 22.07.2022, Az.: VGH B 30/21). So haben die Richter entschieden, dass die Verhängung eines Bußgeldes auch ohne das Vorhandensein von Rohmessdaten rechtens ist. 970 Euro Bußgeld und zwei Monate Fahrverbot Ein Autofahrer wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt und vom Amtsgericht (AG) Wittlich im Juli 2020 zu einem Bußgeld von 970 Euro sowie zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Die eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verworfen, was den Beschwerdeführer veranlasste, vor den Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) in Rheinland-Pfalz zu ziehen. Messdaten müssen nicht gespeichert werden Als Grund für den Einspruch nannte der Verteidiger des betroffenen Autofahrers, dass das Nichtvorhandensein der Rohmessdaten aus der Messung eines Blitzers des Typs PoliScan Speed M1 gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoße. Die Daten wurden gelöscht und waren so für eine nachträgliche Prüfung nicht mehr verfügbar. Doch auch der Verfassungsgerichtshof in Rheinland-Pfalz wies diesen Einwand als unbegründet zurück. Dabei berief er sich auf das sogenannte standardisierte Messverfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Gerichte und Behörden dürfen daher bei entsprechender Anwendung auf die Richtigkeit der Messergebnisse vertrauen. Eine ordnungsgemäße Eichung und Wartung der Blitzer sowie der bei Geschwindigkeitsmessungen übliche Abzug des Toleranzwertes würden also in dem hier vorliegenden Fall laut Urteil ausreichen, sodass man auf die Rohmessdaten...

Der neue Bußgeldkatalog wird wieder verschoben Das halten die verschiedenen Organisationen vom geplanten Bußgeldkatalog

Berlin (ots) Nachdem die StVO-Novelle letztes Jahr aufgrund eines Formfehlers gescheitert war, sollte der Bundesrat am 17. September 2021 über die neue Version abstimmen. Trotz der Ankündigungen der Politik ist dies nicht der Fall. Der Grund dafür ist das Eingreifen des CDU/CSU-geführten Bundesverkehrsministeriums. Dieses hatte wohl Sorge, dass das Vorantreiben des verschärften Bußgeldkataloges durch das Ministerium wahltaktisch ungünstig wahrgenommen wird. Daher muss nun der Verkehrsausschuss den Entwurf vorab verabschieden. Das wirkt befremdlich, da sich die Länder im Vorfeld einig waren und der Neufassung zustimmen wollten. Der Verkehrsausschuss wird den Beschluss daher vermutlich durchwinken. So kann der Bundesrat den neuen Bußgeldkatalog in der nächsten Sitzung nach der Wahl beschließen. Von Verbänden und Vereinen gab es vorab viele Stellungnahmen zum neuen Bußgeldkatalog. Wer dabei welche Positionen vertritt, erklärt die Berliner CODUKA GmbH - Betreiber des Portals www.geblitzt.de. Stellungnahmen der Interessenverbände Schon bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen scheiden sich die Geister in den unterschiedlichen Organisationen. Während der ADAC, der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) sowie der Deutsche Städtetag die neuen Sanktionen bei Tempoüberschreitungen begrüßen, sind die Vertreter der Radfahrer und Umweltverbände, wie beispielsweise der ADFC oder der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV), eher enttäuscht und fordern früher greifende Fahrverbote. Die Deutsche Polizeigewerkschaft sowie die Gewerkschaft der Polizei haben eine dritte Perspektive. Beide Gewerkschaften sind für frühere Fahrverbote, sehen aber einen generellen Änderungsbedarf des Bußgeldkataloges. Die Gewerkschaft der Polizei fordert sogar die Anpassung der Bußgelder an ein internationales Niveau. "Grundsätzlich hat man das Gefühl, als handle es sich beim neuen Bußgeldkatalog um Flickschusterei", sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. Ein Beispiel dafür ist die vom Fachverband Fußverkehr Deutschland angebrachte Kritik, warum das Befahren oder Halten auf...

Widerruf von Mercedes-Benz Autokrediten möglich!

Aktuelle Urteile bestätigen! Widerruf von Auto-Krediten möglich! Aktuelle Urteile bestätigen! Die aktuellen Entscheidungen werden nun auch durch die neueste Entscheidung vom 24.03.2021 durch das OLG Celle weiter durchgängig bestätigt. Ein Widerruf gegen einen Auto-Kredit ist bei vorhandenen Fehlern auch noch nach lange Zeit nach Abschluss des Darlehens-, Leasing- bzw. Kreditvertrages möglich! Im Einklang mit dem EuGH und dem BGH hat nunmehr auch das OLG Celle mit Urteil vom 24.03.2021 entschieden, dass die in einem Auto-Kredit-Vertrag eingeräumte Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war, da der Verbraucher hier noch nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten hatte. Das OLG Celle urteilte, dass falsche Angaben in der Widerrufsinformation vorliegen, da hier die Belehrung u.a. unter dem Vorbehalt "sofern abgeschlossen" gestellt wurde. Ferner erfolgte ein Verweis bei Fristbeginn auf eine Norm. Diese Entscheidung ist aktuell vom 24.03.2021 und bezieht ebenfalls die aktuellen Entscheidungen aus Oktober 2020 des BGH und EuGH ein. Das EuGH hatte bereits am 26.03.2020 klargestellt, dass die Verbraucherrechte in Deutschland einen hohen Stellenwert haben und der Widerruf eines abgeschlossenen Kreditvertrages noch lange Zeit nach Vertragsabschluss möglich ist, wenn die Widerrufsinformation Fehler aufweist. Diesen Ausführungen ist nunmehr auch der BGH in seinen aktuellen Entscheidungen aus dem Oktober 2020 gefolgt. Das bedeutet, dass deshalb auch die untergeordneten Gerichte sich nach diesen Entscheidungen zu richten haben. Wenn Sie einen Kreditvertrag als Verbraucher abgeschlossen haben und diesen rückgängig machen wollen, haben Sie derzeit die Möglichkeit hierzu, wenn die Widerrufsinformation fehlerhaft ist. Da eine Motivationskontrolle rechtlich nicht vorgesehen ist und bei einem Widerruf kein Grund angegeben werden muss, sind Ihre Beweggründe dabei unerheblich (Sie wollen sich von dem Kredit lösen, da Sie ein besseres Auto oder das gleiche Auto günstiger erhalten können,...

Bußgeld: So fahren Sie sicher durch den Herbst Tipps für das Autofahren bei Nebel, Dunkelheit und Regen

Berlin (ots) Die Tage werden kürzer und das Autofahren wird im Herbst zu einer größeren Herausforderung. Dunkelheit, Regen und Nebel erfordern eine erhöhte Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Insbesondere die angepasste Fahrweise sowie der richtige Umgang mit den Scheinwerfern sind daher besonders wichtig. Aber auch beschlagene Scheiben oder Wildwechsel stellen ein erhöhtes Risiko im Herbst dar. Worauf Autofahrer in dieser Jahreszeit achten sollten, erklärt die Berliner CODUKA GmbH - Betreiber des Portals www.geblitzt.de/. Geschwindigkeit drosseln Ein wichtiger Faktor im Herbst ist die angepasste Geschwindigkeit. Die Witterungsbedingungen können sich schnell ändern und bei Nässe oder laubbedeckten Fahrbahnen nimmt die Bodenhaftung ab. Daher ist es wichtig, den Sicherheitsabstand zu erhöhen sowie die Geschwindigkeit zu drosseln. Laut Straßenverkehrsordnung § 3 dürfen Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Passen Autofahrer die Geschwindigkeit nicht an und werden dabei geblitzt, drohen 100 Euro Bußgeld, sowie ein Punkt. Mit einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern erhöht sich das Bußgeld um weitere 20 Euro. Geschieht ein Unfall beträgt die Geldstrafe zusätzlich zu dem Punkt 145 Euro. Vorsicht ist insbesondere in Kurven und beim Überholen geboten. Achtung bei Nebel und Regen Kommt es zu Nebel oder Regen, reduziert sich oftmals die Sichtweite. Beträgt diese weniger als 50 Meter, ist laut Straßenverkehrsordnung höchstens Tempo 50 erlaubt. Die Sanktionen im Falle eines Verstoßes hierfür sind: Außerorts - Bis 25 km/h: 80 Euro und 1 Punkt - 26-30 km/h: 95 Euro und 1 Punkt - 31-40 km/h: 160 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot - 41-50 km/h: 240 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot - 51-60 km/h: 440 Euro, 2 Punkte und...
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